BESCHLUSS StR 6 . April Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Angeklagte unrichtige Anwendung § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. StGB beschwert ist . Lienen Pfister