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5.9 KiB

BESCHLUSS
StR
27
.
April
Strafsache
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
November
Feststellungen
aufgehoben
;
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
bleiben
jedoch
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
trat
paranoiden
Schizophrenie
leidende
Angeklagte
Zeit
5
.
Oktober
10
.
Januar
folgt
Erscheinung
:
Hunger
Durst
hatte
bestellte
Restaurant
Essen
Trinken
ausreichende
Barmittel
verfügte
Fall
;
entwendete
Spendenkasse
Apotheke
aufgestellt
war
Fall
Paket
Wurst
Fleisch
Einkaufsbeutel
Passantin
Fall
.
Fällen
drang
Angeklagte
Wohnung
Nachbarn
dort
Verlängerungskabel
Strom
verschaffen
Stromzufuhr
eigenen
Wohnung
gesperrt
war
Fälle
8)
.
weiteren
Fall
drang
Wohnung
Unbekannten
dort
übernachten
.
versagt
wurde
zerschlug
Tasse
Fall
.
Fällen
verschaffte
Angeklagte
Zutritt
Klinik
Medikamente
Vitaminaufbaupräparate
verschaffen
einmal
Wachtdienst
täuschte
sei
under
unterwegs
anderes
Mal
Fenster
Gebäude
kletterte
Fälle
.
Angeklagte
wurde
schließlich
Versuch
Supermarkt
Batterien
entwenden
festgehalten
.
Polizeibeamten
übergeben
wurde
ergriff
Arm
stieß
weg
durchsuchen
lassen
wollte
Fall
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
Fällen
Schuld
gehandelt
habe
.
schwerwiegenden
Erkrankung
sei
sicher
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Tatzeitpunkten
auszugehen
.
ausschließbar
sei
Steuerungsfähigkeit
gesamten
Tatzeitraum
auch
aufgehoben
gewesen
.
Zwar
wiesen
Umstände
Tatbegehung
Fällen
akute
psychotische
Phase
.
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Taten
sei
jedoch
möglich
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tat
Tat
differenziert
beurteilen
Gunsten
auszugehen
sei
gesamten
Tatzeitraum
psychotischen
Krankheitsphase
befunden
habe
.
II
.
1
.
Voraussetzungen
§
StGB
werden
Urteilsfeststellungen
hinreichend
belegt
.
Landgericht
hat
schon
hinreichend
dargelegt
Angeklagte
Begehung
Anlasstaten
sicher
erheblich
vermindert
schuldfähig
Sinne
§
StGB
war
.
grundsätzlich
unbefristete
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
ist
außerordentlich
belastende
Maßnahme
besonders
gravierenden
Eingriff
Rechte
Betroffenen
darstellt
.
setzt
zunächst
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstat
psychischen
Defekts
schuldunfähig
§
StGB
vermindert
schuldfähig
§
StGB
war
Tatbegehung
beruht
.
muss
Tatrichter
Einzelnen
dargelegt
werden
festgestellte
Merkmal
§
§
StGB
unterfallende
Erkrankung
konkreten
Tatsituation
Einsichtsoder
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
Anlasstat
entsprechenden
psychischen
Zustand
zurückzuführen
ist
vgl.
10
November
NStZ-RR
.
Tatrichter
hier
beschränkt
Beurteilung
Sachverständigen
Frage
Schuldfähigkeit
anzuschließen
muss
wesentliche
Anknüpfungspunkte
Darlegungen
Urteil
so
wiedergeben
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
ist
.
.
;
vgl.
Beschluss
17
.
Juni
NStZ-RR
.
gilt
auch
Fällen
paranoider
Schizophrenie
.
Allein
Diagnose
Erkrankung
führt
genommen
noch
Feststellung
generellen
zumindest
längere
Zeiträume
überdauernden
gesicherten
erheblichen
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
vgl.
auch
Beschlüsse
24
.
April
NStZ-RR
;
17
.
Juni
NStZ-RR
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Feststellung
akuten
Schubs
Erkrankung
konkretisierende
Darlegung
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
jeweiligen
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
Senat
Beschluss
29
.
Mai
StR
NStZ-RR
307
;
Beschluss
27
.
Januar
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
fehlt
nähere
Darlegung
Einflusses
diagnostizierten
Störungsbildes
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
jeweils
konkreten
Tatsituationen
.
Strafkammer
schließt
insoweit
lediglich
Beurteilung
Sachverständigen
wesentlichen
Befundtatsachen
Urteil
so
wiederzugeben
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
wäre
vgl.
Beschluss
14
.
April
.
Annahme
Erkrankung
Angeklagten
überdauernden
Zustand
handele
sonst
paranoiden
Psychosen
schizophrenen
Formenkreis
regelmäßig
Fall
ist
nur
schubweise
auftretende
Erkrankung
ist
ebenso
wenig
Tatsachen
belegt
subakuten
Zuständen
möglicherweise
überdauernd
bestehende
erheblich
derte
Steuerungsfähigkeit
vgl.
Beschluss
17
.
Februar
;
Müller-Isberner/Eusterschulte
Venzlaff/Foerster/Dreßing/Haber-
meyer
Psychiatrische
Begutachtung
6
.
Aufl
.
S.
.
Auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergeben
insoweit
hinreichenden
Anhaltspunkte
.
festgestellten
Taten
Angeklagten
weisen
auch
Landgericht
ausgegangen
ist
nur
teilweise
besondere
Umstände
akuten
Krankheitsschub
hindeuten
können
.
Auch
Landgericht
anderer
Stelle
ausgeführt
hat
Taten
seien
krankheitsbedingte
Fehlwahrnehmungen
Angeklagten
zurückzuführen
Befriedigung
Grundbedürfnisse
Nahrung
Strom
Arzneimittel
Diebstahlshandlungen
gerechtfertigt
sehe
wird
spezifische
Zusammenhang
Erkrankung
einzelnen
Taten
hinreichend
belegt
.
Erwägung
eher
Ausschluss
Unrechtseinsicht
hinweist
erscheint
Handeln
Angeklagten
Zwecke
Bedürfnisbefriedigung
auch
Fehlwahrnehmung
rational
nachvollziehbar
.
2
.
Sache
bedarf
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Senat
war
Umstand
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
gehindert
auch
Freispruch
aufzuheben
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
Beschluss
14
.
September
.
Aufhebung
betroffen
sind
jedoch
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
bestehen
bleiben
.
Feststellungen
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
weist
Rechtsfehler
§
Abs.
.
Insoweit
war
Revision
verwerfen
.
neue
Tatgericht
kann
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
widersprechen
.
Dr.
ist
Unterschrift
gehindert
.