BESCHLUSS StR 22 . Mai Strafsache Geiselnahme 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Mai gemäß Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Januar Schuldspruch geändert Verurteilung tateinheitlich begangener Nötigung entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Strafkammer hat Angeklagten Geiselnahme Tateinheit Körperverletzung Nötigung verurteilt . ist ausgegangen Angeklagte Tatbestand § StGB Variante Bemächtigens Menschen Drohung schweren Körperverletzung nötigen erfüllte Ehefrau Pkw Mittäters Wohnort einsam gelegenen Feldweg verbrachte dort Erklärung zwingen bleibe weiter Frau werde Betreten Wohnung Ausübung Geschlechtsverkehrs erlauben S. . tateinheitlich angenommene Nötigung hat Strafkammer gesehen Angeklagte Rückfahrt bewusst fortwährende Wirkung Geschehens Feldweg ausnutzte Duldung Wegnahme € Geldbörse Ehefrau Einhaltung Zusage erreichen S. . . Entführungslage Zeitpunkt noch andauerte verwirklichte Angeklagte Verhalten weitere Tatbestandsalternative § StGB nämlich Ausnutzen Bemächtigung geschaffenen Zwangslage tatbestandliche Handlungseinheit vgl. Leipziger Kommentar StGB . Aufl . § Rdnrn . gesondert tenorieren ist . verwirklichte § StGB wird StGB verdrängt vgl. Träger/Schluckebier Leipziger Kommentar StGB 11 . Aufl . . ; Tröndle-Fischer StGB . Aufl . . m.w . so Schuldspruch aufzunehmen ist . ist entsprechend berichtigen . " tritt Senat Bemerken Angeklagte naheliegenderweise Tatbestandsvariante Entführens verwirklicht hat . Übrigen hat Überprüfung Urteils Sachrüge Angeklagten Rechtsfehler Nachteil erkennen lassen . Strafausspruch wird Änderung Schuldspruchs berührt . Lienen