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234 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
Mai
Strafsache
Geiselnahme
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Mai
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Januar
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Nötigung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Strafkammer
hat
Angeklagten
Geiselnahme
Tateinheit
Körperverletzung
Nötigung
verurteilt
.
ist
ausgegangen
Angeklagte
Tatbestand
§
StGB
Variante
Bemächtigens
Menschen
Drohung
schweren
Körperverletzung
nötigen
erfüllte
Ehefrau
Pkw
Mittäters
Wohnort
einsam
gelegenen
Feldweg
verbrachte
dort
Erklärung
zwingen
bleibe
weiter
Frau
werde
Betreten
Wohnung
Ausübung
Geschlechtsverkehrs
erlauben
S.
.
tateinheitlich
angenommene
Nötigung
hat
Strafkammer
gesehen
Angeklagte
Rückfahrt
bewusst
fortwährende
Wirkung
Geschehens
Feldweg
ausnutzte
Duldung
Wegnahme
Geldbörse
Ehefrau
Einhaltung
Zusage
erreichen
S.
.
.
Entführungslage
Zeitpunkt
noch
andauerte
verwirklichte
Angeklagte
Verhalten
weitere
Tatbestandsalternative
§
StGB
nämlich
Ausnutzen
Bemächtigung
geschaffenen
Zwangslage
tatbestandliche
Handlungseinheit
vgl.
Leipziger
Kommentar
StGB
.
Aufl
.
§
Rdnrn
.
gesondert
tenorieren
ist
.
verwirklichte
§
StGB
wird
StGB
verdrängt
vgl.
Träger/Schluckebier
Leipziger
Kommentar
StGB
11
.
Aufl
.
.
;
Tröndle-Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
m.w
.
so
Schuldspruch
aufzunehmen
ist
.
ist
entsprechend
berichtigen
.
"
tritt
Senat
Bemerken
Angeklagte
naheliegenderweise
Tatbestandsvariante
Entführens
verwirklicht
hat
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
Angeklagten
Rechtsfehler
Nachteil
erkennen
lassen
.
Strafausspruch
wird
Änderung
Schuldspruchs
berührt
.
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