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207 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
20
Juli
beschlossen
:
Angeklagten
wird
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
2
.
Februar
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Kosten
Wiedereinsetzung
trägt
Angeklagte
.
Gründe
:
1
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
ist
zulässig
insbesondere
wurden
Begründung
Antrages
erforderlichen
Tatsachen
Anwaltsschriftsatz
22
.
April
eingegangenen
Landgericht
23
.
April
rechtzeitig
Wochenfrist
§
Abs.
Satz
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
§
Abs.
Satz
.
beginnt
Kenntnis
Angeklagten
Wegfall
Hindernisses
Einhaltung
eingehaltenen
Frist
entgegenstand
;
Kenntnis
Verteidigers
kommt
Beschluss
17
November
Abs.
Satz
Frist
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
.
Akten
.
wurde
Angeklagte
erst
Schreiben
Landgerichts
16
.
April
verspätete
Anbringung
Revisionsanträge
Verteidiger
Kenntnis
gesetzt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
22
.
April
ergibt
Angeklagte
Zustellung
Urteils
Verteidiger
bereits
12
.
März
verspätete
Begründung
Revision
ursächliche
fehlerhafte
kanzleiinterne
Aktenführung
informiert
gewesen
ist
.
war
Frist
§
Abs.
Satz
StPO
Eingang
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
noch
abgelaufen
.
2
.
Angeklagte
Verschulden
verhindert
war
Frist
Begründung
Revision
einzuhalten
war
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
§
Satz
.
3
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
28
.
Juni
noch
Sachantrag
Revision
Angeklagten
gestellt
hat
sind
Akten
entsprechenden
Antragstellung
zurückzugeben
.
Lienen
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible