BESCHLUSS 13 . Oktober Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . April wird Verfahren eingestellt Angeklagte Hehlerei Mitnahme Mobiltelefons verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil geändert Angeklagte besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Antrag Generalbundesanwalts folgend stellt Senat Verfahren Angeklagte Hehlerei verurteilt worden ist . verbleibende Schuldspruch insoweit verhängte Einzelstrafe Jahr Monaten durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufweisen kann Einzelstrafe bestehen bleiben . rechtsfehlerfrei getroffene Versagung Strafaussetzung Bewährung wird Reduzierung Strafe berührt . Pfister Menges