BESCHLUSS 18 . April Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 18 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . August Fällen II . zugehörigen Feststellungen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Fälle II . versuchten Betrugs Fall . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. . Übrigen ist Rechtsmittel offensichtlich unbegründet § Abs. . 1 . Landgericht Angeklagten Fall . Diebstahls verurteilt hat hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage getroffenen Feststellungen bestand Tatbeitrag Angeklagten gutgläubigen Spediteur Weisung unbekannten Mittäters " " Übergabe Radladers vereinbarten Treffpunkt gefälschte Papiere auszuhändigen Frachtbrief auszufüllen zugehörige Radlader bereits vorangegangenen Nacht unbekannten Tätern gestohlen worden war . Diebstahl war Zeitpunkt Tathandlung Angeklagten bereits beendet Radlader räumlichen Bereich Entwendungsorts entfernt worden war Rückholaktivitäten Eigentümers mehr erwarten waren vgl. Fischer StGB 59 . Aufl . . . Insoweit scheidet Strafbarkeit Diebstahlstat Angeklagten ; Beteiligung Angeklagten könnte lediglich Hehlerei Form Absatzhilfe § Abs. . Var . StGB werten sein . Senat Grundlage Feststellungen Landgerichts aber abschließend prüfen kann Voraussetzungen Hehlerei insbesondere subjektive Tatseite vorliegen sieht Senat Schuldspruchänderung gehindert . führt Aufhebung Verurteilung Fall . neue Tatrichter auch prüfen haben wird abweichend bisherigen Feststellungen Beteiligung Angeklagten Vortat vorliegt . 2 . Auch Verurteilung Angeklagten versuchten Betrugs Fall . begegnet rechtlichen Bedenken . Insoweit bestand Tatbeitrag Angeklagten Mitangeklagten betrügerischer sicht angemieteten Baumaschinen Zwecke Verschiebung verladen . Betrugstat war Zeitpunkt jedenfalls beendet endgültiger Vermögensschaden noch eingetreten war vgl. aaO § . so Landgericht Handeln klagten insoweit zutreffend Beteiligung Betrugstat gewertet hat . bisherigen Feststellungen tragen jedoch Verurteilung mittäterschaftlicher Beteiligung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt Mittäterschaft Tatbeteiligter Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun bloß fördern will Beitrag Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll . muss Beteiligte Beitrag Teil Tätigkeit anderen Tun Ergänzung eigenen Tatanteils wollen . Fall ist ist wertender Betrachtung Vorstellung Beteiligten umfassten Umstände insbesondere eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft Willen . . ; vgl. Beschluss 14 . Februar beurteilen . Landgericht ausdrückliche Abgrenzung Täterschaft Teilnahme vorgenommen hat hat gemeinsamen noch Tatausführung gegenseitigen Einverständnis Angeklagten Mitangeklagten festgestellt . weit Verurteilung Angeklagten Beteiligungshandlung allein Verladen Baumaschinen lediglich untergeordneten Tatbeitrag zugrunde gelegt hat spricht auch mittäterschaftliche Beteiligung Angeklagten Einordnung Tat lediglich Beihilfe . kann Senat letztlich ausschließen weitergehende Feststellungen Begründung täterschaftlichen Handelns getroffen werden können . Grund sieht Senat Schuldspruchänderung hebt auch Verurteilung Fall . insgesamt . 3 . Aufhebung Verurteilung Angeklagten Fällen II . zieht Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs . Krehl