BESCHLUSS 15 . April Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht hat Verfallsanordnung Unrecht § gestützt . Rechtsgrundlage Verfall Vergütung Angeklagte Fall Fahrerdienste unmittelbar Tat erlangt hat ist vielmehr § V. § Abs. Satz StGB vgl. StGB Abs. Tatmittel . Pfister