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2024 lines
17 KiB

NAMEN
1
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
Verdachts
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
25
.
Januar
Sitzung
1
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
25
.
Januar
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verhandlung
25
.
Januar
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verhandlung
25
.
Januar
Vertreter
Nebenkläger
Rechtsanwältin
Verhandlung
25
.
Januar
Vertreterin
Nebenkläger
S.
Rechtsanwalt
Verhandlung
25
.
Januar
Vertreter
Nebenkläger
Justizangestellte
Justizangestellte
Verhandlung
25
.
Januar
Sitzung
1
.
Februar
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
wird
Urteil
richts
5
.
August
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revisionen
Nebenkläger
Nebenkläger
S.
wird
vorbezeichnete
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Tat
Lasten
Geschädigten
S.
betrifft
.
Übrigen
werden
Revisionen
ser
Nebenkläger
unzulässig
verworfen
.
3
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Angeklagten
Vorwurf
Vorwurf
Mordes
freigesprochen
.
Hiergegen
wenden
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Revisionen
Nebenkläger
haben
Rahmen
jeweiligen
Nebenklagebefugnis
halten
Sachrüge
Erfolg
.
Revisionen
Nebenkläger
Nebenkläger
S.
Tat
Nachteil
Geschädigten
sind
unzulässig
betreffen
.
zugelassene
Anklage
legt
Angeklagten
folgendes
Last
:
6
.
Juni
habe
Angeklagte
.
Rahmen
Streits
anschließender
Geschädigten
mitgeführtes
Messer
abgenommen
insgesamt
Mal
Rückenbereich
Geschädigten
eingestochen
massiven
Stichverletzungen
verstorben
sei
.
Ehefrau
Geschädigte
S.
habe
Beil
bewaffnet
Auseinandersetzung
unmittelbarer
Nähe
beobachtet
Geschehen
einzugreifen
.
Angeklagte
sei
sodann
hinteren
Teil
Geländes
Kampfgeschehen
hinzugekommen
habe
erkannt
Sohn
digten
schädigte
S.
getötet
habe
.
habe
entschlossen
gezielte
Kopfschüsse
führten
Pistole
töten
Überführung
Sohnes
verhindern
.
Ausführung
Tatplans
habe
Angeklagte
hin
Geschädigten
kurzer
Distanz
zweimal
hintereinander
Arm/Schulter-/Kopfbereich
geschossen
S.
Angeklagten
sofort
beabsichtigt
verstorben
sei
.
ten
hätten
anschließend
Kampfspuren
verwischen
gesucht
Tatwerkzeuge
beiseite
geschafft
getötete
Ehepaar
zunächst
Sandhaufen
Nacht
Jauchegrube
Ranch
vergraben
.
Auto
Getöteten
habe
Angeklagte
Supermarktparkplatz
.
abgestellt
.
II
.
Angeklagten
Last
gelegten
Taten
hat
Landgericht
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Geschädigte
Pächter
.
Tochter
waren
Mai
Stadtrands
befindlichen
Grundstücks
direktem
Zugang
Mainufer
.
März
schlossen
Geschädigte
Ehefrau
Geschädigte
S.
Angeklagten
Untermietvertrag
Mietzins
monatlich
Euro
bar
Recht
einräumen
sollte
Anwesen
befindliches
Gebäude
Wohnzwecken
Teile
Grundstücks
Tierhaltung
nutzen
.
Geschädigten
war
bekannt
Untervermietung
berechtigt
waren
Grundstück
Wohnzwecken
genutzt
werden
durfte
.
Jahr
verschlechterte
Verhältnis
Angeklagten
Geschädigten
zunehmend
.
Grund
war
Angeklagten
äußerst
angespannten
finanziellen
Situation
vereinbarten
Mietzins
immer
pünktlich
jeweiligen
Monatsanfang
Geschädigten
zahlen
konnten
.
Geschädigten
nur
geringe
Einkünfte
verfügten
waren
Zahlungen
dringend
angewiesen
Lebensunterhalt
bestreiten
Mietzins
angemietete
Wohnung
entrichten
können
.
unregelmäßigen
Zahlung
Miete
kam
immer
wieder
verbalen
Streitigkeiten
Forderungen
vehement
einfordernden
Geschädigten
Angeklagten
.
Konflikten
Angeklagten
Geschädigten
trug
Letztere
Haltung
Hof
lebenden
Ziegen
Angeklagten
einverstanden
waren
mehrfach
staatliche
Veterinäramt
Kontrollen
veranlassten
.
Angeklagten
Geschädigten
täglich
Gelände
Ranch
begegneten
verschärfte
vorhandene
Konfliktpotential
zusätzlich
.
häufigen
aggressiven
Anwürfe
Geschädigten
Beleidigungen
Drohungen
gipfelten
reagierten
Angeklagten
passiv
demütig
verängstigt
.
stetig
zunehmenden
Angst
etwaigen
Übergriffen
Geschädigten
bewahrten
Angeklagten
spätestens
Dezember
Pistole
griffbereit
Eingangstür
bewohnten
Gebäudes
Ranch
.
letzten
Wochen
Tat
kam
beinahe
täglich
immer
lautstärkeren
Geschädigten
sehr
emotional
aggressiv
geführten
Auseinandersetzungen
Geschädigten
Angeklagten
.
Eigentümer
Grundstücks
Ende
April
erstmals
erfahren
hatte
Grundstück
Wohnzwecken
untervermietet
worden
war
forderte
Rechtsanwalt
Anfang
Mai
Geschädigten
geklagten
schriftlich
illegale
Untermietverhältnis
beenden
.
2
.
Juni
suchten
Angeklagten
Rechtsanwalt
riet
Mietzins
mehr
Geschädigten
entrichten
zusicherte
Grundstückseigentümer
Verbindung
setzen
direkte
Anmietung
Erwerb
Grundstücks
erreichen
.
selben
Tag
zahlten
Angeklagten
Anschluss
Beratungsgespräch
Juni
dennoch
Mietzins
Höhe
Euro
Geschädigten
.
waren
hiernach
jedoch
definitiv
mehr
bereit
weitere
Zahlungen
leisten
.
6
.
Juni
Uhr
circa
Uhr
befanden
Geschädigten
Grundstück
Ranch
direkt
Eingang
Angeklagten
bewohnten
Gebäudes
.
führte
Geschädigte
üblich
Messer
.
Geschädigten
hatten
vorgenommen
Angeklagten
zuvor
2
.
Juni
verabredet
noch
offenen
Mietzins
Monat
Juni
erhalten
waren
Durchsetzung
Forderung
bereit
erforderlich
auch
Gewalt
anzuwenden
.
Angeklagte
hinteren
Teil
Grundstücks
Tieren
beschäftigte
traf
Geschädigte
Eingangstür
bewohnten
Gebäudes
Angeklagten
forderte
unverzüglichen
Zahlung
restlichen
Juni
zusätzlich
auch
Mietzinses
Juli
.
Angeklagte
Ehefrau
Beil
führte
Drohungen
Gewalt
weitere
Zahlung
ablehnte
Einschaltung
Anwalts
berichtete
zog
führte
Messer
setzte
Hals
festgehaltenen
Brust
.
Angeklagte
wehren
-9-
versuchte
stach
rechten
Hand
geführten
Messer
Richtung
Oberkörpers
Angeklagten
Stich
jedoch
ablenken
konnte
.
weiteren
Verlauf
tätlichen
Auseinandersetzung
gelang
Geschädigten
Messer
abzunehmen
Stich
Oberkörper
Griff
Hals
lösen
.
anschließender
Versuch
Ranch
flüchten
scheiterte
noch
immer
Beil
bewaffnete
Geschädigte
S.
Fluchtweg
versperrte
.
gelang
Geschädigten
einzuholen
Schwitzkasten
nehmen
wieder
Eingangstür
verlagerte
zwischenzeitlich
Boden
geführte
Auseinandersetzung
fortzusetzen
.
kam
Angeklagte
schehen
.
sah
Sohn
Rücken
Boden
liegend
sitzenden
S.
kämpfte
Geschädigte
Gegenstand
Hand
kniete
suchte
zunächst
vergeblich
S.
wegzustoßen
.
begab
Vorraum
Hauses
ergriff
dort
gelagerte
Pistole
.
Fixierung
rechten
Hand
linke
Hand
Geschädigten
war
Angeklagten
nunmehr
erheblicher
Kraftanstrengung
möglich
rechten
Hand
geführten
Messer
noch
insgesamt
Stiche
oberen
Brustbereich
sitzenden
Geschädigten
anzubringen
weiterhin
rechten
Hand
Hals
festhielt
versuchte
Messer
entwinden
.
Zwischenzeit
kam
Angeklagte
Pistole
Geschehen
.
erkannte
Geschädigte
S.
Beil
Hand
hielt
ausholend
ansetzte
einzuhacken
schoss
Sohn
griff
Beil
verteidigen
Entfernung
mindestens
Metern
Mal
Arm-/Schulterbereich
S.
Rücken
getroffen
wurde
sofort
verstarb
.
Angeklagte
zog
nun
Geschädigten
Sohn
leblos
Rücken
Liegen
kam
.
Angeklagte
kniete
erkannte
bereits
beidseitigen
verstorben
war
fügte
Messer
weitere
Stiche
Brustkorb
.
Angeklagte
entschied
ständigung
Polizei
ausging
Tatgeschehen
glauben
würde
.
Gemeinsam
Sohn
Tatgeschehens
stehend
Anweisungen
Vaters
mechanisch
ausführte
beseitigten
Angeklagten
Tatspuren
parkten
Fahrzeug
Geschädigten
Parkplatz
Supermarkts
warfen
Tatmesser
Beil
versteckten
Pistole
vergruben
Leichen
Gelände
Ranch
.
Hinweisen
Angeklagten
14
.
Oktober
konnten
Leichname
Geschädigten
später
dort
aufgefunden
werden
.
2
.
Landgericht
hat
Einlassungen
Angeklagten
Tatgeschehen
weiteren
Beweisergebnisse
widersprächen
unwiderlegbar
angesehen
.
Zugrundelegung
Einlassungen
hat
angenommen
Handeln
Angeklagten
gerechtfertigt
.
Geschädigte
sei
Notwehr
habe
Angeklagten
rechtswidrig
angegriffen
linken
Hand
Hals
griff
rechten
Hand
geführten
Messer
einstach
.
Angriff
sei
auch
noch
Entwinden
Messers
beendet
gewesen
Geschädigte
Angeklagten
weiter
linken
Hand
Hals
festgehalten
Messer
gekämpft
habe
.
fortdauernde
Intensität
Kampflage
habe
jederzeitige
Möglichkeit
Eingreifens
anwesenden
Beil
bewaffneten
Ehefrau
Geschädigten
bestanden
.
Angeklagte
verstorbenen
Geschädigten
bereits
weiter
einstach
habe
stand
Schuldunfähigkeit
gemäß
§
StGB
befunden
.
Angeklagten
digte
S.
abgegebenen
Schüsse
hat
Landgericht
nommen
seien
Nothilfe
gerechtfertigt
.
Geschädigte
S.
gerade
ausholte
Angeklagten
einzuhacken
habe
rechtswidrig
angegriffen
.
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Nebenkläger
S.
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Revisionen
Nebenkläger
haben
Sachrüge
Erfolg
Rahmen
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
ergebenden
Nebenklagebefugnis
halten
Übrigen
sind
unzulässig
.
Erfolgs
Sachrüge
bedarf
Eingehens
Verfahrensrügen
.
Beweiswürdigung
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revisionsgericht
muss
grundsätzlich
hinnehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
Februar
NStZ-RR
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
Vielmehr
hat
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
näher
gelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
allein
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
Urteil
1
.
Juni
.
.
juris
insoweit
NStZ-RR
abgedruckt
.
Urteil
muss
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
geeignet
sind
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
Urteilsgründen
muss
ferner
ergeben
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
wurden
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Urteil
23
Juli
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Beweiswürdigung
schließlich
dann
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
worden
sind
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Annahmen
zugehen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
tatsächlichen
Anhaltspunkte
erbracht
hat
vgl.
etwa
Senat
Urteil
22
.
September
.
.
.
2
.
Anforderungen
Beweiswürdigung
genügt
Urteil
.
grundlegender
Mangel
Urteils
liegt
bereits
Landgericht
Rahmen
sachlich-rechtlichen
Begründungspflicht
gebotene
nähere
Dokumentation
früherer
Einlassungen
Angeklagten
unterlassen
Zeitpunkt
jeweiligen
Einlassungen
Hauptverhandlung
mitgeteilt
hat
.
Bewertung
Einlassung
Angeklagten
gleichen
Anforderungen
stellen
sind
Beurteilung
Beweismitteln
hat
Tatrichter
Überzeugung
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Einlassung
Angeklagten
Gesamtwürdigung
Ergebnisses
Beweisaufnahme
bilden
.
.
vgl.
Urteil
6
.
März
BGHSt
.
kann
Wechsel
Einlassung
Laufe
Verfahrens
Indiz
Unrichtigkeit
Einlassung
Hauptverhandlung
sein
Bedeutung
Beweiswürdigung
verringern
Umständen
ganz
entfallen
lassen
Senat
Urteil
16
.
§
Einlassung
.
Hinblick
Möglichkeit
Anpassung
Einlassung
Ergebnisse
Beweisaufnahme
kann
auch
Zeitpunkt
Angeklagter
Sache
einlässt
Umstand
sein
Rahmen
Gesamtwürdigung
Glaubhaftigkeit
Einlassung
spricht
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
§
Aussageverhalten
.
Zwar
hat
Kammer
Urteilsgründen
dargestellt
Einlassung
Angeklagten
Verteidiger
Verlesung
vorbereiteten
schriftlichen
Erklärungen
Hauptverhandlung
erfolgte
S.
.
Auch
werden
inhaltliche
Angaben
gemacht
S.
.
bleibt
jedoch
offen
Zeitpunkt
Rahmen
mehrtägigen
Hauptverhandlung
Einlassungen
verlesen
wurden
insbesondere
Inhalt
Angeklagten
Zeitpunkt
eingelassen
haben
.
frühere
Einlassungen
Angeklagten
gegeben
hat
folgt
bezüglich
Angeklagten
Erwähnung
Hinweises
Fundort
Leichen
S.
bezüglich
Angeklagten
Mitteilung
8
.
Juni
Zeugen
Sache
vernommen
worden
ist
S.
.
Urteil
teilt
auch
Einzelnen
Angeklagte
Rahmen
letzten
Wortes
geäußert
hat
.
Insoweit
wird
lediglich
wiedergegeben
Angeklagte
anschaulich
geschildert
habe
noch
immer
beinahe
Nacht
Tatgeschehen
träumen
S.
.
Landgericht
hat
Anwendungsbereich
Zweifelssatzes
verkannt
.
Grundsatz
dubio
ist
Entscheidungsregel
Gericht
erst
dann
befolgen
hat
abgeschlossener
Beweiswürdigung
volle
Überzeugung
Täterschaft
gewinnen
vermag
.
einzelne
Elemente
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
anzuwenden
vgl.
Urteil
5
November
.
NStZ-RR
.
Keinesfalls
gilt
entlastende
Indiztatsachen
.
.
;
vgl.
Urteil
27
.
Juni
§
Beweiswürdigung
.
Landgericht
Bewertung
Kampfgeschehens
Interessenlage
Beteiligten
zunächst
Annahme
gelangt
war
Anhaltspunkte
vorliegen
Geschädigte
auch
Angeklagte
Tattag
Tatmesser
bracht
Erstes
eingesetzt
haben
könnten
ohnehin
messergewohnt
waren
S.
ist
rechtsfehlerhafter
Anwendung
Grundsatzes
dubio
Einlassung
Angeklagten
gefolgt
Gunsten
ausgegangen
Streit
Tattag
Geschädigten
begonnen
wurde
Geschädigte
hierbei
war
Tatmesser
führte
auch
zog
zuerst
Angeklagten
einsetzte
S.
.
Beweiswürdigung
weist
durchgreifende
Lücken
.
Wertung
Landgerichts
sei
Motiv
Angeklagten
ersichtlich
Geschädigten
Tattag
zunächst
verbalen
Streit
sodann
gar
körperliche
Auseinandersetzung
beginnen
S.
beruht
lückenhaft
gebliebenen
Erwägungen
.
Landgericht
stellt
insoweit
Angeklagten
Beratungsgespräch
Rechtsanwalt
wussten
Geschädigten
geschlossene
Untermietvertrag
illegal
war
Geschädigten
künftig
Mietzinszahlungen
mehr
schuldeten
.
habe
Anwalt
zugesichert
Eigentümer
Kontakt
aufzunehmen
versuchen
Angeklagten
Mietvertrag
Grundstück
direkt
Eigentümer
Einschaltung
Geschädigten
abzuschließen
S.
.
Landgericht
sieht
Angeklagten
geradezu
komfortablen
Lage
auch
Veranlassung
gehabt
hätten
Geschädigten
Streit
beginnen
S.
.
Wertung
hat
Landgericht
hinreichend
Blick
genommen
Angeklagten
bereits
Woche
zuvor
Schreiben
Stadt
.
erhalten
hatten
ergab
Ranch
künftig
Angeklagten
mehr
Wohnzwecken
vermietet
werden
durfte
S.
.
Nutzung
Grundstücks
Wohnzwecken
standen
nur
Bestimmungen
Pachtvertrags
auch
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
S.
.
Zeugin
.
eingeschalteten
Rechtsanwalt
Räumung
Grundstücks
Angeklagten
verlangt
hatte
S.
hatten
Anfang
Juni
Ende
Mietverhältnisses
Grundstück
Zwangsräumung
befürchten
.
bestand
nur
Gefahr
Wohnung
Ranch
Lebensmittelpunkt
Grundstück
betreuten
Tiere
verlieren
Angeklagte
besonders
hing
Lebensinhalt
waren
.
Selbst
Rechtsanwalt
Spiel
gebrachten
Fall
eigenen
Anmietung
Grundstücks
hätten
Angeklagten
Wohnmöglichkeit
verloren
.
drohenden
Verlust
bisherigen
Lebensumstände
Angeklagten
hätte
Strafkammer
Frage
Angeklagten
hatten
Geschädigten
Streit
beginnen
mitberücksichtigen
müssen
.
Wertung
Kammer
geplante
Tötung
Geschädigten
Angeklagten
scheide
blendet
wesentlichen
Aspekt
festgestellten
Geschehensablaufs
.
So
erklärt
Landgericht
unmittelbar
zuvor
erteilten
Rat
Rechtsanwalts
2
.
Juni
erfolgte
Zahlung
Angeklagten
Höhe
Euro
Geschädigten
Ziel
zunächst
weiteren
Streitigkeiten
Anfeindungen
Geschädigten
entgehen
S.
.
Wertung
einbezogen
hat
Landgericht
jedoch
festgestellten
Umstand
Angeklagten
noch
selben
Tag
Geschädigten
verabredet
hatten
6
.
Juni
offenen
Restbetrag
bezahlen
Geschädigten
gerade
Grund
Tattag
Ranch
begaben
S.
.
Angeklagten
2
.
Juni
Geschädigten
Verabredung
weiteren
Geldübergabe
trafen
ist
Übrigen
Landgericht
getroffenen
Annahme
Einklang
bringen
Angeklagten
seien
Teilmietzinszahlung
definitiv
mehr
bereit
[
gewesen
]
weiteren
Mietzins
Geschädigten
entrichten
S.
.
Auch
Geschehnisse
Tattag
Uhr
Uhr
weist
Beweiswürdigung
Lücke
.
Landgericht
Angaben
diverser
Zeugen
festgestellt
hat
waren
Geschädigten
regelmäßig
täglich
Uhr
Ranch
S.
.
;
.
.
.
insoweit
Landgericht
Zweifel
gezogenen
Aussage
traf
Zeugin
Geschädigte
auch
6
.
Juni
Uhr
Ranch
Hunden
Mainufer
spazieren
ging
S.
.
Aussage
hat
Landgericht
Anlass
genommen
naheliegenden
Frage
auseinanderzusetzen
Geschädigten
bereits
etwa
Stunden
Tat
Ranch
aufgehalten
haben
Uhr
Uhr
circa
Uhr
angesetzten
Tatzeit
Ranch
geschehen
ist
.
Würdigung
Einlassung
Angeklagten
Tathergang
hat
Kammer
erörtert
Einlassung
auslösenden
Ereignis
Messereinsatz
Geschädigten
offenkundigem
Widerspruch
Tatvorgeschichte
steht
.
klagte
hat
eingelassen
Geschädigte
habe
Messer
gezogen
erfahren
habe
Eigentümer
Ranch
illegalen
Untermietverhältnis
nunmehr
Kenntnis
erlangt
habe
S.
.
ist
Landgericht
Rahmen
Tatvorgeschichte
ausgegangen
Geschädigten
Schreiben
bereits
mindestens
Woche
Tat
Kenntnis
erhalten
hatten
S.
.
Schließlich
fehlt
auch
gebotenen
Gesamtwürdigung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
lässt
erkennen
Landgericht
Umstandes
bewusst
war
einzelne
Belastungsindizien
genommen
Beweis
Täterschaft
ausreichen
Gesamtheit
Verurteilung
notwendige
Überzeugung
Tatgerichts
begründen
können
vgl.
Senat
Urteil
17
.
September
353/86
;
§
Beweiswürdigung
unzureichende
;
Urteil
5
November
NStZ-RR
.
3
.
Urteil
beruht
auch
aufgezeigten
Beweiswürdigungsmängeln
;
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
gebotenen
wertenden
Gesamtschau
entlastenden
Indizien
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
gewonnen
hätte
.
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Krankheit
Unterschrift
gehindert
.
Grube