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88 lines
707 B

BESCHLUSS
15
.
April
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Verfallsanordnung
Unrecht
§
gestützt
.
Rechtsgrundlage
Verfall
Vergütung
Angeklagte
Fall
Fahrerdienste
unmittelbar
Tat
erlangt
hat
ist
vielmehr
§
V.
§
Abs.
Satz
StGB
vgl.
StGB
Abs.
Tatmittel
.
Pfister