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393 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
StR
11
Juli
Strafsache
Diebstahls
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
Juli
gemäß
Abs.
§
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Januar
betrifft
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fällen
II
.
Tat
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
verurteilt
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Fälle
II
.
Tat
Urteilsgründe
betrifft
Amtsgericht
verwiesen
soweit
Einzelstrafen
Fälle
.
Urteilsgründe
neue
Gesamtstrafe
bilden
ist
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
wirksam
Strafausspruch
beschränkte
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Fällen
II
.
Tat
Urteilsgründe
Taten
3
.
10
.
Januar
4
.
Februar
24
.
27
.
Februar
10
.
18
.
März
kann
insoweit
bestehenden
Verfahrenshindernisses
bestehen
bleiben
.
Landgericht
war
Entscheidung
zuständig
.
Taten
hat
Staatsanwaltschaft
2
Juli
Landgerichtsbezirk
gehörigen
Amtsgericht
angeklagt
Sache
Landgericht
Übernahme
vorgelegt
hat
.
hat
Anklage
Beschluss
8
.
Oktober
zugelassen
Verfahren
anhängigen
bereits
eröffneten
Verfahren
Angeklagten
verbunden
.
Eröffnung
ist
gegenstandslos
Verbindung
unwirksam
vgl.
Beschluss
7
.
April
NStZ
Beschluss
26
Juli
NStZ
.
.
Verbindung
Strafsachen
nur
örtliche
auch
sachliche
Zuständigkeit
betrifft
kann
Vereinbarung
beteiligten
Gerichte
§
Abs.
Satz
StPO
geschehen
.
Verbindung
kann
vielmehr
Fällen
hier
verschiedenen
Gerichte
Bezirk
ranghöheren
gehören
nur
Entscheidung
gemeinschaftlichen
oberen
Gerichts
hier
Oberlandesgerichts
herbeigeführt
werden
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
.
fehlt
.
Sache
ist
insoweit
Landgericht
rechtshängig
geworden
.
besteht
Taten
Verfahrenshindernis
zwar
entsprechenden
Teilaufhebung
Urteils
jedoch
Verfahrenseinstellung
führt
Rechtshängigkeit
Verfahrens
Amtsgericht
fortbesteht
Einstellung
Verfahren
beenden
würde
Raum
Sachentscheidung
gleich
Gerichts
bliebe
.
Verfahren
ist
noch
Amtsgericht
anhängig
Gegenstandslosigkeit
Eröffnungsbeschlusses
Landgerichts
auch
noch
Eröffnung
Verfahrens
entscheiden
hat
.
Sache
ist
Fälle
II
.
Tat
Urteilsgründe
betrifft
entsprechend
§
Amtsgericht
Hameln
verweisen
.
2
.
Teilaufhebung
Urteils
bedingt
Änderung
Schuldspruches
.
3
.
Wegfall
entsprechenden
Einzelstrafen
zieht
Aufhebung
Ausspruches
Gesamtstrafe
.
Insoweit
ist
Sache
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückzuverweisen
§
Abs.
übrigen
Angeklagten
betreffenden
Einzelstrafen
II
.
Taten
Urteilsgründe
rechtsfehlerfrei
festgesetzt
sind
Bestand
haben
neue
Gesamtstrafe
bilden
hat
.
Fall
Verurteilung
Angeklagten
Amtsgericht
verwiesenen
Verfahren
Bildung
Gesamtstrafe
verbliebenen
Einzelstrafen
vorliegend
angefochtenen
Urteils
wird
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
hingewiesen
.
Pfister