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116 lines
1012 B

BESCHLUSS
15
.
April
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
10
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Entziehungsanstalt
vollziehen
sind
.
Hiergegen
wendet
Revision
Nebenklägers
Schuldspruch
ausdrücklich
zutreffend
bezeichnet
jedoch
beanstandet
Angeklagte
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
wurde
.
Revision
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
28
.
März
zutreffend
ausgeführt
hat
gemäß
§
Abs.
unzulässig
ausschließlich
Rechtsfolgenausspruch
wendet
.
Ziel
andere
Rechtsfolge
Tat
erreichen
kann
Urteil
anfechten
§
Abs.
Zulässigkeit
;
.
17
.
Dezember
.
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