BESCHLUSS 15 . April Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Nebenklägers Urteil Landgerichts 10 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Jahre Monate Freiheitsstrafe Unterbringung Entziehungsanstalt vollziehen sind . Hiergegen wendet Revision Nebenklägers Schuldspruch ausdrücklich zutreffend bezeichnet jedoch beanstandet Angeklagte lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde . Revision ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 28 . März zutreffend ausgeführt hat gemäß § Abs. unzulässig ausschließlich Rechtsfolgenausspruch wendet . Ziel andere Rechtsfolge Tat erreichen kann Urteil anfechten § Abs. Zulässigkeit ; . 17 . Dezember . Lienen