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215 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Strafsache
Betrugs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Rechtsanwalt
eingelegte
Revision
Landgerichts
27
.
März
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Rechtsanwalt
gemäß
§
eigenen
Namen
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
.
angefochtene
Urteil
ist
27
.
März
rechtskräftig
Verurteilte
Verteidiger
Rechtsanwalt
schaft
Anschluss
Verkündung
Urteils
Rechtsmittel
verzichtet
haben
§
Abs.
Satz
.
Verzicht
ist
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
;
vgl.
;
NStZ-RR
.
Gründe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
hätten
führen
können
sind
ersichtlich
.
Verurteilte
selbst
betreibt
Revision
.
Revision
kann
Verteidiger
mehr
rechtswirksam
eingelegt
werden
vgl.
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
5
;
KK
6
.
Aufl
.
.
.
Rechtsanwalt
fehlt
bereits
Bevollmächtigung
Verteidiger
Zeitpunkt
Revisionseinlegung
.
handelte
zwar
zunächst
Wahlverteidiger
Verurteilten
wurde
anschließend
Pflichtverteidiger
bestellt
.
Beschluss
16
.
August
hat
jedoch
Oberlandesgericht
Verteidiger
Verurteilten
ausgeschlossen
.
eingelegten
sofortigen
Beschwerden
hat
Bundesgerichtshof
Beschluss
22
.
Oktober
verworfen
.
Verfahren
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
wirkt
Ausschließung
zwischenzeitlich
erfolgter
Aufhebung
.
Pflicht
Kostentragung
ergibt
§
Abs.
.
Kosten
unzulässigen
Rechtsmittels
hat
tragen
eingelegt
hat
;
gilt
auch
vollmachtlosen
Verteidiger
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
8
;
26
.
Aufl
.
.
je
.
Schreiben
6
.
April
hat
Verurteilte
erklärt
Kontakt
Rechtsanwalt
stehe
noch
Einlegung
Revision
veranlasst
habe
.