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516 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
StR
9
Juli
Strafsache
1
.
2
.
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
;
hier
:
Revision
Angeklagten
S.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
9
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
13
.
März
Feststellungen
aufgehoben
auch
Angeklagten
trifft
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
S.
dere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
Diebstahls
schuldig
gesprochen
.
hat
Angeklagten
S.
Monaten
Angeklagten
Jugendstrafe
Ö.
Bewährung
setzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
S.
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Rechtsmittel
führt
auch
Aufhebung
Verurteilung
Mitangeklagten
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
kamen
Angeklagten
Lebensmittelgeschäft
überfallen
.
beabsichtigten
Bedrohung
Klappmesser
Herausgabe
Geld
veranlassen
;
"
Drohung
hinausgehenden
Einsatz
Messers
Zwecke
Verletzung
anderer
Personen
schlossen
jedoch
vornherein
Fall
"
.
Betreten
Geschäfts
ging
Angeklagte
Ö.
Theke
hielt
Inhaberin
Messer
sagte
"
Geld
"
.
Inhaberin
resolut
entgegnete
"
kriegt
hier
"
entschlossen
Angeklagte
Geschäft
unverrichteter
Dinge
verlassen
.
Hinausgehen
entnahm
Angeklagte
S.
Ö.
Einverständnis
angeklagten
Zigarettenschachteln
Regal
steckte
.
2
.
Grundlage
kann
Schuldspruch
schwerer
räuberischer
Erpressung
Bestand
haben
.
Feststellungen
legen
Möglichkeit
Angeklagten
strafbefreiender
Wirkung
Erpressungsversuch
zurückgetreten
sein
könnten
§
Abs.
Satz
StGB
.
hat
Landgericht
rechtsfehlerhaft
auseinandergesetzt
.
§
Abs.
Satz
StGB
werden
Tatbeteiligung
Beteiligten
Versuchs
bestraft
freiwillig
Tatvollendung
verhindern
.
kann
genügen
Mittäter
Falle
unbeendeten
Versuchs
einvernehmlich
mehr
weiterhandeln
tun
könnten
BGHSt
NStZ
w.
.
gilt
zwar
dann
Versuch
fehlgeschlagen
ist
.
ist
aber
nur
dann
Fall
Tat
Misslingen
zunächst
vorgestellten
Tatablaufs
bereits
eingesetzten
anderen
nahe
liegenden
Mitteln
objektiv
mehr
vollendet
werden
kann
Täter
erkennt
subjektiv
sei
auch
nur
aufkommender
innerer
Hemmungen
NStZ
Vollendung
mehr
möglich
hält
;
abzustellen
ist
ursprünglichen
Tatplan
Erkenntnishorizont
Täters
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
NStZ
.
Fehlschlag
liegt
bereits
Täter
Vorstellung
hat
müsse
Erfolg
herbeizuführen
Tatplan
abweichen
.
Hält
vielmehr
Vollendung
Tat
unmittelbaren
Handlungsfortgang
noch
möglich
auch
anderen
Mitteln
dann
ist
Verzicht
Weiterhandeln
freiwilliger
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
bewerten
NStZ
.
Fehlgeschlagen
ist
Versuch
erst
Täter
erkennt
subjektive
Vorstellung
hat
Herbeiführung
Erfolgs
erneuten
Ansetzens
bedürfte
etwa
Folge
zeitlichen
Zäsur
Unterbrechung
unmittelbaren
Handlungsfortgangs
BGHSt
;
.
ursprüngliche
Tatplan
kann
je
Fallgestaltung
nur
insoweit
Rolle
Erkenntnishorizont
Täters
spielen
Scheitern
bisherigen
Bemühungen
erkannte
Notwendigkeit
Tathandlung
-ablauf
grundlegend
ändern
ganz
bisher
verwendete
Tatmittel
einzusetzen
gewichtiges
Indiz
darstellen
kann
Sicht
Versuch
fehlgeschlagen
ist
vgl.
NStZ
.
Vorstellungen
Angeklagten
Misslingen
zunächst
Auge
gefassten
Tatablaufs
Weigerung
Geschädigten
Geld
herauszugeben
teilt
Urteil
.
Selbst
Feststellungen
Landgerichts
verstehen
sein
sollten
Angeklagten
unüberwindliche
Hemmungen
hatten
Messer
bloßes
Mittel
Bedrohung
einzusetzen
insoweit
Herr
Entschlüsse
waren
verstünde
indes
selbst
weitere
Handlungsalternative
mehr
sahen
unmittelbaren
Fortgang
noch
hätten
Tatvollendung
gelangen
können
.
Insbesondere
lässt
Feststellung
Angeklagte
habe
Geschädigten
Messer
"
vorgehalten
"
erkennen
Intensität
Bedrohung
bereits
erreicht
hatte
.
fehlgeschlagener
Versuch
ist
belegt
.
3
.
Landgericht
Anbetracht
eng
zusammenhängenden
insgesamt
neue
Feststellungen
ermöglichen
hebt
Senat
Urteil
auch
Schuldspruchs
Diebstahls
.
II
.
Bezug
Mitangeklagten
hat
Senat
§
Satz
so
erkennen
gleichfalls
Revision
eingelegt
hätte
.
Urteil
beruht
sachlich-rechtlichen
Mangel
auch
Schuldspruch
Beschwerdeführer
leidet
.
Entscheidung
§
Satz
Abs.
ist
veranlasst
Landgericht
Haftbefehl
Angeklagten
reits
Eintritt
Rechtskraft
aufgehoben
hat
.
Lienen
Sost-Scheible
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.