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820 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Aurich
14
.
April
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
sexueller
Nötigung
Fällen
Einbeziehung
Einzelstrafen
anderen
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Vorwurfs
weiteren
Taten
hat
Verfahren
gemäß
Abs.
eingestellt
.
Revision
Angeklagten
erhebt
allgemeine
Sachrüge
.
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Generalbundesanwalt
hat
Begründung
Aufhebungsantrages
ausgeführt
:
"
1
.
Urteilsfeststellungen
missbrauchte
Angeklagte
19
.
März
geborene
leibliche
Tochter
7
.
8
.
Lebensjahr
.
Jahr
begangenen
Taten
ist
Landgericht
Eintritt
Strafverfolgungsverjährung
ausgegangen
.
Verurteilung
liegen
Taten
Zeit
zugrunde
.
führte
Angeklagte
mehr
genau
feststellbaren
Tag
Juni
erkennbaren
Widerstand
wiederholt
erkennen
gegeben
hatte
sexuellen
Übergriffe
überdrüssig
sein
Angst
Schlägen
Vaters
aber
Widerstand
mehr
leistete
ungeschützten
Geschlechtsverkehr
.
mehr
feststellbaren
Abend
Jahr
forderte
Angeklagte
Tochter
Slip
gespreizten
Beinen
Couch
sogenannten
Zweiten
Wohnzimmers
setzen
Hand
Scheide
Tochter
eindrang
.
ignorierte
verbale
Ablehnung
.
Erst
Angeklagte
Tochter
abgelassen
hatte
erkannte
Angeklagte
kleinen
feinmechanischen
Schraubendreher
Reparatur
Fernsehgeräten
nutzte
Scheide
eingeführt
manipuliert
hatte
erheblicher
zusätzlicher
Schmerz
verursacht
worden
war
.
Angeklagte
wollte
Weise
Gebärmutterhals
Tochter
ausweiten
Erben
zeugen
schwanger
werden
könne
.
mehr
feststellbaren
Tag
selben
Zeitraum
führte
Angeklagte
Brillenbügel
Scheide
Tochter
Vorgehen
einverstanden
war
aktivem
Widerstand
Angst
Vater
aber
aufraffen
konnte
.
2
.
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
S.
ist
Landgericht
ausgegangen
Angeklagte
habe
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
außerehelichen
Beischlaf
Duldung
sexuellen
Handlungen
genötigt
.
Zuvor
habe
Angeklagte
konkreten
Drohungen
Vornahme
sexuellen
Handlungen
Tochter
geäußert
jedoch
habe
noch
Eindruck
früheren
fortdauernden
Misshandlungen
Mutter
Angeklagten
Erfahrung
auch
Gewalttätigkeiten
Vaters
rechnen
musste
Forderungen
beugte
gestanden
.
Insoweit
hätten
früheren
Drohungen
fortgewirkt
S.
.
sind
objektiven
noch
subjektiven
Voraussetzungen
Vergewaltigung
sexuellen
Nötigung
hinreichend
dargetan
.
lassen
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Maße
entnehmen
.
Vergewaltigung
sexuelle
Nötigung
Sinne
§
§
StGB
.
setzen
Geschlechtsverkehr
sexuelle
Handlung
Gewalt
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
erzwungen
worden
sind
.
angewendete
Nötigungsmittel
muss
Willen
Täters
Herbeiführung
sexuellen
Handlungen
Durchführung
tatsächlich
dienen
also
final
verknüpft
NStZ
.
kann
frühere
Gewaltanwendung
fortwirken
Gewaltanwendung
sexuellen
Handlung
längerer
Zeitraum
liegt
BGHSt
.
Fortwirken
früherer
Gewalt
kommt
auch
Andauern
körperlichen
Zwangswirkung
Einschüchterungswirkung
Betracht
.
Insoweit
reicht
aber
allgemeine
frühere
Misshandlungen
gegründete
Furcht
Opfers
Tröndle/Fischer
StGB
52
.
Aufl
.
.
.
Maßgaben
reichen
getroffenen
Feststellungen
gewaltsame
Erzwingung
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
begründen
.
Zeugin
klagten
fügte
Beispiel
Mutter
Augen
Schläge
Einsperren
Raum
Hauses
Angeklagten
laufend
misshandelt
wurde
S.
Gefahr
entgehen
wollte
Gewalttätigkeiten
Angeklagten
ausgesetzt
sein
lässt
Urteilsfeststellungen
unmittelbarer
Handlungszusammenhang
Tröndle/Fischer
aaO
.
sexuellen
Handlungen
entnehmen
.
finalen
Verknüpfung
Gewaltanwendung
Zeugin
selbst
fehlt
Urteilsgründen
Schläge
Angeklagten
Tochter
entnehmen
sind
S.
erkennbar
ist
Schläge
vermeintlichen
Fehlverhaltens
Zeugin
zeitlichen
zweckgerichteten
Zusammenhang
Vornahme
sexuellen
Handlungen
standen
.
Gewaltanwendung
Bezug
konkreten
Taten
Überwindung
erwarteten
geleisteten
Widerstands
ergibt
Urteilsfeststellungen
.
bloße
Vornahme
sexuellen
Handlungen
erkennbaren
Willen
Zeugin
reicht
Annahme
gewaltsamen
Erzwingung
sexuellen
Handlungen
aaO
.
8)
.
Feststellungen
Urteils
tragen
auch
Annahme
Drohung
Sinne
§
§
Abs.
Abs.
StGB
.
Frühere
Gewaltanwendungen
können
zwar
konkludente
Drohung
Opfer
beurteilen
sein
körperlich
wirkenden
Zwang
erneut
anzuwenden
weitere
Vorgehen
Täters
Widerstand
stoßen
sollte
;
so
kann
vorausgegangene
Gewalt
Sinne
fortwirken
Opfer
früheren
Gewaltanwendung
gegebenen
Kräfteverhältnisse
Furcht
weiteren
Gewalttätigkeiten
Gegenwehr
absieht
Täter
zumindest
erkennt
billigt
Opfer
Verhalten
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
empfindet
;
NStZ
;
NStZ-RR
.
Ausnutzung
Täter
vorangehende
Tätlichkeiten
Drohungen
geschaffenen
Klimas
Gewalt
NStZ-RR
kann
ausreichen
Tatbestandsmerkmal
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
anzunehmen
.
Zwar
hat
Angeklagte
Urteilsfeststellungen
Tochter
völliger
Abhängigkeit
gehalten
.
durfte
Grundstück
nur
Aufsicht
verlassen
hatte
Umgang
Altersgenossen
Schule
besucht
.
Urteil
hinreichend
entnehmen
ist
zeitlich
eingeordneten
Misshandlungen
finalen
hang
sexuellen
Handlungen
auch
früheren
verjährten
standen
.
Insoweit
liegt
Fall
anders
Entscheidung
StGB
Abs.
Drohung
zugrunde
liegende
Sachverhalt
.
aber
lässt
Urteil
entnehmen
Aufrechterhaltung
Gewaltklimas
Familie
ausdrückliche
schlüssige
Drohungen
Vornahme
sexuellen
Handlungen
Ausdruck
gekommen
ist
insoweit
Äußerungen
noch
entsprechendes
non-verbales
Verhalten
Angeklagten
Tröndle/Fischer
aaO
.
;
NStZ
;
StGB
Abs.
Drohung
festgestellt
ist
.
bloße
Angst
Geschädigten
besagt
konkludente
Drohung
Angeklagten
finale
Verknüpfung
Drohung
sexuellen
Handlungen
noch
.
Begründung
finalen
Zusammenhangs
früheren
Misshandlungen
Drohungen
Angeklagten
Vornahme
sexuellen
Handlungen
hätte
näherer
Darlegungen
Urteil
bedurft
.
"
tritt
Senat
bemerkt
ergänzend
:
bisherigen
Feststellungen
war
Angeklagte
"
besessen
Idee
"
Tochter
Erben
zeugen
.
vergeblichen
Versuchen
schwängern
hatte
erklärt
Gebärmutterhals
weiten
müssen
Schraubendreher
Brillenbügel
Scheide
manipuliert
.
besonderen
Begleitumständen
kann
weiteres
sexuellen
Handlungen
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
liegen
ambivalente
Handlungen
ankommt
Angeklagte
zumindest
auch
sexuellen
Absichten
geleitet
war
vgl.
NStZ
431
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
wird
neue
Tatrichter
noch
weitere
Feststellungen
treffen
abstrusen
Vorstellungen
Angeklagten
auch
prüfen
haben
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
hinweisen
.
neuerlichen
Gesamtstrafenbildung
wird
Gelegenheit
sein
Erwägungen
Bundesverfassungsgerichts
Senats
NStZ
Einbeziehung
Strafen
Straferlaß
Betracht
kommt
berücksichtigen
ggf.
Widerspruch
mitgeteilten
Schuldspruch
Urteils
Schöffengerichts
Leer
5
.
April
Diebstahl
Fällen
versuchter
Diebstahl
Fällen
Darstellung
Taten
geschildert
sind
nur
Taten
auszuräumen
.
Pfister
Lienen