Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja II . Veröffentlichung : ja StGB § § 1 . Überläßt Betäubungsmittelhändler Kunden Zahlungsfähigkeit -willigkeit getäuscht hat verkauften Drogen Kaufpreiszahlung hat auch Anspruch Rückgabe derartige Forderung ist unzulässiger Rechtsausübung Treu Glauben unvereinbar . steht Verbrauch Drogen Kunden auch Anspruch Geldersatz . Will Bezahlung Betäubungsmittel Nötigungsmitteln durchsetzen erstrebt demgemäß unrechtmäßige Bereicherung Sinne § Abs. StGB . 2 . Irrtum Erpressers Unrechtmäßigkeit erstrebten Bereicherung liegt schon dann Anschauungen einschlägig kriminellen Kreise berechtigter Inhaber Anspruchs Opfer fühlt . Maßgeblich ist vielmehr vorstellt Anspruch auch Rechtsordnung anerkannt wird Forderung demgemäß gerichtlicher Hilfe Zivilprozeß durchsetzen könnte . . 7 . August StR NAMEN StR 7 . August Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . 2 . : gefährlicher Körperverletzung 3 . : Beihilfe gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Aurich 21 . Januar Feststellungen aufgehoben vollem Umfang Angeklagten betrifft ; bezüglich Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Bedrohung verurteilt wurde Strafausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher perverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Bedrohung Nötigung versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl Beleidigung Jugendstrafe Jahr Monaten Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Bedrohung Diebstahls Jugendstrafe Jahr Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Angeklagten hat Landgericht Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Freiheitsberaubung Geldstrafe Tagessätzen erkannt . zuungunsten Angeklagten eingelegten Angeklagten zwar Revisionsantrag Inhalt Revisionsbegründung eindeutig wirksam vgl. § Abs. Antrag ; NStZ-RR Nr. Fall Verurteilung gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Freiheitsberaubung Bedrohung beschränkten Revision rügt Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts . beanstandet namentlich Angeklagten erpresserischen Menschenraubs räuberischer Erpressung Angeklagter Beihilfe Delikten verurteilt worden sind . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat Revision Bedeutung folgende Feststellungen getroffen : Angeklagten hatten zahlungskräftig hielten Haschisch Preis . . war Angebot einverstanden nahm Drogen noch Juni versprach Kaufpreis nächsten Tagen zahlen . konnte wollte jedoch   benen Betäubungsmittel verbrauchte Folgezeit . Angeklagten mehrfach Zahlung aufforderten vertröstete schaltete schließlich Mobiltelefon mehr erreichbar sein . Abend 7 . August trafen Angeklagten hatte Betäubungsmittelgeschäft gewußt zufällig . . Zusammen Angeklagten telefonisch informierten Angeklagten klagten klagten einsam gelegenen Betonwerk . Dort wollten Angeund chen . . Angeklagten . fuhren Pkw . Zahlungsmodalitäten jedoch weiterhin hinhaltend äußerte wurden zunehmend erboster . bedrohten zunächst werde mehr lange leben solle schon einmal sein Testament machen . Dann schlugen Forderung Nachdruck verleihen abwechselnd flachen Hand Gesicht . schlug Angeklagte . hölzernen Gardinenstange Oberkörper drückte Angeklagte brennende rette Hand . Druck verängstigten wehrlosen . höhen fuhren Angeklagten Uhr Angeklagten genutzten Wohnung . Dort wurde . folgenden Nacht zeitweise Küchenstuhl gefesselt Angeklagten später hinzugekommenen bereits rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitangeklagten denster Weise bedroht geschlagen gedemütigt Bezahlung Haschisch veranlassen . . war letztlich so schüchtert vorschlug Forderung Angeklagten Geld persönlichen Wertgegenständen begleichen Zweck Hause fahren . Angeklagten waren einverstanden . Noch Nacht fuhr Angeklagte klagten . Elternhaus . verschiedene gehörende Gegenstände Spielkonsole Spielen DVD-Filme CDs aushändigte . Gegenstände Begleichung Forderung ausreichten bot . Angeklagten nächsten Morgen Eltern zusätzlich kleinen Tresor besorgen wußte Geld enthielt . begaben nochmals Elternhaus . . Übergabe Tresors kam jedoch mehr Stiefvater . überrascht wurden . II . Landgericht hat Verurteilung Angeklagten erpresserischen Menschenraubs StGB räuberischer Erpressung § StGB Beihilfe ausgeschlossen erachtet Straftatbeständen vorausgesetzten Unrechtmäßigkeit Haupttätern beabsichtigten Bereicherung fehle . ist Anschluß Beschluß Senats 12 . März NStZ Anm . Anm . Engländer Auffassung Angeklagten . Abschluß Betäubungsmittelgeschäftes begangenen Betruges Schadensersatzanspruch § Abs. § StGB zugestanden habe . hätten Durchsetzung berechtigten Forderung gehandelt . Hiergegen wendet Beschwerdeführerin Recht . 1 . Tatbestand Erpressung erforderliche Absicht Täters Dritten Vermögen Genötigten Unrecht bereichern § Abs. StGB deckt inhaltlich Betrug § Abs. StGB vorausgesetzten Absicht Dritten Vermögen Getäuschten rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen Dallinger . erstrebte Vermögensverschiebung geschieht Unrecht Täter materiell-rechtlicher Anspruch geforderte Leistung zusteht . Fall ist bestimmt gegebenenfalls auch öffentlichrechtlichen Maßstäben vgl. BGHSt f. NStZ ; Cramer StGB 26 . Aufl . § Rdn . ; Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . . Angeklagten handlungen Ziel . verfolgten Bezahlung überlassenen schischs veranlassen . derartiger Zahlungsanspruch stand zivilrechtlich jedoch so bereits nähere Begründung . erstrebten unrechtmäßige Bereicherung . Kaufpreisanspruch § Abs. Angeklagten folgenden : Angeklagten Abschluß Betäubungsmittelgeschäfts . erworben . Geschäft verstieß da Angeklagten noch . entsprechenden Erlaubnisse verfügten gesetzliches Verbot § Abs. Nr. Beteiligten machten strafbar § Abs. Satz Nr. . Kaufvertrag war nichtig . Bereicherungsrechtliche Zahlungsansprüche Angeklagten waren ebenfalls entstanden . Allerdings hatten . Nichtigkeit Kaufvertrages Haschisch Rechtsgrund übergeben § Abs. Satz Alt . Nichtigkeit auch Verfügungsgeschäftes vgl. BGHSt . zwar Eigentum jedoch Besitz erlangte . konnten Angeklagten aber gemäß § Satz zurückfordern . Verbrauch Haschisch entstand auch Wertersatzanspruch § Abs. . -9- Angeklagten stand auch Schadensersatzanspruch gemäß § Abs. § Abs. StGB . bedarf hier näheren Eingehens Frage auch Strafandrohung stehende Besitz Haschisch § Abs. Satz Nr. strafrechtlich Vermögensbestandteil Angeklagten werten war so unentgeltliche Weggabe Vermögensschaden Sinne § Abs. StGB erlitten so Grundlage faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs vgl. allgemein ; BGHSt 364 ; 254 ; konkreten Fall Betäubungsmittelbesitzes : § Abs. Nr. Sichverschaffen ; StGB Abs. Versuch ; StGB Abs. Vermögenswert . Ebenfalls kann offen bleiben zivilrechtlicher Betrachtung gleichfalls Schaden Angeklagten vorlag Strafbarkeit Besitzes Verwertung Haschisch § Abs. Satz Nr. verneinen sein sollte gleichzeitiger Annahme Schadens Sinne § Abs. StGB Grundsatz Einheitlichkeit Rechtsordnung verletzt wäre so Vertreter juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs ; s. Cramer StGB 26 . Aufl . § Rdn . f. w. ; Spickhoff schließlich auch unauflöslicher Widerspruch entstünde § Abs. abweichende strafrechtliche Vermögensbegriff Zivilrecht inkorporiert würde vgl. Bergmann/Freund 190 ; Zieschang Festschrift S. . Auch Verlust Besitzes Betäubungsmitteln Schaden Sinne § Abs. § Abs. StGB bewerten war stand Angeklagten nämlich Anspruch Ersatz Wege Naturalrestitution § Abs. noch Verbrauch Haschisch . Form Geldersatz § Abs. . Durchsetzung derartigen Anspruchs war unzulässiger Rechtsausübung Glauben § ausgeschlossen vgl. Zieschang S. . Verlangen Angeklagten . Haschisch zurückzugeben § Abs. Satz wäre rechtsmißbräuchlich gewesen Herstellung strafrechtlich verbotenen Erfolges zielte . ist Belang . Angeklagten Rückabwicklung Abgabe Erwerbs Betäubungsmitteln strafbar gemacht hätten ablehnend 2 . Aufl . § Rdn . Berufung BGHSt ; . Jedenfalls hätten Angeklagten Wiederinbesitznahme Haschisch Straftatbestand § Abs. Satz Nr. erneut erfüllt . Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Herbeiführung derartigen rechtswidrigen Zustands ist Treu Glauben unvereinbar ; ebenso rechtsmißbräuchlich ist Recht vertragswidriges Verhalten erworben wurde auszuüben vgl. ; BVerwG ; . Aufl . § Rdn . f. ist mißbräuchlich Recht geltend machen gesetzwidrigen strafbaren Zustand herbeizuführen . Bestand Anspruch Rückgabe Haschisch Wege Naturalrestitution konnte aber auch Geldersatzanspruch Abs. Entstehung gelangen . steht übrigen auch derartige Zahlung wirtschaftlich zumindest teilweise nämlich Höhe negativen Interesses Rechtsfolge herbeigeführt würde Gesetzgeber Verbot ungenehmigten Betäubungsmittelhandels unterbinden wollte . Jedenfalls Grunde konnten Angeklagten unabhängig Vorliegen jeweiligen sonstigen Voraussetzungen auch sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen § Abs. § Abs. § Abs. ; § Abs. culpa ; Abs. ; § Abs. ; § Abs. Rückgabe Haschisch verlangen so auch insoweit Sekundäranspruch Geldzahlung ausschied . 2 . Ansicht Generalbundesanwalts kann angefochtenen Urteil auch entnommen werden Angeklagten zumindest Irrtum Berechtigung Forderung . befanden jedenfalls Ergebnis Recht erpresserischen Menschenraubs räuberischer Erpressung verurteilt wurden . Allerdings ist Erpressung Rechtswidrigkeit erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal zumindest bedingte Vorsatz Täters erstrecken muß . Stellt erstrebte Bereicherung Anspruch Wirklichkeit besteht so handelt Tatbestandsirrtum Sinne § Abs. Satz StGB NStZ-RR zahlr . . Irrtum wird hier aber Landgericht Rahmen Strafzumessung getroffene Feststellung Angeklagten naiver Verkennung Tuns berechtigt fühlten Forderung gewaltsam durchzusetzen " S. belegt . Landgericht hat Grundlage Rechtsauffassung konsequent auseinandergesetzt Vorstellungsbild Angeklagten Tatbestandsirrtum dargestellten Sinne vorlag . genannte Strafzumessungserwägung weniger Vorstellung Angeklagten Forderung vielmehr vermeintliche Berechtigung gewaltsamer Durchsetzung bezieht vgl. § StGB kann Senat Feststellung Tatbestandsirrtums stützen . kommt Irrtum Zugrundelegung insoweit beachtenden rechtlichen Maßstäbe Konstellationen vorliegenden ohnehin Regel gegeben sein wird . subjektiver Hinsicht erstrebt Täter unrechtmäßige Bereicherung Sinne § Abs. StGB schon dann möglich hält billigend Kauf nimmt Forderung Umfang Nötigungsziels besteht aber Rechtsordnung geschützt wird aaO . ist normativen Natur Tatbestandsmerkmals bereits dann Fall Täter tatsächlichen Umstände kennt ergibt zivilrechtlich Anspruch zusteht . Maßgeblich ist vielmehr Ergebnis laienhafter Bewertung Umstände Anspruch erstrebte Leistung zumißt zweifelhaft hält . Irrtum Rechtswidrigkeit erstrebten Bereicherung liegt aber schon dann Nötigende Anschauungen einschlägig kriminellen Kreise berechtigter Inhaber Anspruchs Opfer fühlt . Entscheidend ist vorstellt Anspruch auch Rechtsordnung anerkannt wird Forderung demgemäß gerichtlicher Hilfe Zivilprozeß durchsetzen könnte . ist allein Vorstellung Täters materielle Rechtslage abzustellen . ist Belang Täter Forderung etwa Beweisschwierigkeiten gerichtlich durchsetzbar hält Klage eigenes strafbares Tun offenbaren müßte . Hier liegt eher Angeklagten angenommen haben könnten stünden Betäubungsmittelgeschäft . Forderung Aussicht Erfolg gerichtlich einklagbar sei vgl. Einlassung Angeklagten S. : " legale Möglichkeit Anspruch vorangegangenen Drogendeal durchzusetzen " . 3 . Senatsbeschluß 12 . März NStZ steht hiesiger Entscheidung . Dort hat Senat umgekehrten Fall betrogene Betäubungsmittelkäufer Betäubungsmittelhändler ertrogenen Kaufpreis wieder abpreßt Verurteilung erpresserischen Menschenraubs Erpressung rechtsfehlerhaft erachtet Käufer berechtigten Schadensersatzanspruch Abs. § StGB habe durchsetzen Sinne § Abs. StGB Unrecht habe bereichern wollen offen gelassen 1 . Strafsenat : NStZ . Sachverhalt hier beurteilende Geschehen unterscheiden rechtliche Bewertung erheblichen Weise : Besitz Betäubungsmitteln erforderliche Erwerbserlaubnis ist verboten strafbar . Betäubungsmittelhändler gelieferten Betäubungsmittel zurückfordert erstrebt Herstellung strafbaren Zustands . billigt Zivilrecht Anspruch . ist allein Besitz Kaufgeldes auch strafbaren Zwecken bestimmt ist eingesetzt wurde verboten strafbewehrt . Verlangt betrogene Betäubungsmittelkäufer sein Kaufgeld begehrt Herbeiführung strafrechtlich relevanten Zustandes berechtigten Ausgleich betrügerische Betäubungsmittelgeschäft erlittenen Schadens Treu Glauben versagt wird . ist festzuhalten . NStZ . sind Beteiligten Betäubungsmittelgeschäft Schutzbereich § StGB ausgenommen . Herkunft Entstehung Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen kennt Rechtsordnung Bereich Vermögensdelikte vgl. StGB Abs. Vermögenswert w. . Auch können Betrugsschaden Betäubungsmittelkäufers anknüpfend Ersatzanspruch Abs. § StGB verneint werden Kaufgeld da strafbaren Zwecken eingesetzt strafbarem Tun erlangt gegebenenfalls Einziehung § StGB Verfall StGB unterliegt . Einziehung Verfall knüpfen Vorliegen Straftat . Auslegung tatbestandlichen Voraussetzungen § StGB können tauglichen Kriterien liefern . wird Verfall Argumentation besonders augenfällig . Möglichkeit Verfalls Betrugsschaden getäuschten Betäubungsmittelkäufers verneinen läge Betrug Betäubungsmittelhändlers so wiederum Voraussetzung Anordnung Verfalls fehlen würde . . weitere Verfahren weist Senat noch folgendes : 1 . Verurteilung Angeklagten versuchten § Abs. Nr. Abs. StGB wird bisherigen Feststellungen getragen . Landgericht teilt Verhalten Angeklagten Tatbestand erfüllt erachtet . Feststellungen erschließt . Angeklagte zusammen . ersten Mal Elternhaus aufsuchte ist zwar Haus eingestiegen hat dort jedoch fremden Gegenstände Wege Gewahrsamsbruchs weggenommen ; vielmehr hat . Gegenstände Eigentum standen übergeben lassen hat Einverständnis genommen vgl. S. . Angeklagte Elternhaus . zweiten Mal aufsuchte hat einmal betreten . . ist Bruder lassen worden . versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet . Wegnahme kleinen Tresors klagten . überhaupt Mittäter mittelbarer Täter Gehilfe net werden kann wird neuen Verhandlung näherer Überprüfung bedürfen . fehlender Strafantrag . entsprechenden Verurteilung Angeklagten StGB stünde jedenfalls Lackner/Kühl Rdn . . 2 . Bedenken bestehen auch Hinblick Landgericht Angeklagten nur Nötigung § StGB auch tateinheitlicher Bedrohung § StGB verurteilt hat . Todesdrohungen dienten allein Durchsetzung Endzieles Angeklagten . Geldzahlung zwingen . Bedrohung tritt her Wege Gesetzeskonkurrenz Tatbestand Nötigung § StGB StGB Abs. Konkurrenzen . Pfister