BESCHLUSS StR 11 Juli Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 Juli gemäß Abs. § analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Januar betrifft jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fällen II . Tat Urteilsgründe Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe ; Schuldspruch geändert Angeklagte Diebstahls Fällen verurteilt ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung Fälle II . Tat Urteilsgründe betrifft Amtsgericht verwiesen soweit Einzelstrafen Fälle . Urteilsgründe neue Gesamtstrafe bilden ist auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete wirksam Strafausspruch beschränkte Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Fällen II . Tat Urteilsgründe Taten 3 . 10 . Januar 4 . Februar 24 . 27 . Februar 10 . 18 . März kann insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses bestehen bleiben . Landgericht war Entscheidung zuständig . Taten hat Staatsanwaltschaft 2 Juli Landgerichtsbezirk gehörigen Amtsgericht angeklagt Sache Landgericht Übernahme vorgelegt hat . hat Anklage Beschluss 8 . Oktober zugelassen Verfahren anhängigen bereits eröffneten Verfahren Angeklagten verbunden . Eröffnung ist gegenstandslos Verbindung unwirksam vgl. Beschluss 7 . April NStZ Beschluss 26 Juli NStZ . . Verbindung Strafsachen nur örtliche auch sachliche Zuständigkeit betrifft kann Vereinbarung beteiligten Gerichte § Abs. Satz StPO geschehen . Verbindung kann vielmehr Fällen hier verschiedenen Gerichte Bezirk ranghöheren gehören nur Entscheidung gemeinschaftlichen oberen Gerichts hier Oberlandesgerichts herbeigeführt werden Abs. Satz StPO ; vgl. Meyer-Goßner 56 . Aufl . . . fehlt . Sache ist insoweit Landgericht rechtshängig geworden . besteht Taten Verfahrenshindernis zwar entsprechenden Teilaufhebung Urteils jedoch Verfahrenseinstellung führt Rechtshängigkeit Verfahrens Amtsgericht fortbesteht Einstellung Verfahren beenden würde Raum Sachentscheidung gleich Gerichts bliebe . Verfahren ist noch Amtsgericht anhängig Gegenstandslosigkeit Eröffnungsbeschlusses Landgerichts auch noch Eröffnung Verfahrens entscheiden hat . Sache ist Fälle II . Tat Urteilsgründe betrifft entsprechend § Amtsgericht Hameln verweisen . 2 . Teilaufhebung Urteils bedingt Änderung Schuldspruches . 3 . Wegfall entsprechenden Einzelstrafen zieht Aufhebung Ausspruches Gesamtstrafe . Insoweit ist Sache andere Strafkammer Landgerichts zurückzuverweisen § Abs. übrigen Angeklagten betreffenden Einzelstrafen II . Taten Urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgesetzt sind Bestand haben neue Gesamtstrafe bilden hat . Fall Verurteilung Angeklagten Amtsgericht verwiesenen Verfahren Bildung Gesamtstrafe verbliebenen Einzelstrafen vorliegend angefochtenen Urteils wird Verschlechterungsverbot § Abs. Satz hingewiesen . Pfister