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69 lines
543 B

BESCHLUSS
StR
6
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Angeklagte
unrichtige
Anwendung
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
StGB
beschwert
ist
.
Lienen
Pfister