BESCHLUSS StR 10 . Mai Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Mai gemäß Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 November Schuldspruch geändert Angeklagte Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle . 8 . II . 9 . Urteilsgründe Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 5 . Urteilsgründe Abgabe Betäubungsmitteln Person Jahre Person Jahren Fällen Fall . 10 . Urteilsgründe Handeltreibens Betäubungsmitteln Fällen Fälle II . 1 . II . 7 . II . 11 . Urteilsgründe schuldig ist . übrigen wird Angeklagte freigesprochen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt schuldig gesprochen : " Angeklagte ist schuldig Fällen gewerbsmäßig Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben haben Fall tateinheitlich Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt haben . Angeklagte ist weiter schuldig Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubt Handel getrieben haben Fällen tateinheitlich Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt haben . Angeklagte ist ferner schuldig Fällen Person Jahre Betäubungsmittel unerlaubt Person Jahren abgegeben haben Fall Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben haben weiteren Fall Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt haben " . Taten hat Landgericht Angeklagten Freisprechung übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt lediglich geringfügigen Änderungen Neufassung unübersichtlichen Schuldspruchs ist übrigen unbegründet Sinne § Abs. . Sachrüge veranlaßten Änderung Schuldspruchs hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 14 . April ausgeführt : " Auffassung Landgerichts hat Angeklagte Fall . Urteilsgründe Amphetamin Menge Grenze geringen Menge erwarb Weiterverkauf verbrachte S. unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln § Abs. Nr. ; S. Handeltreibens Betäubungsmitteln § Abs. Nr. schuldig gemacht . Ankauf Menge Zwecke gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt Tatbestand unerlaubten vgl. Senat Beschlüsse 4 November StR 13 . Januar StR . Erfolgt Einfuhr Ziel gewinnbringenden Umsatzes so geht unselbständiger Teilakt Bewertungseinheit Handeltreibens hier geringe Betäubungsmittelmenge handelt vgl. BGHSt ; Senat Beschluss 5 . März . zuvor genannten Gründen hat Angeklagte Fall . Urteilsgründe Fall . Urteilsgründe Amphetamin Menge Grenze geringen Menge erwarb Weiterverkauf verbrachte S. unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Abs. ; S. schuldig gemacht Handeltreibens Betäubungsmitteln § Abs. Nr. . steht Änderung Schuldspruchs Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Regelbeispiel gewerbsmäßigen Handelns § Abs. Satz Nr. ist hier auch Fällen II.3 . . . Urteilsgründe § Abs. Satz Urteilsformel aufzunehmen eigenes Unrecht darstellt allein Strafrahmenwahl Bedeutung ist vgl. Senat Beschluss . " tritt Senat . Schriftsatz Verteidigung 6 . Mai hat vorgelegen . Richter Bundesgerichtshof sind urlaubsbedingt Unterzeichnung gehindert . Pfister