BESCHLUSS StR 9 . Dezember Strafsache Nachstellung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Zeugin sei Vernehmung Hauptverhandlung Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist zulässig erhoben . Revisionsbegründung genügt Darlegungsanforderungen § Abs. Satz . wird dort lediglich vorgetragen Zeugin Hauptverhandlung ordnungsgemäßer Belehrung 29 November nochmals 2 . 3 . Dezember vernommen worden ist erneut Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sein . fehlt Mitteilung Zeugin Aussagen 29 November 2 . Dezember entlassen worden war so Senat Revisionsbegründungsschrift nachprüfen kann Folgevernehmung jeweils neue Vernehmung Sinne § Abs. Satz gehandelt hat vgl. KK-Senge 7 . Aufl . . .