BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Aurich 14 . April Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung sexueller Nötigung Fällen Einbeziehung Einzelstrafen anderen Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Vorwurfs weiteren Taten hat Verfahren gemäß Abs. eingestellt . Revision Angeklagten erhebt allgemeine Sachrüge . führt Aufhebung Urteils Angeklagte verurteilt worden ist . Generalbundesanwalt hat Begründung Aufhebungsantrages ausgeführt : " 1 . Urteilsfeststellungen missbrauchte Angeklagte 19 . März geborene leibliche Tochter 7 . 8 . Lebensjahr . Jahr begangenen Taten ist Landgericht Eintritt Strafverfolgungsverjährung ausgegangen . Verurteilung liegen Taten Zeit zugrunde . führte Angeklagte mehr genau feststellbaren Tag Juni erkennbaren Widerstand wiederholt erkennen gegeben hatte sexuellen Übergriffe überdrüssig sein Angst Schlägen Vaters aber Widerstand mehr leistete ungeschützten Geschlechtsverkehr . mehr feststellbaren Abend Jahr forderte Angeklagte Tochter Slip gespreizten Beinen Couch sogenannten Zweiten Wohnzimmers setzen Hand Scheide Tochter eindrang . ignorierte verbale Ablehnung . Erst Angeklagte Tochter abgelassen hatte erkannte Angeklagte kleinen feinmechanischen Schraubendreher Reparatur Fernsehgeräten nutzte Scheide eingeführt manipuliert hatte erheblicher zusätzlicher Schmerz verursacht worden war . Angeklagte wollte Weise Gebärmutterhals Tochter ausweiten Erben zeugen schwanger werden könne . mehr feststellbaren Tag selben Zeitraum führte Angeklagte Brillenbügel Scheide Tochter Vorgehen einverstanden war aktivem Widerstand Angst Vater aber aufraffen konnte . 2 . Rahmen rechtlichen Würdigung S. ist Landgericht ausgegangen Angeklagte habe Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben außerehelichen Beischlaf Duldung sexuellen Handlungen genötigt . Zuvor habe Angeklagte konkreten Drohungen Vornahme sexuellen Handlungen Tochter geäußert jedoch habe noch Eindruck früheren fortdauernden Misshandlungen Mutter Angeklagten Erfahrung auch Gewalttätigkeiten Vaters rechnen musste Forderungen beugte gestanden . Insoweit hätten früheren Drohungen fortgewirkt S. . sind objektiven noch subjektiven Voraussetzungen Vergewaltigung sexuellen Nötigung hinreichend dargetan . lassen auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Maße entnehmen . Vergewaltigung sexuelle Nötigung Sinne § § StGB . setzen Geschlechtsverkehr sexuelle Handlung Gewalt Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben erzwungen worden sind . angewendete Nötigungsmittel muss Willen Täters Herbeiführung sexuellen Handlungen Durchführung tatsächlich dienen also final verknüpft NStZ . kann frühere Gewaltanwendung fortwirken Gewaltanwendung sexuellen Handlung längerer Zeitraum liegt BGHSt . Fortwirken früherer Gewalt kommt auch Andauern körperlichen Zwangswirkung Einschüchterungswirkung Betracht . Insoweit reicht aber allgemeine frühere Misshandlungen gegründete Furcht Opfers Tröndle/Fischer StGB 52 . Aufl . . . Maßgaben reichen getroffenen Feststellungen gewaltsame Erzwingung sexuellen Handlungen Angeklagten begründen . Zeugin klagten fügte Beispiel Mutter Augen Schläge Einsperren Raum Hauses Angeklagten laufend misshandelt wurde S. Gefahr entgehen wollte Gewalttätigkeiten Angeklagten ausgesetzt sein lässt Urteilsfeststellungen unmittelbarer Handlungszusammenhang Tröndle/Fischer aaO . sexuellen Handlungen entnehmen . finalen Verknüpfung Gewaltanwendung Zeugin selbst fehlt Urteilsgründen Schläge Angeklagten Tochter entnehmen sind S. erkennbar ist Schläge vermeintlichen Fehlverhaltens Zeugin zeitlichen zweckgerichteten Zusammenhang Vornahme sexuellen Handlungen standen . Gewaltanwendung Bezug konkreten Taten Überwindung erwarteten geleisteten Widerstands ergibt Urteilsfeststellungen . bloße Vornahme sexuellen Handlungen erkennbaren Willen Zeugin reicht Annahme gewaltsamen Erzwingung sexuellen Handlungen aaO . 8) . Feststellungen Urteils tragen auch Annahme Drohung Sinne § § Abs. Abs. StGB . Frühere Gewaltanwendungen können zwar konkludente Drohung Opfer beurteilen sein körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden weitere Vorgehen Täters Widerstand stoßen sollte ; so kann vorausgegangene Gewalt Sinne fortwirken Opfer früheren Gewaltanwendung gegebenen Kräfteverhältnisse Furcht weiteren Gewalttätigkeiten Gegenwehr absieht Täter zumindest erkennt billigt Opfer Verhalten Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben empfindet ; NStZ ; NStZ-RR . Ausnutzung Täter vorangehende Tätlichkeiten Drohungen geschaffenen Klimas Gewalt NStZ-RR kann ausreichen Tatbestandsmerkmal Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben anzunehmen . Zwar hat Angeklagte Urteilsfeststellungen Tochter völliger Abhängigkeit gehalten . durfte Grundstück nur Aufsicht verlassen hatte Umgang Altersgenossen Schule besucht . Urteil hinreichend entnehmen ist zeitlich eingeordneten Misshandlungen finalen hang sexuellen Handlungen auch früheren verjährten standen . Insoweit liegt Fall anders Entscheidung StGB Abs. Drohung zugrunde liegende Sachverhalt . aber lässt Urteil entnehmen Aufrechterhaltung Gewaltklimas Familie ausdrückliche schlüssige Drohungen Vornahme sexuellen Handlungen Ausdruck gekommen ist insoweit Äußerungen noch entsprechendes non-verbales Verhalten Angeklagten Tröndle/Fischer aaO . ; NStZ ; StGB Abs. Drohung festgestellt ist . bloße Angst Geschädigten besagt konkludente Drohung Angeklagten finale Verknüpfung Drohung sexuellen Handlungen noch . Begründung finalen Zusammenhangs früheren Misshandlungen Drohungen Angeklagten Vornahme sexuellen Handlungen hätte näherer Darlegungen Urteil bedurft . " tritt Senat bemerkt ergänzend : bisherigen Feststellungen war Angeklagte " besessen Idee " Tochter Erben zeugen . vergeblichen Versuchen schwängern hatte erklärt Gebärmutterhals weiten müssen Schraubendreher Brillenbügel Scheide manipuliert . besonderen Begleitumständen kann weiteres sexuellen Handlungen ausgegangen werden . Vielmehr liegen ambivalente Handlungen ankommt Angeklagte zumindest auch sexuellen Absichten geleitet war vgl. NStZ 431 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . . wird neue Tatrichter noch weitere Feststellungen treffen abstrusen Vorstellungen Angeklagten auch prüfen haben Beeinträchtigung Schuldfähigkeit hinweisen . neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein Erwägungen Bundesverfassungsgerichts Senats NStZ Einbeziehung Strafen Straferlaß Betracht kommt berücksichtigen ggf. Widerspruch mitgeteilten Schuldspruch Urteils Schöffengerichts Leer 5 . April Diebstahl Fällen versuchter Diebstahl Fällen Darstellung Taten geschildert sind nur Taten auszuräumen . Pfister Lienen