BESCHLUSS 2 . Juni Strafsache 1 . 2 . Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 2 . Juni einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 9 November werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Aufklärungsrüge Revision beanstandet Zeuginnen seien vernommen worden ist unbegründet Landgericht Unterschiede Aussagen Zeugen berücksichtigt rechtsfehlerfrei gewürdigt hat .