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11 KiB

NAMEN
30
.
März
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
30
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
September
Angeklagte
verurteilt
wurde
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Fall
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
hinaus
hat
Kompensationsentscheidung
getroffen
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
nahm
mehr
exakt
feststellbaren
Zeitpunkten
Vielzahl
Fällen
sexuelle
Handlungen
26
.
Januar
geborenen
Tochter
Le-
Rolle
Stiefvaters
nommen
hatte
.
Strafkammer
Tatvorwürfen
schweigenden
Angeklagten
Angaben
Nebenklägerin
überführt
ansah
hielt
nachfolgend
aufgeführten
Taten
hinreichend
konkretisiert
sprach
Angeklagten
weiteren
Angeklagten
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
28
.
Februar
Last
gelegten
Tatvorwürfen
frei
.
1
.
Fall
Anklage
näher
bestimmbaren
Tag
Zeitraum
Anfang
begann
Angeklagte
Sofa
Wohnzimmer
Wohnung
straße
liegende
bekleidete
Nebenklägerin
Kleidung
ganzen
Körper
Genitalbereichs
streicheln
.
Verlaufe
weiteren
Geschehens
kam
Entkleidung
Nebenklägerin
dass
festgestellt
werden
konnte
Angeklagte
Nebenklägerin
auszog
selbst
tat
.
Angeklagte
setzte
sodann
Nebenklägerin
manipulierte
Zunge
Scheide
gleichzeitig
Hand
entblößten
Penis
ließ
schließlich
Zeugin
suchte
Badezimmer
.
2
.
Fall
Anklage
näher
bestimmbaren
Tag
Zeitraum
Anfang
kurz
Tat
stellte
Unterhose
T-Shirt
bekleidete
Angeklagte
Sofa
Wohnzimmer
Wohnung
straße
liegende
Nebenklägerin
entblößte
Penis
rieb
Gesicht
.
Anschließend
drückte
Penis
Mund
veranlasste
Nebenklägerin
Oralverkehr
auszuführen
.
3
.
Fall
Anklage
näher
bestimmbaren
Tag
Zeitraum
Anfang
Jahres
trat
Angeklagte
Nachthemd
bekleidete
Bett
Elternschlafzimmer
liegende
Geschädigte
kniete
Bett
entblößte
Penis
winkelte
Beine
Geschädigten
drückte
Penis
Scheide
.
Widerwillen
Ausdruck
gebracht
hatte
antwortete
Angeklagte
ganz
vorsichtig
machen
werde
wolle
nur
Garage
einfahren
.
Nebenklägerin
blieb
jedoch
ablehnenden
Haltung
drohte
Angeklagten
Mutter
offenbaren
werde
aufhöre
.
beließ
Angeklagte
Penis
Scheide
Nebenklägerin
reiben
.
4
.
Fall
Anklage
näher
bestimmbaren
Zeitpunkt
Samstag
1
Juli
25
.
Januar
Umzug
Familie
gelegene
Haus
Angeklagten
legte
Angeklagte
Unterwäsche
bekleidete
Zeitpunkt
Jahre
alte
Nebenklägerin
Bett
Elternschlafzimmer
bat
zulesen
.
entblößte
Penis
schob
Unterhose
Nebenklägerin
Seite
bewegte
Glied
Beinen
Nebenklägerin
.
Angeklagte
Anklage
aufgeführt
Penis
Hymen
Scheide
eingeführt
hatte
konnte
festgestellt
werden
.
5
.
6
.
Fälle
Anklage
näher
feststellbaren
Gelegenheiten
Zeitraum
1
Juli
25
.
Januar
rief
Angeklagte
Nebenklägerin
Tag
Wochenende
Elternschlafzimmer
schlafenden
Mutter
Nebenklägerin
Bett
lag
.
Nebenklägerin
kam
Aufforderung
Angeklagten
legte
Mutter
abgewandte
Seite
Angeklagten
Penis
Fällen
hinten
Oberschenkel
rieb
Fall
Samenerguss
kam
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
bereits
Sachrüge
Erfolg
.
Beweiswürdigung
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
nur
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
Senat
Urteil
22
.
Oktober
NStZ-RR
.
Beruht
Überzeugung
Gerichts
Täterschaft
Angeklagten
hier
allein
Aussage
Belastungszeugin
weitere
Aussage
liegende
belastende
Indizien
vorliegen
so
sind
Überzeugungsbildung
Tatrichters
strenge
Anforderungen
stellen
.
Urteilsgründe
müssen
Fallkonstellationen
genannten
Art
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
Urteil
29
Juli
BGHSt
.
Insbesondere
Aussage
Zeugin
selbst
ist
sorgfältigen
Glaubhaftigkeitsprüfung
unterziehen
vgl.
aaO
S.
.
Macht
einzige
Belastungszeugin
Hauptverhandlung
wesentlichen
Punkt
früheren
Tatschilderungen
abweichende
Angaben
so
muss
Tatrichter
Umstand
auseinander
setzen
regelmäßig
darlegen
Grund
insoweit
bewusst
falschen
Angaben
vorgelegen
haben
Urteil
17
November
BGHSt
.
ist
Fallkonstellationen
Angaben
einzigen
Belastungszeugin
Hauptverhandlung
wesentlichen
Teilen
früheren
Angaben
abweichen
geboten
jedenfalls
entscheidenden
Teile
Aussage
Urteilsgründen
wiederzugeben
Revisionsgericht
Kenntnis
wesentlichen
Aussageinhalts
ansonsten
sachlich-rechtliche
Überprüfung
Beweiswürdigung
oben
aufgezeigten
Maßstäben
verwehrt
ist
vgl.
Urteil
10
.
August
NStZ
;
Beschluss
24
.
April
NStZ-RR
.
Gleiches
gilt
Fallkonstellationen
konkrete
Anhaltspunkte
Vorhandensein
Falschbelastungsmotivs
bestehen
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
juris
.
.
.
2
.
besonderen
Darlegungsanforderungen
wird
angegriffene
Urteil
vollem
Umfange
gerecht
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Tatvorwürfen
schweigenden
Angeklagten
Angaben
Zeitpunkt
abgeurteilten
Taten
Jahre
alten
inzwischen
erwachsenen
Nebenklägerin
gestützt
.
ist
Grundlage
Ausführungen
Frage
Aussagetüchtigkeit
Zeugin
hinzugezogenen
psychiatrischen
Sachverständigen
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Zeugin
bestehender
Persönlichkeitsakzentuierungen
aussagetüchtig
ist
.
Landgericht
hat
verkannt
Angaben
Nebenklägerin
problematischen
Persönlichkeit
borderline-Anteilen
Jahr
problematischen
Sexualverhaltens
besonders
sorgfältiger
kritischer
Prüfung
bedurften
.
hat
auch
gesehen
Angaben
Verlaufe
Verfahrens
erheblichen
auch
Kerngeschehen
betreffenden
Veränderungen
unterlagen
Zeugin
Randbereichen
gelegentlich
Unwahrheit
sagte
.
Beweiserwägungen
Kammer
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
problematischen
Persönlichkeit
Nebenklägerin
eigene
Sachkunde
Anspruch
nimmt
erweisen
jedoch
lückenhaft
.
fehlt
bereits
vorliegend
gebotenen
umfassenden
heraus
verständlichen
zusammenhängenden
Darstellung
Aussage
Zeugin
Hauptverhandlung
hier
Annahme
hohen
Aussagequalität
Aussagekonstanz
festgestellter
Abweichungen
Angaben
Zeugin
auch
Kerngeschehen
revisionsgerichtlich
überprüft
werden
kann
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
.
Landgericht
vorgenommene
Bewertung
unterschiedlichen
Angaben
Zeugin
Annahme
Aussagekonstanz
vereinbar
ist
kann
-9-
Ermangelung
Wiedergabe
wesentlichen
Inhalts
Hauptverhandlung
ebenso
wenig
überprüft
werden
weitere
Bewertung
Angaben
hoher
Qualität
detailreich
kontextuell
stimmig
seien
.
Bewertung
Kammer
Angaben
insgesamt
atmosphärisch
dichtes
Gesamtbild
Taten
vermittelten
ist
Hintergrund
nur
bruchstückhaft
wiedergegebenen
Angaben
Zeugin
nachvollziehbar
.
fehlt
Strukturanalyse
Angaben
Zeugin
Senat
mitgeteilten
Beweiserwägungen
entnehmen
vermag
Angeklagten
Stiefvater
erlittenen
Misshandlungen
Demütigungen
plastisch
schildern
vermochte
jedenfalls
anfänglich
behaupteten
sexuellen
Übergriffe
gleichem
Maße
gelungen
ist
.
Schließlich
fehlt
erforderlichen
Gesamtwürdigung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
sprechenden
Umstände
.
Landgericht
hat
zwar
Aussageentstehung
Blick
genommen
übersehen
Angaben
Nebenklägerin
ersten
polizeilichen
Vernehmung
15
.
April
ungeordnet
assoziativ
erfolgten
schwer
fiel
Handlungsverläufe
einzelnen
konkretisierbaren
Tatsituationen
zuzuordnen
S.
Frage
Mutter
jemals
Hause
gewesen
sei
sexueller
Übergriff
erfolgte
verneinte
Exploration
Staatsanwaltschaft
beauftragte
aussagepsychologische
Sachverständige
August
angab
auch
Übergriffen
Angeklagten
Ehebett
gekommen
sei
Mutter
schlafend
danebengelegen
habe
S.
.
Kerngeschehen
treffende
erhebliche
Abweichung
hat
Landgericht
Hinweis
Zeugin
unzutreffenden
früheren
Angaben
Mutter
habe
schonen
wollen
Angaben
Taten
qualitativ
hochwertig
seien
unbedenklich
erachtet
.
hat
erkennbar
geprüft
Tatschilderungen
Zeugin
überhaupt
plausibel
erscheinen
.
versteht
Ansehung
Gesamtumstände
Alters
Zeugin
Tatzeitpunkt
selbst
.
Zwar
hat
Landgericht
Rahmen
Motivationsanalyse
Ansehung
Zeugin
geschilderten
hoch
belasteten
Beziehung
Angeklagten
Persönlichkeitsauffälligkeiten
ausführlich
Frage
Falschbelastungsmotivs
auseinandergesetzt
übersehen
Nebenklägerin
Verlaufe
Verfahrens
mehrfach
Wunsch
harten
Bestrafung
Angeklagten
äußerte
bekundete
wolle
Angeklagte
leide
.
Blick
genommen
hat
Landgericht
auch
Zeugin
rigiden
Erziehungsstils
demütigenden
körperlich
misshandelnden
Angeklagten
Motiv
haben
konnte
Mutter
Erhebung
Missbrauchsvorwürfen
Trennung
veranlassen
.
Übersehen
wurde
schließlich
auch
Ausschluss
Falschbelastung
Rache
Angeklagten
auch
Falschbelastung
finanziellen
Gründen
ausgeschlossen
werden
musste
Nebenklägerin
Angeklagten
Wochen
Anzeigeerstattung
Jahr
Zahlung
Geldbetrags
Höhe
Wiedergutmachungsleistung
aufgefordert
Fall
Zahlung
Aussicht
gestellt
hatte
Polizei
erzählen
Urteil
milder
machen
.
Landgericht
hat
Falschbelastungsmotive
ausgeschlossen
auch
Umstand
abgestellt
Zeugin
etwa
früheren
Lebensgefährten
offenbart
habe
Wunsch
Trennung
Mutter
klagten
herbeizuführen
finanzielle
Interessen
Rolle
gespielt
hätten
.
greift
jedenfalls
möglichen
Motivs
Trennung
Mutter
Angeklagten
herbeizuführen
kurz
.
Offenbarung
Zeugen
erfolgte
erst
Zeitpunkt
Zeugin
Mutter
offenbart
Angeklagten
getrennt
hatte
;
ist
geeignet
Falschbelastungsmotiv
Herbeiführung
Trennung
Mutter
Stiefvater
auszuschließen
.
fehlt
auch
Erörterung
Angaben
Mutter
Zeugin
verfahrensgegenständlichen
Missbrauchshandlungen
erstmals
offenbart
hatte
.
Auch
Kammer
Abbruch
Befragung
Zeugin
veranlasst
sah
Angaben
Tatvorwürfen
chaotisch
widersprüchlich
anmuteten
wäre
Landgericht
Ansehung
Beweisbedeutung
Angaben
verpflichtet
gewesen
Bekundungen
Hauptverhandlung
Urteilsgründen
wiederzugeben
.
hätte
Kammer
Erörterung
Frage
gedrängt
sehen
müssen
Sachlage
auffällige
Verhalten
Mutter
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
wecken
konnte
.
insoweit
allein
Blick
genommene
rechtsfehlerfrei
abgelehnte
Möglichkeit
Komplotts
greift
insoweit
kurz
.
Kammer
hätte
Rahmen
erforderlichen
Gesamtwürdigung
Umstände
schließlich
kritisch
Blick
nehmen
müssen
Objektivierung
zugänglichen
Behauptungen
Zeugin
etwa
behauptete
Umstand
Angeklagte
habe
kinderpornographische
Aufnahmen
Filme
besessen
habe
Taten
Gespräch
Beisein
Mutter
April
gestanden
Bestätigung
gefunden
haben
.
3
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatrichter
wird
prüfen
haben
Glaubhaftigkeitsprüfung
Hilfe
versierten
Sachverständigen
bedient
.
Krehl