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1.4 KiB

BESCHLUSS
13
.
Oktober
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
April
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Hehlerei
Mitnahme
Mobiltelefons
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
geändert
Angeklagte
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
allgemeine
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
stellt
Senat
Verfahren
Angeklagte
Hehlerei
verurteilt
worden
ist
.
verbleibende
Schuldspruch
insoweit
verhängte
Einzelstrafe
Jahr
Monaten
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufweisen
kann
Einzelstrafe
bestehen
bleiben
.
rechtsfehlerfrei
getroffene
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
wird
Reduzierung
Strafe
berührt
.
Pfister
Menges