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BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
August
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
25
.
Mai
bemerkt
Senat
:
1
.
Revision
rügt
Recht
Strafkammer
Durchführung
Selbstleseverfahrens
Aufzeichnungen
Telefongespräche
Angeklagten
Geschädigten
Erfordernisse
§
Abs.
Satz
StPO
beachtet
hat
Feststellung
Kenntnisnahme
Berufsrichter
Schöffen
Protokoll
aufgenommen
worden
ist
.
Indes
kann
Senat
ausschließen
Urteil
Verfahrensfehler
beruht
.
Strafkammer
hat
Beweiswürdigung
lediglich
abgestellt
Angeklagte
Telefonaten
ebenso
ambivalentes
Verhalten
Drohungen
Beschimpfungen
Liebesbeteuerungen
wechseln
früheren
Vorfällen
anderen
Geschädigten
Tag
gelegt
hat
.
zusammenfassende
Wertung
kann
jedoch
weiteres
Aussage
Geschädigten
Inhalt
Gespräche
Angeklagten
auch
eingeräumt
hat
ergeben
haben
.
genauen
Wortlaut
kam
ersichtlich
so
Wiedergabe
Urteilsgründen
ohnehin
entbehrlich
war
.
2
.
Vermerk
Vorsitzenden
Strafvollstreckungskammer
Angaben
Geschädigten
telefonische
Anfrage
durfte
zusätzlich
persönlichen
Vernehmung
Geschädigten
verlesen
werden
.
.
vgl.
BGHSt
.
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