BESCHLUSS StR 9 Juli Strafsache 1 . 2 . versuchter schwerer räuberischer Erpressung ; hier : Revision Angeklagten S. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 9 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten S. wird Urteil 13 . März Feststellungen aufgehoben auch Angeklagten trifft . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten S. dere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. versuchten schweren räuberischen Erpressung Diebstahls schuldig gesprochen . hat Angeklagten S. Monaten Angeklagten Jugendstrafe Ö. Bewährung setzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten S. hat Sachrüge Erfolg . Rechtsmittel führt auch Aufhebung Verurteilung Mitangeklagten . 1 . Feststellungen Landgerichts kamen Angeklagten Lebensmittelgeschäft überfallen . beabsichtigten Bedrohung Klappmesser Herausgabe Geld veranlassen ; " Drohung hinausgehenden Einsatz Messers Zwecke Verletzung anderer Personen schlossen jedoch vornherein Fall " . Betreten Geschäfts ging Angeklagte Ö. Theke hielt Inhaberin Messer sagte " Geld " . Inhaberin resolut entgegnete " kriegt hier " entschlossen Angeklagte Geschäft unverrichteter Dinge verlassen . Hinausgehen entnahm Angeklagte S. Ö. Einverständnis angeklagten Zigarettenschachteln Regal steckte . 2 . Grundlage kann Schuldspruch schwerer räuberischer Erpressung Bestand haben . Feststellungen legen Möglichkeit Angeklagten strafbefreiender Wirkung Erpressungsversuch zurückgetreten sein könnten § Abs. Satz StGB . hat Landgericht rechtsfehlerhaft auseinandergesetzt . § Abs. Satz StGB werden Tatbeteiligung Beteiligten Versuchs bestraft freiwillig Tatvollendung verhindern . kann genügen Mittäter Falle unbeendeten Versuchs einvernehmlich mehr weiterhandeln tun könnten BGHSt NStZ w. . gilt zwar dann Versuch fehlgeschlagen ist . ist aber nur dann Fall Tat Misslingen zunächst vorgestellten Tatablaufs bereits eingesetzten anderen nahe liegenden Mitteln objektiv mehr vollendet werden kann Täter erkennt subjektiv sei auch nur aufkommender innerer Hemmungen NStZ Vollendung mehr möglich hält ; abzustellen ist ursprünglichen Tatplan Erkenntnishorizont Täters Abschluss letzten Ausführungshandlung NStZ . Fehlschlag liegt bereits Täter Vorstellung hat müsse Erfolg herbeizuführen Tatplan abweichen . Hält vielmehr Vollendung Tat unmittelbaren Handlungsfortgang noch möglich auch anderen Mitteln dann ist Verzicht Weiterhandeln freiwilliger Rücktritt unbeendeten Versuch bewerten NStZ . Fehlgeschlagen ist Versuch erst Täter erkennt subjektive Vorstellung hat Herbeiführung Erfolgs erneuten Ansetzens bedürfte etwa Folge zeitlichen Zäsur Unterbrechung unmittelbaren Handlungsfortgangs BGHSt ; . ursprüngliche Tatplan kann je Fallgestaltung nur insoweit Rolle Erkenntnishorizont Täters spielen Scheitern bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit Tathandlung -ablauf grundlegend ändern ganz bisher verwendete Tatmittel einzusetzen gewichtiges Indiz darstellen kann Sicht Versuch fehlgeschlagen ist vgl. NStZ . Vorstellungen Angeklagten Misslingen zunächst Auge gefassten Tatablaufs Weigerung Geschädigten Geld herauszugeben teilt Urteil . Selbst Feststellungen Landgerichts verstehen sein sollten Angeklagten unüberwindliche Hemmungen hatten Messer bloßes Mittel Bedrohung einzusetzen insoweit Herr Entschlüsse waren verstünde indes selbst weitere Handlungsalternative mehr sahen unmittelbaren Fortgang noch hätten Tatvollendung gelangen können . Insbesondere lässt Feststellung Angeklagte habe Geschädigten Messer " vorgehalten " erkennen Intensität Bedrohung bereits erreicht hatte . fehlgeschlagener Versuch ist belegt . 3 . Landgericht Anbetracht eng zusammenhängenden insgesamt neue Feststellungen ermöglichen hebt Senat Urteil auch Schuldspruchs Diebstahls . II . Bezug Mitangeklagten hat Senat § Satz so erkennen gleichfalls Revision eingelegt hätte . Urteil beruht sachlich-rechtlichen Mangel auch Schuldspruch Beschwerdeführer leidet . Entscheidung § Satz Abs. ist veranlasst Landgericht Haftbefehl Angeklagten reits Eintritt Rechtskraft aufgehoben hat . Lienen Sost-Scheible Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert .