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78 lines
667 B

BESCHLUSS
2
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
2
.
Juni
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
9
November
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Aufklärungsrüge
Revision
beanstandet
Zeuginnen
seien
vernommen
worden
ist
unbegründet
Landgericht
Unterschiede
Aussagen
Zeugen
berücksichtigt
rechtsfehlerfrei
gewürdigt
hat
.