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437 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Strafsache
Betrugs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
18
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
August
Fällen
II
.
zugehörigen
Feststellungen
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Fälle
II
.
versuchten
Betrugs
Fall
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
Fall
.
Diebstahls
verurteilt
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
bestand
Tatbeitrag
Angeklagten
gutgläubigen
Spediteur
Weisung
unbekannten
Mittäters
"
"
Übergabe
Radladers
vereinbarten
Treffpunkt
gefälschte
Papiere
auszuhändigen
Frachtbrief
auszufüllen
zugehörige
Radlader
bereits
vorangegangenen
Nacht
unbekannten
Tätern
gestohlen
worden
war
.
Diebstahl
war
Zeitpunkt
Tathandlung
Angeklagten
bereits
beendet
Radlader
räumlichen
Bereich
Entwendungsorts
entfernt
worden
war
Rückholaktivitäten
Eigentümers
mehr
erwarten
waren
vgl.
Fischer
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
Insoweit
scheidet
Strafbarkeit
Diebstahlstat
Angeklagten
;
Beteiligung
Angeklagten
könnte
lediglich
Hehlerei
Form
Absatzhilfe
§
Abs.
.
Var
.
StGB
werten
sein
.
Senat
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
aber
abschließend
prüfen
kann
Voraussetzungen
Hehlerei
insbesondere
subjektive
Tatseite
vorliegen
sieht
Senat
Schuldspruchänderung
gehindert
.
führt
Aufhebung
Verurteilung
Fall
.
neue
Tatrichter
auch
prüfen
haben
wird
abweichend
bisherigen
Feststellungen
Beteiligung
Angeklagten
Vortat
vorliegt
.
2
.
Auch
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Betrugs
Fall
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Insoweit
bestand
Tatbeitrag
Angeklagten
Mitangeklagten
betrügerischer
sicht
angemieteten
Baumaschinen
Zwecke
Verschiebung
verladen
.
Betrugstat
war
Zeitpunkt
jedenfalls
beendet
endgültiger
Vermögensschaden
noch
eingetreten
war
vgl.
aaO
§
.
so
Landgericht
Handeln
klagten
insoweit
zutreffend
Beteiligung
Betrugstat
gewertet
hat
.
bisherigen
Feststellungen
tragen
jedoch
Verurteilung
mittäterschaftlicher
Beteiligung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
Mittäterschaft
Tatbeteiligter
Verhalten
fremdes
tatbestandsverwirklichendes
Tun
bloß
fördern
will
Beitrag
Sinne
gleichgeordneten
arbeitsteiligen
Vorgehens
Teil
gemeinschaftlichen
Tätigkeit
sein
soll
.
muss
Beteiligte
Beitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
wollen
.
Fall
ist
ist
wertender
Betrachtung
Vorstellung
Beteiligten
umfassten
Umstände
insbesondere
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
Willen
.
.
;
vgl.
Beschluss
14
.
Februar
beurteilen
.
Landgericht
ausdrückliche
Abgrenzung
Täterschaft
Teilnahme
vorgenommen
hat
hat
gemeinsamen
noch
Tatausführung
gegenseitigen
Einverständnis
Angeklagten
Mitangeklagten
festgestellt
.
weit
Verurteilung
Angeklagten
Beteiligungshandlung
allein
Verladen
Baumaschinen
lediglich
untergeordneten
Tatbeitrag
zugrunde
gelegt
hat
spricht
auch
mittäterschaftliche
Beteiligung
Angeklagten
Einordnung
Tat
lediglich
Beihilfe
.
kann
Senat
letztlich
ausschließen
weitergehende
Feststellungen
Begründung
täterschaftlichen
Handelns
getroffen
werden
können
.
Grund
sieht
Senat
Schuldspruchänderung
hebt
auch
Verurteilung
Fall
.
insgesamt
.
3
.
Aufhebung
Verurteilung
Angeklagten
Fällen
II
.
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
.
Krehl