NAMEN 30 . März Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 30 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . September Angeklagte verurteilt wurde Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Fall Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; hinaus hat Kompensationsentscheidung getroffen . Hiergegen wendet Angeklagte Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . Landgericht hat Folgendes festgestellt : Angeklagte nahm mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten Vielzahl Fällen sexuelle Handlungen 26 . Januar geborenen Tochter Le- Rolle Stiefvaters nommen hatte . Strafkammer Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten Angaben Nebenklägerin überführt ansah hielt nachfolgend aufgeführten Taten hinreichend konkretisiert sprach Angeklagten weiteren Angeklagten Anklageschrift Staatsanwaltschaft 28 . Februar Last gelegten Tatvorwürfen frei . 1 . Fall Anklage näher bestimmbaren Tag Zeitraum Anfang begann Angeklagte Sofa Wohnzimmer Wohnung straße liegende bekleidete Nebenklägerin Kleidung ganzen Körper Genitalbereichs streicheln . Verlaufe weiteren Geschehens kam Entkleidung Nebenklägerin dass festgestellt werden konnte Angeklagte Nebenklägerin auszog selbst tat . Angeklagte setzte sodann Nebenklägerin manipulierte Zunge Scheide gleichzeitig Hand entblößten Penis ließ schließlich Zeugin suchte Badezimmer . 2 . Fall Anklage näher bestimmbaren Tag Zeitraum Anfang kurz Tat stellte Unterhose T-Shirt bekleidete Angeklagte Sofa Wohnzimmer Wohnung straße liegende Nebenklägerin entblößte Penis rieb Gesicht . Anschließend drückte Penis Mund veranlasste Nebenklägerin Oralverkehr auszuführen . 3 . Fall Anklage näher bestimmbaren Tag Zeitraum Anfang Jahres trat Angeklagte Nachthemd bekleidete Bett Elternschlafzimmer liegende Geschädigte kniete Bett entblößte Penis winkelte Beine Geschädigten drückte Penis Scheide . Widerwillen Ausdruck gebracht hatte antwortete Angeklagte ganz vorsichtig machen werde wolle nur Garage einfahren . Nebenklägerin blieb jedoch ablehnenden Haltung drohte Angeklagten Mutter offenbaren werde aufhöre . beließ Angeklagte Penis Scheide Nebenklägerin reiben . 4 . Fall Anklage näher bestimmbaren Zeitpunkt Samstag 1 Juli 25 . Januar Umzug Familie gelegene Haus Angeklagten legte Angeklagte Unterwäsche bekleidete Zeitpunkt Jahre alte Nebenklägerin Bett Elternschlafzimmer bat zulesen . entblößte Penis schob Unterhose Nebenklägerin Seite bewegte Glied Beinen Nebenklägerin . Angeklagte Anklage aufgeführt Penis Hymen Scheide eingeführt hatte konnte festgestellt werden . 5 . 6 . Fälle Anklage näher feststellbaren Gelegenheiten Zeitraum 1 Juli 25 . Januar rief Angeklagte Nebenklägerin Tag Wochenende Elternschlafzimmer schlafenden Mutter Nebenklägerin Bett lag . Nebenklägerin kam Aufforderung Angeklagten legte Mutter abgewandte Seite Angeklagten Penis Fällen hinten Oberschenkel rieb Fall Samenerguss kam . II . Revision Angeklagten hat bereits Sachrüge Erfolg . Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur Rechtsfehler unterlaufen sind . ist Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. Senat Urteil 22 . Oktober NStZ-RR . Beruht Überzeugung Gerichts Täterschaft Angeklagten hier allein Aussage Belastungszeugin weitere Aussage liegende belastende Indizien vorliegen so sind Überzeugungsbildung Tatrichters strenge Anforderungen stellen . Urteilsgründe müssen Fallkonstellationen genannten Art erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat Urteil 29 Juli BGHSt . Insbesondere Aussage Zeugin selbst ist sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen vgl. aaO S. . Macht einzige Belastungszeugin Hauptverhandlung wesentlichen Punkt früheren Tatschilderungen abweichende Angaben so muss Tatrichter Umstand auseinander setzen regelmäßig darlegen Grund insoweit bewusst falschen Angaben vorgelegen haben Urteil 17 November BGHSt . ist Fallkonstellationen Angaben einzigen Belastungszeugin Hauptverhandlung wesentlichen Teilen früheren Angaben abweichen geboten jedenfalls entscheidenden Teile Aussage Urteilsgründen wiederzugeben Revisionsgericht Kenntnis wesentlichen Aussageinhalts ansonsten sachlich-rechtliche Überprüfung Beweiswürdigung oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist vgl. Urteil 10 . August NStZ ; Beschluss 24 . April NStZ-RR . Gleiches gilt Fallkonstellationen konkrete Anhaltspunkte Vorhandensein Falschbelastungsmotivs bestehen vgl. Senat Beschluss 25 . Februar juris . . . 2 . besonderen Darlegungsanforderungen wird angegriffene Urteil vollem Umfange gerecht . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten Angaben Zeitpunkt abgeurteilten Taten Jahre alten inzwischen erwachsenen Nebenklägerin gestützt . ist Grundlage Ausführungen Frage Aussagetüchtigkeit Zeugin hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgegangen Zeugin bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist . Landgericht hat verkannt Angaben Nebenklägerin problematischen Persönlichkeit borderline-Anteilen Jahr problematischen Sexualverhaltens besonders sorgfältiger kritischer Prüfung bedurften . hat auch gesehen Angaben Verlaufe Verfahrens erheblichen auch Kerngeschehen betreffenden Veränderungen unterlagen Zeugin Randbereichen gelegentlich Unwahrheit sagte . Beweiserwägungen Kammer Glaubhaftigkeitsbeurteilung problematischen Persönlichkeit Nebenklägerin eigene Sachkunde Anspruch nimmt erweisen jedoch lückenhaft . fehlt bereits vorliegend gebotenen umfassenden heraus verständlichen zusammenhängenden Darstellung Aussage Zeugin Hauptverhandlung hier Annahme hohen Aussagequalität Aussagekonstanz festgestellter Abweichungen Angaben Zeugin auch Kerngeschehen revisionsgerichtlich überprüft werden kann vgl. Senat Beschluss 25 . Februar . Landgericht vorgenommene Bewertung unterschiedlichen Angaben Zeugin Annahme Aussagekonstanz vereinbar ist kann -9- Ermangelung Wiedergabe wesentlichen Inhalts Hauptverhandlung ebenso wenig überprüft werden weitere Bewertung Angaben hoher Qualität detailreich kontextuell stimmig seien . Bewertung Kammer Angaben insgesamt atmosphärisch dichtes Gesamtbild Taten vermittelten ist Hintergrund nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben Zeugin nachvollziehbar . fehlt Strukturanalyse Angaben Zeugin Senat mitgeteilten Beweiserwägungen entnehmen vermag Angeklagten Stiefvater erlittenen Misshandlungen Demütigungen plastisch schildern vermochte jedenfalls anfänglich behaupteten sexuellen Übergriffe gleichem Maße gelungen ist . Schließlich fehlt erforderlichen Gesamtwürdigung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin sprechenden Umstände . Landgericht hat zwar Aussageentstehung Blick genommen übersehen Angaben Nebenklägerin ersten polizeilichen Vernehmung 15 . April ungeordnet assoziativ erfolgten schwer fiel Handlungsverläufe einzelnen konkretisierbaren Tatsituationen zuzuordnen S. Frage Mutter jemals Hause gewesen sei sexueller Übergriff erfolgte verneinte Exploration Staatsanwaltschaft beauftragte aussagepsychologische Sachverständige August angab auch Übergriffen Angeklagten Ehebett gekommen sei Mutter schlafend danebengelegen habe S. . Kerngeschehen treffende erhebliche Abweichung hat Landgericht Hinweis Zeugin unzutreffenden früheren Angaben Mutter habe schonen wollen Angaben Taten qualitativ hochwertig seien unbedenklich erachtet . hat erkennbar geprüft Tatschilderungen Zeugin überhaupt plausibel erscheinen . versteht Ansehung Gesamtumstände Alters Zeugin Tatzeitpunkt selbst . Zwar hat Landgericht Rahmen Motivationsanalyse Ansehung Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung Angeklagten Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich Frage Falschbelastungsmotivs auseinandergesetzt übersehen Nebenklägerin Verlaufe Verfahrens mehrfach Wunsch harten Bestrafung Angeklagten äußerte bekundete wolle Angeklagte leide . Blick genommen hat Landgericht auch Zeugin rigiden Erziehungsstils demütigenden körperlich misshandelnden Angeklagten Motiv haben konnte Mutter Erhebung Missbrauchsvorwürfen Trennung veranlassen . Übersehen wurde schließlich auch Ausschluss Falschbelastung Rache Angeklagten auch Falschbelastung finanziellen Gründen ausgeschlossen werden musste Nebenklägerin Angeklagten Wochen Anzeigeerstattung Jahr Zahlung Geldbetrags Höhe Wiedergutmachungsleistung aufgefordert Fall Zahlung Aussicht gestellt hatte Polizei erzählen Urteil milder machen . Landgericht hat Falschbelastungsmotive ausgeschlossen auch Umstand abgestellt Zeugin etwa früheren Lebensgefährten offenbart habe Wunsch Trennung Mutter klagten herbeizuführen finanzielle Interessen Rolle gespielt hätten . greift jedenfalls möglichen Motivs Trennung Mutter Angeklagten herbeizuführen kurz . Offenbarung Zeugen erfolgte erst Zeitpunkt Zeugin Mutter offenbart Angeklagten getrennt hatte ; ist geeignet Falschbelastungsmotiv Herbeiführung Trennung Mutter Stiefvater auszuschließen . fehlt auch Erörterung Angaben Mutter Zeugin verfahrensgegenständlichen Missbrauchshandlungen erstmals offenbart hatte . Auch Kammer Abbruch Befragung Zeugin veranlasst sah Angaben Tatvorwürfen chaotisch widersprüchlich anmuteten wäre Landgericht Ansehung Beweisbedeutung Angaben verpflichtet gewesen Bekundungen Hauptverhandlung Urteilsgründen wiederzugeben . hätte Kammer Erörterung Frage gedrängt sehen müssen Sachlage auffällige Verhalten Mutter Zweifel Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin wecken konnte . insoweit allein Blick genommene rechtsfehlerfrei abgelehnte Möglichkeit Komplotts greift insoweit kurz . Kammer hätte Rahmen erforderlichen Gesamtwürdigung Umstände schließlich kritisch Blick nehmen müssen Objektivierung zugänglichen Behauptungen Zeugin etwa behauptete Umstand Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen Filme besessen habe Taten Gespräch Beisein Mutter April gestanden Bestätigung gefunden haben . 3 . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . neu Entscheidung berufene Tatrichter wird prüfen haben Glaubhaftigkeitsprüfung Hilfe versierten Sachverständigen bedient . Krehl