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1032 lines
8.7 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
April
Strafsache
schwerer
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
11
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
8
.
Mai
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Angeklagte
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
gesamten
Strafausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Rechtsmittel
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
hat
Verfahrensrüge
Teilerfolg
.
1
.
Schuldspruch
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
kann
Bestand
haben
;
Beschwerdeführer
zutreffend
geltend
macht
ist
Überzeugungsbildung
Landgerichts
insoweit
teilweise
Beweisstoff
gestützt
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
worden
ist
§
.
liegt
Folgendes
Grunde
:
Angeklagte
hatte
Tat
zunächst
Abrede
gestellt
behauptet
Tatopfer
Nebenkläger
sei
Zahlung
einverstanden
gewesen
Angeklagte
revidierende
frühere
Mitangeklagte
sexuelle
Handlungen
vornehmen
.
"
folgter
Beweisaufnahme
vgl.
S.
kam
Wunsch
Verteidiger
Ende
dritten
Sitzungstages
Hauptverhandlung
geführten
informellen
Gespräch
Richtern
Sitzungsstaatsanwältin
.
Ablauf
schildern
Staatsanwältin
Berufsrichter
dienstlichen
Stellungnahmen
folgt
:
Verteidiger
hätten
gefragt
Strafmaß
Falle
Geständnissen
erwarten
sei
.
Verteidiger
Angeklagten
S.
habe
hierbei
erklärt
stelle
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
.
habe
Staatsanwältin
geäußert
Ergebnis
Beweisaufnahme
könne
Sicht
"
Gesamtfreiheitsstrafe
unter
Jahren
Betracht
kommen
"
.
interner
Beratung
Kammer
habe
mitgeteilt
Auffassung
Staatsanwältin
teile
.
Verteidiger
Angeklagten
S.
habe
Bedenkzeit
nächsten
Sitzungstag
gebeten
Sache
Mandanten
erörtern
können
.
nächsten
Hauptverhandlungstermin
hat
Verteidiger
Angeklagten
Protokoll
"
Tatgeschehen
eingeräumt
"
;
Angeklagte
hat
Angaben
Verteidigers
"
zutreffend
anerkannt
S.
.
Landgericht
hält
Verteidiger
abgegebene
Angeklagten
bestätigte
Erklärung
bezüglich
sämtlicher
Tatvorwürfe
glaubhaft
.
liefere
dritte
Tat
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
"
zumindest
Durchführung
körperlichen
Misshandlungen
"
glaubhaftes
Motiv
;
Angeklagte
habe
Drogenkonsums
Nebenklägers
Schwagers
erzieherisch
tätig
werden
wollen
verantwortlich
gefühlt
habe
.
habe
frühere
Einlassung
überzeugend
korrigiert
.
stünden
Übrigen
auch
Angaben
Tatopfers
Geständnis
Mitangeklagten
.
Recht
rügt
Beschwerdeführer
Landgericht
Überzeugung
teilweise
Inbegriff
Hauptverhandlung
geschöpft
hat
.
Mitangeklagte
hat
dort
Sache
erklärt
.
wird
Sitzungsniederschrift
bewiesen
.
hat
Beginn
Hauptverhandlung
Verteidiger
mitgeteilt
werde
Sache
einlassen
.
später
dennoch
erhobenen
Tatvorwurf
geäußert
hätte
ist
Protokoll
entnehmen
Protokollierungspflicht
NStZ
.
weist
lediglich
Rahmen
letzten
Wortes
äußerte
tue
leid
nehme
Strafe
so
komme
.
Geständnis
Mitangeklagten
geeignet
sein
könnte
frühere
Einlassung
Angeklagten
widerlegen
ist
Gegenstand
Hauptverhandlung
geworden
.
Zwar
ist
Richter
Landgericht
.
lung
Vorsitz
führte
dienstlichen
Erklärung
insoweit
Inhalt
mitzuverantwortenden
Hauptverhandlungsprotokolls
abgerückt
.
Mitangeklagte
habe
"
Rahmen
Hauptverhandlung
"
.
Allerdings
sei
mehr
erinnerlich
"
Verhandlungssituation
Fall
war
"
.
Geständnis
habe
aber
"
Anfang
Frage
gestanden
"
.
Erklärung
ist
indes
geeignet
Beweiskraft
Sitzungsniederschrift
Satz
erschüttern
.
kann
dahinstehen
entsprechende
Protokollberichtigung
Vorsitzenden
Protokollführerin
Rüge
Beschwerdeführers
Boden
hätte
entziehen
können
vgl.
Vorlagebeschluss
1
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
23
.
August
Anm
.
Widmaier
;
ist
vorgenommen
worden
.
Lediglich
einseitige
Erklärung
Urkundspersonen
beseitigt
Beweiskraft
Protokolls
tatsächliche
Grundlage
Verfahrensrüge
Angeklagten
entfällt
vgl.
NStZ
.
Hier
kommt
dienstliche
Erklärung
derart
vage
gehalten
ist
zweifelhaft
erscheint
Vorsitz
führende
Richter
Zeitpunkt
Abgabe
noch
aktuelle
Erinnerung
Ablauf
Hauptverhandlung
hatte
.
Umständen
Inhalt
informellen
Gesprächs
"
hat
selbst
eingeräumt
erst
Lektüre
Stellungnahme
Sitzungsstaatsanwältin
undeutliche
Erinnerung
aufgefrischt
habe
.
Inhalt
dienstlichen
Erklärungen
Staatsanwältin
beisitzenden
Richters
Abgabe
Geständnisses
Mitangeklagten
Hauptverhandlung
sind
ebenfalls
Bedeutung
;
Beweiskraft
Protokolls
insoweit
erschüttert
ist
findet
freibeweisliche
Feststellung
Ablaufs
Hauptverhandlung
s.
unten
.
dargestellten
Verfahrensmangel
beruht
Schuldspruch
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
.
Senat
kann
ten
hier
gegebenen
Beweiskonstellation
ausschließen
Landgericht
Berücksichtigung
Gegenstand
Hauptverhandlung
gewordenen
Sacheinlassung
Mitangeklagten
"
Geständnis
"
Angeklagten
Tat
geglaubt
hätte
.
Erklärung
Verteidigers
Bestätigung
Angeklagten
lag
Verfahrensabsprache
Gericht
Staatsanwaltschaft
Verteidiger
Grunde
.
hat
Senat
erwähnten
dienstlichen
Erklärungen
freibeweislich
festgestellt
.
stand
Absprache
geboten
BGHSt
205
;
Hauptverhandlung
offen
gelegt
Sitzungsprotokoll
aufgenommen
wurde
.
Schweigen
Protokolls
wird
hier
bewiesen
derartige
Absprache
Hauptverhandlung
stattfand
.
kann
dahinstehen
schon
Fall
ist
negative
Beweiskraft
Protokolls
vornherein
erstreckt
s.
BGHSt
228
;
vgl.
aber
auch
BVerfG
3
;
NStZ
w.
;
denn
jedenfalls
hat
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
entsprechenden
Revisionsvortrag
Beschwerdeführers
bestätigt
hat
Protokoll
Punkt
Beweiskraft
entzogen
NStZ
.
Geständnis
Ergebnis
Verfahrensabsprache
war
musste
Landgericht
besonderer
Weise
Zuverlässigkeit
überprüft
werden
BGHSt
.
hat
Landgericht
Ansatz
auch
verkannt
;
setzt
Urteilsgründen
durchaus
Frage
Glaubwürdigkeit
Form
bestätigten
Verteidigererklärung
abgegebenen
"
Geständnisses
"
.
entsprechenden
Ausführungen
ergibt
aber
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Wesentlichen
formeller
Natur
war
lediglich
Körperverletzungshandlung
Motiv
zutun
versuchte
.
Hintergrund
kam
Erwägung
Landgerichts
frühere
abweichende
Einlassung
Angeklagten
auch
Angaben
Nebenklägers
Geständnis
Mitangeklagten
widerlegt
sei
durchaus
tragende
Bedeutung
.
Aussage
Nebenklägers
war
hierbei
offenbar
allein
geeignet
Überzeugung
Landgerichts
Richtung
abzusichern
.
anders
ist
erklären
Sicht
abgeschlossenen
Beweisaufnahme
überhaupt
sah
noch
informelle
Gespräche
"
einverständliches
Verfahrensergebnis
einzutreten
Angeklagten
Abgabe
Geständnisses
Strafmilderung
zuzusagen
.
Sachlage
Beweiswürdigung
auch
Geständnis
Mitangeklagten
stützt
Gegenstand
Hauptverhandlung
war
so
ist
auszuschließen
Verwertung
abweichenden
Überzeugung
gelangt
wäre
.
Schuldspruch
Fällen
II
.
1
.
2
.
Urteilsgründe
hat
Bestand
.
Fälle
ist
dargestellte
Verfahrensfehler
Bedeutung
.
Sachmangel
Beweiswürdigung
sieht
Senat
insoweit
.
kann
aber
auch
ausschließen
abweichende
Würdigung
Landgerichts
Fall
.
3
.
Überzeugungsbildung
anderen
Tatvorwürfen
ausgewirkt
hätte
.
2
.
Strafausspruch
ist
insgesamt
aufzuheben
.
Einzelstrafen
Fälle
II
.
1
.
2
.
können
schon
Bestand
haben
Fall
.
3
.
verhängten
Teilaufhebung
Schuldspruchs
weggefallenen
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
Einsatzstrafe
handelte
Senat
auszuschließen
vermag
Bemessung
übrigen
Einzelstrafen
Höhe
Einsatzstrafe
beeinflusst
worden
ist
.
Einzelstrafen
weiteren
Taten
könnten
aber
auch
bestehen
bleiben
Hinblick
unzulässig
Punktstrafe
zugesagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
festgelegt
worden
sind
.
dienstlichen
Erklärungen
soll
Ergebnis
Absprache
gewesen
sein
Angeklagten
Falle
Geständnisses
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
wird
.
hätte
Gericht
Rahmen
Verfahrensabsprache
geboten
BGHSt
.
Strafobergrenze
Mindeststrafe
zugesagt
.
wörtlichen
Sinne
tatsächlich
so
gemeint
gewesen
sein
sollte
glaubt
Senat
.
ist
völlig
lebensfremd
Angeklagter
"
Zusage
"
einlässt
.
Blick
Interessen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
kann
erzielte
Verständigung
nur
verstanden
werden
gegebenenfalls
verklausuliert
Bezeichnung
"
Mindeststrafe
"
Absprache
Beteiligten
einig
waren
solle
Gesamtfreiheitsstrafe
genau
Jahren
verhängt
werden
.
wurde
demgemäß
zulässige
Punktstrafe
versprochen
verhängt
;
Urteilsgründe
erweckten
Anschein
fand
Gesamtstrafe
noch
zugrunde
liegenden
Einzelstrafen
Maßstäben
§
StGB
ausgerichtete
Strafzumessung
.
muss
nachgeholt
werden
.
Vorgehen
§
Abs.
vgl.
sah
Senat
hier
Anlass
.
-9-
3
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Alt
.
Gebrauch
.
Pfister
sind
urlaubsbedingt
Unterzeichnung
gehindert
.