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1790 lines
15 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
II
.
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
§
1
.
Überläßt
Betäubungsmittelhändler
Kunden
Zahlungsfähigkeit
-willigkeit
getäuscht
hat
verkauften
Drogen
Kaufpreiszahlung
hat
auch
Anspruch
Rückgabe
derartige
Forderung
ist
unzulässiger
Rechtsausübung
Treu
Glauben
unvereinbar
.
steht
Verbrauch
Drogen
Kunden
auch
Anspruch
Geldersatz
.
Will
Bezahlung
Betäubungsmittel
Nötigungsmitteln
durchsetzen
erstrebt
demgemäß
unrechtmäßige
Bereicherung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
2
.
Irrtum
Erpressers
Unrechtmäßigkeit
erstrebten
Bereicherung
liegt
schon
dann
Anschauungen
einschlägig
kriminellen
Kreise
berechtigter
Inhaber
Anspruchs
Opfer
fühlt
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
vorstellt
Anspruch
auch
Rechtsordnung
anerkannt
wird
Forderung
demgemäß
gerichtlicher
Hilfe
Zivilprozeß
durchsetzen
könnte
.
.
7
.
August
StR
NAMEN
StR
7
.
August
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
2
.
:
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
:
Beihilfe
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Pfister
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Aurich
21
.
Januar
Feststellungen
aufgehoben
vollem
Umfang
Angeklagten
betrifft
;
bezüglich
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Bedrohung
verurteilt
wurde
Strafausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
perverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Nötigung
versuchtem
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Beleidigung
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Diebstahls
Jugendstrafe
Jahr
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Geldstrafe
Tagessätzen
erkannt
.
zuungunsten
Angeklagten
eingelegten
Angeklagten
zwar
Revisionsantrag
Inhalt
Revisionsbegründung
eindeutig
wirksam
vgl.
§
Abs.
Antrag
;
NStZ-RR
Nr.
Fall
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Bedrohung
beschränkten
Revision
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
.
beanstandet
namentlich
Angeklagten
erpresserischen
Menschenraubs
räuberischer
Erpressung
Angeklagter
Beihilfe
Delikten
verurteilt
worden
sind
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Revision
Bedeutung
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagten
hatten
zahlungskräftig
hielten
Haschisch
Preis
.
.
war
Angebot
einverstanden
nahm
Drogen
noch
Juni
versprach
Kaufpreis
nächsten
Tagen
zahlen
.
konnte
wollte
jedoch


benen
Betäubungsmittel
verbrauchte
Folgezeit
.
Angeklagten
mehrfach
Zahlung
aufforderten
vertröstete
schaltete
schließlich
Mobiltelefon
mehr
erreichbar
sein
.
Abend
7
.
August
trafen
Angeklagten
hatte
Betäubungsmittelgeschäft
gewußt
zufällig
.
.
Zusammen
Angeklagten
telefonisch
informierten
Angeklagten
klagten
klagten
einsam
gelegenen
Betonwerk
.
Dort
wollten
Angeund
chen
.
.
Angeklagten
.
fuhren
Pkw
.
Zahlungsmodalitäten
jedoch
weiterhin
hinhaltend
äußerte
wurden
zunehmend
erboster
.
bedrohten
zunächst
werde
mehr
lange
leben
solle
schon
einmal
sein
Testament
machen
.
Dann
schlugen
Forderung
Nachdruck
verleihen
abwechselnd
flachen
Hand
Gesicht
.
schlug
Angeklagte
.
hölzernen
Gardinenstange
Oberkörper
drückte
Angeklagte
brennende
rette
Hand
.
Druck
verängstigten
wehrlosen
.
höhen
fuhren
Angeklagten
Uhr
Angeklagten
genutzten
Wohnung
.
Dort
wurde
.
folgenden
Nacht
zeitweise
Küchenstuhl
gefesselt
Angeklagten
später
hinzugekommenen
bereits
rechtskräftig
abgeurteilten
früheren
Mitangeklagten
denster
Weise
bedroht
geschlagen
gedemütigt
Bezahlung
Haschisch
veranlassen
.
.
war
letztlich
so
schüchtert
vorschlug
Forderung
Angeklagten
Geld
persönlichen
Wertgegenständen
begleichen
Zweck
Hause
fahren
.
Angeklagten
waren
einverstanden
.
Noch
Nacht
fuhr
Angeklagte
klagten
.
Elternhaus
.
verschiedene
gehörende
Gegenstände
Spielkonsole
Spielen
DVD-Filme
CDs
aushändigte
.
Gegenstände
Begleichung
Forderung
ausreichten
bot
.
Angeklagten
nächsten
Morgen
Eltern
zusätzlich
kleinen
Tresor
besorgen
wußte
Geld
enthielt
.
begaben
nochmals
Elternhaus
.
.
Übergabe
Tresors
kam
jedoch
mehr
Stiefvater
.
überrascht
wurden
.
II
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Angeklagten
erpresserischen
Menschenraubs
StGB
räuberischer
Erpressung
§
StGB
Beihilfe
ausgeschlossen
erachtet
Straftatbeständen
vorausgesetzten
Unrechtmäßigkeit
Haupttätern
beabsichtigten
Bereicherung
fehle
.
ist
Anschluß
Beschluß
Senats
12
.
März
NStZ
Anm
.
Anm
.
Engländer
Auffassung
Angeklagten
.
Abschluß
Betäubungsmittelgeschäftes
begangenen
Betruges
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
§
StGB
zugestanden
habe
.
hätten
Durchsetzung
berechtigten
Forderung
gehandelt
.
Hiergegen
wendet
Beschwerdeführerin
Recht
.
1
.
Tatbestand
Erpressung
erforderliche
Absicht
Täters
Dritten
Vermögen
Genötigten
Unrecht
bereichern
§
Abs.
StGB
deckt
inhaltlich
Betrug
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Absicht
Dritten
Vermögen
Getäuschten
rechtswidrigen
Vermögensvorteil
verschaffen
Dallinger
.
erstrebte
Vermögensverschiebung
geschieht
Unrecht
Täter
materiell-rechtlicher
Anspruch
geforderte
Leistung
zusteht
.
Fall
ist
bestimmt
gegebenenfalls
auch
öffentlichrechtlichen
Maßstäben
vgl.
BGHSt
f.
NStZ
;
Cramer
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Angeklagten
handlungen
Ziel
.
verfolgten
Bezahlung
überlassenen
schischs
veranlassen
.
derartiger
Zahlungsanspruch
stand
zivilrechtlich
jedoch
so
bereits
nähere
Begründung
.
erstrebten
unrechtmäßige
Bereicherung
.
Kaufpreisanspruch
§
Abs.
Angeklagten
folgenden
:
Angeklagten
Abschluß
Betäubungsmittelgeschäfts
.
erworben
.
Geschäft
verstieß
da
Angeklagten
noch
.
entsprechenden
Erlaubnisse
verfügten
gesetzliches
Verbot
§
Abs.
Nr.
Beteiligten
machten
strafbar
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Kaufvertrag
war
nichtig
.
Bereicherungsrechtliche
Zahlungsansprüche
Angeklagten
waren
ebenfalls
entstanden
.
Allerdings
hatten
.
Nichtigkeit
Kaufvertrages
Haschisch
Rechtsgrund
übergeben
§
Abs.
Satz
Alt
.
Nichtigkeit
auch
Verfügungsgeschäftes
vgl.
BGHSt
.
zwar
Eigentum
jedoch
Besitz
erlangte
.
konnten
Angeklagten
aber
gemäß
§
Satz
zurückfordern
.
Verbrauch
Haschisch
entstand
auch
Wertersatzanspruch
§
Abs.
.
-9-
Angeklagten
stand
auch
Schadensersatzanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
.
bedarf
hier
näheren
Eingehens
Frage
auch
Strafandrohung
stehende
Besitz
Haschisch
§
Abs.
Satz
Nr.
strafrechtlich
Vermögensbestandteil
Angeklagten
werten
war
so
unentgeltliche
Weggabe
Vermögensschaden
Sinne
§
Abs.
StGB
erlitten
so
Grundlage
faktisch-wirtschaftlichen
Vermögensbegriffs
vgl.
allgemein
;
BGHSt
364
;
254
;
konkreten
Fall
Betäubungsmittelbesitzes
:
§
Abs.
Nr.
Sichverschaffen
;
StGB
Abs.
Versuch
;
StGB
Abs.
Vermögenswert
.
Ebenfalls
kann
offen
bleiben
zivilrechtlicher
Betrachtung
gleichfalls
Schaden
Angeklagten
vorlag
Strafbarkeit
Besitzes
Verwertung
Haschisch
§
Abs.
Satz
Nr.
verneinen
sein
sollte
gleichzeitiger
Annahme
Schadens
Sinne
§
Abs.
StGB
Grundsatz
Einheitlichkeit
Rechtsordnung
verletzt
wäre
so
Vertreter
juristisch-ökonomischen
Vermögensbegriffs
;
s.
Cramer
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
w.
;
Spickhoff
schließlich
auch
unauflöslicher
Widerspruch
entstünde
§
Abs.
abweichende
strafrechtliche
Vermögensbegriff
Zivilrecht
inkorporiert
würde
vgl.
Bergmann/Freund
190
;
Zieschang
Festschrift
S.
.
Auch
Verlust
Besitzes
Betäubungsmitteln
Schaden
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
StGB
bewerten
war
stand
Angeklagten
nämlich
Anspruch
Ersatz
Wege
Naturalrestitution
§
Abs.
noch
Verbrauch
Haschisch
.
Form
Geldersatz
§
Abs.
.
Durchsetzung
derartigen
Anspruchs
war
unzulässiger
Rechtsausübung
Glauben
§
ausgeschlossen
vgl.
Zieschang
S.
.
Verlangen
Angeklagten
.
Haschisch
zurückzugeben
§
Abs.
Satz
wäre
rechtsmißbräuchlich
gewesen
Herstellung
strafrechtlich
verbotenen
Erfolges
zielte
.
ist
Belang
.
Angeklagten
Rückabwicklung
Abgabe
Erwerbs
Betäubungsmitteln
strafbar
gemacht
hätten
ablehnend
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Berufung
BGHSt
;
.
Jedenfalls
hätten
Angeklagten
Wiederinbesitznahme
Haschisch
Straftatbestand
§
Abs.
Satz
Nr.
erneut
erfüllt
.
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Herbeiführung
derartigen
rechtswidrigen
Zustands
ist
Treu
Glauben
unvereinbar
;
ebenso
rechtsmißbräuchlich
ist
Recht
vertragswidriges
Verhalten
erworben
wurde
auszuüben
vgl.
;
BVerwG
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
ist
mißbräuchlich
Recht
geltend
machen
gesetzwidrigen
strafbaren
Zustand
herbeizuführen
.
Bestand
Anspruch
Rückgabe
Haschisch
Wege
Naturalrestitution
konnte
aber
auch
Geldersatzanspruch
Abs.
Entstehung
gelangen
.
steht
übrigen
auch
derartige
Zahlung
wirtschaftlich
zumindest
teilweise
nämlich
Höhe
negativen
Interesses
Rechtsfolge
herbeigeführt
würde
Gesetzgeber
Verbot
ungenehmigten
Betäubungsmittelhandels
unterbinden
wollte
.
Jedenfalls
Grunde
konnten
Angeklagten
unabhängig
Vorliegen
jeweiligen
sonstigen
Voraussetzungen
auch
sonstigen
denkbaren
Anspruchsgrundlagen
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Abs.
culpa
;
Abs.
;
§
Abs.
;
§
Abs.
Rückgabe
Haschisch
verlangen
so
auch
insoweit
Sekundäranspruch
Geldzahlung
ausschied
.
2
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
kann
angefochtenen
Urteil
auch
entnommen
werden
Angeklagten
zumindest
Irrtum
Berechtigung
Forderung
.
befanden
jedenfalls
Ergebnis
Recht
erpresserischen
Menschenraubs
räuberischer
Erpressung
verurteilt
wurden
.
Allerdings
ist
Erpressung
Rechtswidrigkeit
erstrebten
Vermögensvorteils
normatives
Tatbestandsmerkmal
zumindest
bedingte
Vorsatz
Täters
erstrecken
muß
.
Stellt
erstrebte
Bereicherung
Anspruch
Wirklichkeit
besteht
so
handelt
Tatbestandsirrtum
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
NStZ-RR
zahlr
.
.
Irrtum
wird
hier
aber
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
getroffene
Feststellung
Angeklagten
naiver
Verkennung
Tuns
berechtigt
fühlten
Forderung
gewaltsam
durchzusetzen
"
S.
belegt
.
Landgericht
hat
Grundlage
Rechtsauffassung
konsequent
auseinandergesetzt
Vorstellungsbild
Angeklagten
Tatbestandsirrtum
dargestellten
Sinne
vorlag
.
genannte
Strafzumessungserwägung
weniger
Vorstellung
Angeklagten
Forderung
vielmehr
vermeintliche
Berechtigung
gewaltsamer
Durchsetzung
bezieht
vgl.
§
StGB
kann
Senat
Feststellung
Tatbestandsirrtums
stützen
.
kommt
Irrtum
Zugrundelegung
insoweit
beachtenden
rechtlichen
Maßstäbe
Konstellationen
vorliegenden
ohnehin
Regel
gegeben
sein
wird
.
subjektiver
Hinsicht
erstrebt
Täter
unrechtmäßige
Bereicherung
Sinne
§
Abs.
StGB
schon
dann
möglich
hält
billigend
Kauf
nimmt
Forderung
Umfang
Nötigungsziels
besteht
aber
Rechtsordnung
geschützt
wird
aaO
.
ist
normativen
Natur
Tatbestandsmerkmals
bereits
dann
Fall
Täter
tatsächlichen
Umstände
kennt
ergibt
zivilrechtlich
Anspruch
zusteht
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Ergebnis
laienhafter
Bewertung
Umstände
Anspruch
erstrebte
Leistung
zumißt
zweifelhaft
hält
.
Irrtum
Rechtswidrigkeit
erstrebten
Bereicherung
liegt
aber
schon
dann
Nötigende
Anschauungen
einschlägig
kriminellen
Kreise
berechtigter
Inhaber
Anspruchs
Opfer
fühlt
.
Entscheidend
ist
vorstellt
Anspruch
auch
Rechtsordnung
anerkannt
wird
Forderung
demgemäß
gerichtlicher
Hilfe
Zivilprozeß
durchsetzen
könnte
.
ist
allein
Vorstellung
Täters
materielle
Rechtslage
abzustellen
.
ist
Belang
Täter
Forderung
etwa
Beweisschwierigkeiten
gerichtlich
durchsetzbar
hält
Klage
eigenes
strafbares
Tun
offenbaren
müßte
.
Hier
liegt
eher
Angeklagten
angenommen
haben
könnten
stünden
Betäubungsmittelgeschäft
.
Forderung
Aussicht
Erfolg
gerichtlich
einklagbar
sei
vgl.
Einlassung
Angeklagten
S.
:
"
legale
Möglichkeit
Anspruch
vorangegangenen
Drogendeal
durchzusetzen
"
.
3
.
Senatsbeschluß
12
.
März
NStZ
steht
hiesiger
Entscheidung
.
Dort
hat
Senat
umgekehrten
Fall
betrogene
Betäubungsmittelkäufer
Betäubungsmittelhändler
ertrogenen
Kaufpreis
wieder
abpreßt
Verurteilung
erpresserischen
Menschenraubs
Erpressung
rechtsfehlerhaft
erachtet
Käufer
berechtigten
Schadensersatzanspruch
Abs.
§
StGB
habe
durchsetzen
Sinne
§
Abs.
StGB
Unrecht
habe
bereichern
wollen
offen
gelassen
1
.
Strafsenat
:
NStZ
.
Sachverhalt
hier
beurteilende
Geschehen
unterscheiden
rechtliche
Bewertung
erheblichen
Weise
:
Besitz
Betäubungsmitteln
erforderliche
Erwerbserlaubnis
ist
verboten
strafbar
.
Betäubungsmittelhändler
gelieferten
Betäubungsmittel
zurückfordert
erstrebt
Herstellung
strafbaren
Zustands
.
billigt
Zivilrecht
Anspruch
.
ist
allein
Besitz
Kaufgeldes
auch
strafbaren
Zwecken
bestimmt
ist
eingesetzt
wurde
verboten
strafbewehrt
.
Verlangt
betrogene
Betäubungsmittelkäufer
sein
Kaufgeld
begehrt
Herbeiführung
strafrechtlich
relevanten
Zustandes
berechtigten
Ausgleich
betrügerische
Betäubungsmittelgeschäft
erlittenen
Schadens
Treu
Glauben
versagt
wird
.
ist
festzuhalten
.
NStZ
.
sind
Beteiligten
Betäubungsmittelgeschäft
Schutzbereich
§
StGB
ausgenommen
.
Herkunft
Entstehung
Verwendung
schlechthin
schutzunwürdiges
Vermögen
kennt
Rechtsordnung
Bereich
Vermögensdelikte
vgl.
StGB
Abs.
Vermögenswert
w.
.
Auch
können
Betrugsschaden
Betäubungsmittelkäufers
anknüpfend
Ersatzanspruch
Abs.
§
StGB
verneint
werden
Kaufgeld
da
strafbaren
Zwecken
eingesetzt
strafbarem
Tun
erlangt
gegebenenfalls
Einziehung
§
StGB
Verfall
StGB
unterliegt
.
Einziehung
Verfall
knüpfen
Vorliegen
Straftat
.
Auslegung
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
StGB
können
tauglichen
Kriterien
liefern
.
wird
Verfall
Argumentation
besonders
augenfällig
.
Möglichkeit
Verfalls
Betrugsschaden
getäuschten
Betäubungsmittelkäufers
verneinen
läge
Betrug
Betäubungsmittelhändlers
so
wiederum
Voraussetzung
Anordnung
Verfalls
fehlen
würde
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
noch
folgendes
:
1
.
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
§
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
wird
bisherigen
Feststellungen
getragen
.
Landgericht
teilt
Verhalten
Angeklagten
Tatbestand
erfüllt
erachtet
.
Feststellungen
erschließt
.
Angeklagte
zusammen
.
ersten
Mal
Elternhaus
aufsuchte
ist
zwar
Haus
eingestiegen
hat
dort
jedoch
fremden
Gegenstände
Wege
Gewahrsamsbruchs
weggenommen
;
vielmehr
hat
.
Gegenstände
Eigentum
standen
übergeben
lassen
hat
Einverständnis
genommen
vgl.
S.
.
Angeklagte
Elternhaus
.
zweiten
Mal
aufsuchte
hat
einmal
betreten
.
.
ist
Bruder
lassen
worden
.
versuchter
Wohnungseinbruchsdiebstahl
scheidet
.
Wegnahme
kleinen
Tresors
klagten
.
überhaupt
Mittäter
mittelbarer
Täter
Gehilfe
net
werden
kann
wird
neuen
Verhandlung
näherer
Überprüfung
bedürfen
.
fehlender
Strafantrag
.
entsprechenden
Verurteilung
Angeklagten
StGB
stünde
jedenfalls
Lackner/Kühl
Rdn
.
.
2
.
Bedenken
bestehen
auch
Hinblick
Landgericht
Angeklagten
nur
Nötigung
§
StGB
auch
tateinheitlicher
Bedrohung
§
StGB
verurteilt
hat
.
Todesdrohungen
dienten
allein
Durchsetzung
Endzieles
Angeklagten
.
Geldzahlung
zwingen
.
Bedrohung
tritt
her
Wege
Gesetzeskonkurrenz
Tatbestand
Nötigung
§
StGB
StGB
Abs.
Konkurrenzen
.
Pfister