BESCHLUSS 20 Juli Strafsache schweren Bandendiebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 20 Juli beschlossen : Angeklagten wird Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 2 . Februar Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . Gründe : 1 . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist ist zulässig insbesondere wurden Begründung Antrages erforderlichen Tatsachen Anwaltsschriftsatz 22 . April eingegangenen Landgericht 23 . April rechtzeitig Wochenfrist § Abs. Satz vorgetragen glaubhaft gemacht § Abs. Satz . beginnt Kenntnis Angeklagten Wegfall Hindernisses Einhaltung eingehaltenen Frist entgegenstand ; Kenntnis Verteidigers kommt Beschluss 17 November Abs. Satz Frist ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . . Akten . wurde Angeklagte erst Schreiben Landgerichts 16 . April verspätete Anbringung Revisionsanträge Verteidiger Kenntnis gesetzt . Begründung Wiedereinsetzungsantrages 22 . April ergibt Angeklagte Zustellung Urteils Verteidiger bereits 12 . März verspätete Begründung Revision ursächliche fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung informiert gewesen ist . war Frist § Abs. Satz StPO Eingang Begründung Wiedereinsetzungsantrages noch abgelaufen . 2 . Angeklagte Verschulden verhindert war Frist Begründung Revision einzuhalten war Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren § Satz . 3 . Generalbundesanwalt Antragsschrift 28 . Juni noch Sachantrag Revision Angeklagten gestellt hat sind Akten entsprechenden Antragstellung zurückzugeben . Lienen Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Sost-Scheible