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237 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
30
.
Juni
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
Juni
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
Verletzung
§
Abs.
erweist
auch
dann
jedenfalls
unbegründet
Hauptverhandlung
Ansicht
Landgerichts
Generalbundesanwalts
neue
Umstände
hervorgetreten
waren
Anwendung
schwereren
Strafgesetzes
Angeklagten
zuließen
gerichtlich
zugelassenen
Anklage
angeführten
.
Derartige
Umstände
waren
hier
sehen
Angeklagte
Hinweis
Landgerichts
Möglichkeit
derartigen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
abweichend
zugelassenen
Anklage
Tötungsvorsatz
Schuss
Oberkörper
S.
abgegeben
Fall
tateinheitlich
versuchten
Totschlags
gemäß
§
Abs.
§
§
StGB
auch
Nachteil
Nebenklägers
strafbar
gemacht
haben
könnte
Geschehensablauf
Landgericht
dann
letztlich
auch
Schuldspruch
zugrunde
gelegt
hat
.
allein
genügt
jedoch
Aussetzungsanspruch
Abs.
begründen
.
setzt
vielmehr
zusätzlich
Beschwerdeführer
neu
hervorgetretenen
Umstände
bestreitet
also
Richtigkeit
Tatsachen
stellt
vgl.
Beschluss
24
.
Januar
StR
191
26
.
Aufl
.
.
;
SK-StPO/Velten
4
.
Aufl
.
.
;
MeyerGoßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
krit
.
Mitsch
NStZ
f.
.
hat
Angeklagte
Inhalt
Aussetzungsantrags
sonstigen
Revisionsvortrag
getan
.
Angeklagte
Urteilsgründen
Hauptverhandlung
eingelassen
hat
habe
Schüsse
Nebenkläger
abgegeben
Tatzeit
Tatort
Eltern
aufgehalten
genügt
Erfüllung
Voraussetzung
;
betrifft
ausschließlich
Frage
Täterschaft
Richtung
abgegebenen
Schusses
objektiven
Tatablaufs
handelt
unabhängig
Person
Schützen
beurteilen
ist
.
Verstoß
§
Abs.
hat
Beschwerdeführer
gerügt
.
Pfister
Gericke