BESCHLUSS 30 . Mai Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:300518B2STR87.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . Mai gemäß Abs. § Abs. analog beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 20 . Oktober Strafausspruch geändert verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Jahre Monate festgesetzt wird . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Heroin Kokain Cannabis geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Kokain Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten bleibt Generalbundesanwalt Zuschrift genannten Gründe Schuldspruch Einzelstrafaussprüchen Erfolg § Abs. . führt jedoch Änderung Ausspruchs Gesamtstrafe . Urteilsformel schriftlichen Urteil wurden Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten zurückgeführt Urteilsgründen jedoch Jahren Monaten . Widerspruch beruht lässt Urteil entnehmen . offensichtliches Fassungsversehen Berichtigung zugänglich wäre handelt Generalbundesanwalt Recht hinweist genommen folgerichtigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungsgründen entnehmen ist bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe hätte verhängt werden sollen . Senat schließt jedoch Strafkammer noch niedrigere Urteilsgründen bezeichnete Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängen wollte setzt Gesamtfreiheitsstrafe Antrag Generalbundesanwalts folgend entsprechender Anwendung § Abs. selbst fest vgl. Senat Beschluss 28 . Februar NStZ-RR ; Beschluss 15 . Juni . nur geringen Teilerfolgs Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Krehl Wimmer