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417 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
StR
10
.
Mai
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Mai
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
November
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
.
8
.
II
.
9
.
Urteilsgründe
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
Abgabe
Betäubungsmitteln
Person
Jahre
Person
Jahren
Fällen
Fall
.
10
.
Urteilsgründe
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Fällen
Fälle
II
.
1
.
II
.
7
.
II
.
11
.
Urteilsgründe
schuldig
ist
.
übrigen
wird
Angeklagte
freigesprochen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
schuldig
gesprochen
:
"
Angeklagte
ist
schuldig
Fällen
gewerbsmäßig
Betäubungsmitteln
unerlaubt
Handel
getrieben
haben
Fall
tateinheitlich
Betäubungsmittel
unerlaubt
eingeführt
haben
.
Angeklagte
ist
weiter
schuldig
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubt
Handel
getrieben
haben
Fällen
tateinheitlich
Betäubungsmittel
unerlaubt
eingeführt
haben
.
Angeklagte
ist
ferner
schuldig
Fällen
Person
Jahre
Betäubungsmittel
unerlaubt
Person
Jahren
abgegeben
haben
Fall
Betäubungsmitteln
unerlaubt
Handel
getrieben
haben
weiteren
Fall
Betäubungsmittel
unerlaubt
eingeführt
haben
"
.
Taten
hat
Landgericht
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
lediglich
geringfügigen
Änderungen
Neufassung
unübersichtlichen
Schuldspruchs
ist
übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Sachrüge
veranlaßten
Änderung
Schuldspruchs
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
14
.
April
ausgeführt
:
"
Auffassung
Landgerichts
hat
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Amphetamin
Menge
Grenze
geringen
Menge
erwarb
Weiterverkauf
verbrachte
S.
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
;
S.
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
schuldig
gemacht
.
Ankauf
Menge
Zwecke
gewinnbringenden
Weiterveräußerung
erfüllt
Tatbestand
unerlaubten
vgl.
Senat
Beschlüsse
4
November
StR
13
.
Januar
StR
.
Erfolgt
Einfuhr
Ziel
gewinnbringenden
Umsatzes
so
geht
unselbständiger
Teilakt
Bewertungseinheit
Handeltreibens
hier
geringe
Betäubungsmittelmenge
handelt
vgl.
BGHSt
;
Senat
Beschluss
5
.
März
.
zuvor
genannten
Gründen
hat
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Fall
.
Urteilsgründe
Amphetamin
Menge
Grenze
geringen
Menge
erwarb
Weiterverkauf
verbrachte
S.
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
gewerbsmäßigem
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
Abs.
;
S.
schuldig
gemacht
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
.
steht
Änderung
Schuldspruchs
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Regelbeispiel
gewerbsmäßigen
Handelns
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
hier
auch
Fällen
II.3
.
.
.
Urteilsgründe
§
Abs.
Satz
Urteilsformel
aufzunehmen
eigenes
Unrecht
darstellt
allein
Strafrahmenwahl
Bedeutung
ist
vgl.
Senat
Beschluss
.
"
tritt
Senat
.
Schriftsatz
Verteidigung
6
.
Mai
hat
vorgelegen
.
Richter
Bundesgerichtshof
sind
urlaubsbedingt
Unterzeichnung
gehindert
.
Pfister