BESCHLUSS 30 . Juni Strafsache versuchten Totschlags u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Verfahrensrüge Verletzung § Abs. erweist auch dann jedenfalls unbegründet Hauptverhandlung Ansicht Landgerichts Generalbundesanwalts neue Umstände hervorgetreten waren Anwendung schwereren Strafgesetzes Angeklagten zuließen gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten . Derartige Umstände waren hier sehen Angeklagte Hinweis Landgerichts Möglichkeit derartigen Ergebnisses Beweisaufnahme abweichend zugelassenen Anklage Tötungsvorsatz Schuss Oberkörper S. abgegeben Fall tateinheitlich versuchten Totschlags gemäß § Abs. § § StGB auch Nachteil Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte Geschehensablauf Landgericht dann letztlich auch Schuldspruch zugrunde gelegt hat . allein genügt jedoch Aussetzungsanspruch Abs. begründen . setzt vielmehr zusätzlich Beschwerdeführer neu hervorgetretenen Umstände bestreitet also Richtigkeit Tatsachen stellt vgl. Beschluss 24 . Januar StR 191 26 . Aufl . . ; SK-StPO/Velten 4 . Aufl . . ; MeyerGoßner/Schmitt 58 . Aufl . . krit . Mitsch NStZ f. . hat Angeklagte Inhalt Aussetzungsantrags sonstigen Revisionsvortrag getan . Angeklagte Urteilsgründen Hauptverhandlung eingelassen hat habe Schüsse Nebenkläger abgegeben Tatzeit Tatort Eltern aufgehalten genügt Erfüllung Voraussetzung ; betrifft ausschließlich Frage Täterschaft Richtung abgegebenen Schusses objektiven Tatablaufs handelt unabhängig Person Schützen beurteilen ist . Verstoß § Abs. hat Beschwerdeführer gerügt . Pfister Gericke