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1.8 KiB

BESCHLUSS
30
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:300518B2STR87.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
Mai
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
20
.
Oktober
Strafausspruch
geändert
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahre
Monate
festgesetzt
wird
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Heroin
Kokain
Cannabis
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Kokain
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
Generalbundesanwalt
Zuschrift
genannten
Gründe
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüchen
Erfolg
§
Abs.
.
führt
jedoch
Änderung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
Urteilsformel
schriftlichen
Urteil
wurden
Einzelfreiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
zurückgeführt
Urteilsgründen
jedoch
Jahren
Monaten
.
Widerspruch
beruht
lässt
Urteil
entnehmen
.
offensichtliches
Fassungsversehen
Berichtigung
zugänglich
wäre
handelt
Generalbundesanwalt
Recht
hinweist
genommen
folgerichtigen
rechtlich
unbedenklichen
Strafzumessungsgründen
entnehmen
ist
bezeichnete
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
hätte
verhängt
werden
sollen
.
Senat
schließt
jedoch
Strafkammer
noch
niedrigere
Urteilsgründen
bezeichnete
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängen
wollte
setzt
Gesamtfreiheitsstrafe
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
fest
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
Februar
NStZ-RR
;
Beschluss
15
.
Juni
.
nur
geringen
Teilerfolgs
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Krehl
Wimmer