NAMEN 1 . Februar Strafsache 1 . 2 . Verdachts Mordes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 25 . Januar Sitzung 1 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung 25 . Januar Pflichtverteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verhandlung 25 . Januar Pflichtverteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verhandlung 25 . Januar Vertreter Nebenkläger Rechtsanwältin Verhandlung 25 . Januar Vertreterin Nebenkläger S. Rechtsanwalt Verhandlung 25 . Januar Vertreter Nebenkläger Justizangestellte Justizangestellte Verhandlung 25 . Januar Sitzung 1 . Februar Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger wird Urteil richts 5 . August Feststellungen aufgehoben . 2 . Revisionen Nebenkläger Nebenkläger S. wird vorbezeichnete Urteil Feststellungen aufgehoben Tat Lasten Geschädigten S. betrifft . Übrigen werden Revisionen ser Nebenkläger unzulässig verworfen . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Angeklagten Vorwurf Vorwurf Mordes freigesprochen . Hiergegen wenden Staatsanwaltschaft Nebenkläger Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revisionen . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Revisionen Nebenkläger haben Rahmen jeweiligen Nebenklagebefugnis halten Sachrüge Erfolg . Revisionen Nebenkläger Nebenkläger S. Tat Nachteil Geschädigten sind unzulässig betreffen . zugelassene Anklage legt Angeklagten folgendes Last : 6 . Juni habe Angeklagte . Rahmen Streits anschließender Geschädigten mitgeführtes Messer abgenommen insgesamt Mal Rückenbereich Geschädigten eingestochen massiven Stichverletzungen verstorben sei . Ehefrau Geschädigte S. habe Beil bewaffnet Auseinandersetzung unmittelbarer Nähe beobachtet Geschehen einzugreifen . Angeklagte sei sodann hinteren Teil Geländes Kampfgeschehen hinzugekommen habe erkannt Sohn digten schädigte S. getötet habe . habe entschlossen gezielte Kopfschüsse führten Pistole töten Überführung Sohnes verhindern . Ausführung Tatplans habe Angeklagte hin Geschädigten kurzer Distanz zweimal hintereinander Arm/Schulter-/Kopfbereich geschossen S. Angeklagten sofort beabsichtigt verstorben sei . ten hätten anschließend Kampfspuren verwischen gesucht Tatwerkzeuge beiseite geschafft getötete Ehepaar zunächst Sandhaufen Nacht Jauchegrube Ranch vergraben . Auto Getöteten habe Angeklagte Supermarktparkplatz . abgestellt . II . Angeklagten Last gelegten Taten hat Landgericht Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Geschädigte Pächter . Tochter waren Mai Stadtrands befindlichen Grundstücks direktem Zugang Mainufer . März schlossen Geschädigte Ehefrau Geschädigte S. Angeklagten Untermietvertrag Mietzins monatlich Euro bar Recht einräumen sollte Anwesen befindliches Gebäude Wohnzwecken Teile Grundstücks Tierhaltung nutzen . Geschädigten war bekannt Untervermietung berechtigt waren Grundstück Wohnzwecken genutzt werden durfte . Jahr verschlechterte Verhältnis Angeklagten Geschädigten zunehmend . Grund war Angeklagten äußerst angespannten finanziellen Situation vereinbarten Mietzins immer pünktlich jeweiligen Monatsanfang Geschädigten zahlen konnten . Geschädigten nur geringe Einkünfte verfügten waren Zahlungen dringend angewiesen Lebensunterhalt bestreiten Mietzins angemietete Wohnung entrichten können . unregelmäßigen Zahlung Miete kam immer wieder verbalen Streitigkeiten Forderungen vehement einfordernden Geschädigten Angeklagten . Konflikten Angeklagten Geschädigten trug Letztere Haltung Hof lebenden Ziegen Angeklagten einverstanden waren mehrfach staatliche Veterinäramt Kontrollen veranlassten . Angeklagten Geschädigten täglich Gelände Ranch begegneten verschärfte vorhandene Konfliktpotential zusätzlich . häufigen aggressiven Anwürfe Geschädigten Beleidigungen Drohungen gipfelten reagierten Angeklagten passiv demütig verängstigt . stetig zunehmenden Angst etwaigen Übergriffen Geschädigten bewahrten Angeklagten spätestens Dezember Pistole griffbereit Eingangstür bewohnten Gebäudes Ranch . letzten Wochen Tat kam beinahe täglich immer lautstärkeren Geschädigten sehr emotional aggressiv geführten Auseinandersetzungen Geschädigten Angeklagten . Eigentümer Grundstücks Ende April erstmals erfahren hatte Grundstück Wohnzwecken untervermietet worden war forderte Rechtsanwalt Anfang Mai Geschädigten geklagten schriftlich illegale Untermietverhältnis beenden . 2 . Juni suchten Angeklagten Rechtsanwalt riet Mietzins mehr Geschädigten entrichten zusicherte Grundstückseigentümer Verbindung setzen direkte Anmietung Erwerb Grundstücks erreichen . selben Tag zahlten Angeklagten Anschluss Beratungsgespräch Juni dennoch Mietzins Höhe Euro Geschädigten . waren hiernach jedoch definitiv mehr bereit weitere Zahlungen leisten . 6 . Juni Uhr circa Uhr befanden Geschädigten Grundstück Ranch direkt Eingang Angeklagten bewohnten Gebäudes . führte Geschädigte üblich Messer . Geschädigten hatten vorgenommen Angeklagten zuvor 2 . Juni verabredet noch offenen Mietzins Monat Juni erhalten waren Durchsetzung Forderung bereit erforderlich auch Gewalt anzuwenden . Angeklagte hinteren Teil Grundstücks Tieren beschäftigte traf Geschädigte Eingangstür bewohnten Gebäudes Angeklagten forderte unverzüglichen Zahlung restlichen Juni zusätzlich auch Mietzinses Juli . Angeklagte Ehefrau Beil führte Drohungen Gewalt weitere Zahlung ablehnte Einschaltung Anwalts berichtete zog führte Messer setzte Hals festgehaltenen Brust . Angeklagte wehren -9- versuchte stach rechten Hand geführten Messer Richtung Oberkörpers Angeklagten Stich jedoch ablenken konnte . weiteren Verlauf tätlichen Auseinandersetzung gelang Geschädigten Messer abzunehmen Stich Oberkörper Griff Hals lösen . anschließender Versuch Ranch flüchten scheiterte noch immer Beil bewaffnete Geschädigte S. Fluchtweg versperrte . gelang Geschädigten einzuholen Schwitzkasten nehmen wieder Eingangstür verlagerte zwischenzeitlich Boden geführte Auseinandersetzung fortzusetzen . kam Angeklagte schehen . sah Sohn Rücken Boden liegend sitzenden S. kämpfte Geschädigte Gegenstand Hand kniete suchte zunächst vergeblich S. wegzustoßen . begab Vorraum Hauses ergriff dort gelagerte Pistole . Fixierung rechten Hand linke Hand Geschädigten war Angeklagten nunmehr erheblicher Kraftanstrengung möglich rechten Hand geführten Messer noch insgesamt Stiche oberen Brustbereich sitzenden Geschädigten anzubringen weiterhin rechten Hand Hals festhielt versuchte Messer entwinden . Zwischenzeit kam Angeklagte Pistole Geschehen . erkannte Geschädigte S. Beil Hand hielt ausholend ansetzte einzuhacken schoss Sohn griff Beil verteidigen Entfernung mindestens Metern Mal Arm-/Schulterbereich S. Rücken getroffen wurde sofort verstarb . Angeklagte zog nun Geschädigten Sohn leblos Rücken Liegen kam . Angeklagte kniete erkannte bereits beidseitigen verstorben war fügte Messer weitere Stiche Brustkorb . Angeklagte entschied ständigung Polizei ausging Tatgeschehen glauben würde . Gemeinsam Sohn Tatgeschehens stehend Anweisungen Vaters mechanisch ausführte beseitigten Angeklagten Tatspuren parkten Fahrzeug Geschädigten Parkplatz Supermarkts warfen Tatmesser Beil versteckten Pistole vergruben Leichen Gelände Ranch . Hinweisen Angeklagten 14 . Oktober konnten Leichname Geschädigten später dort aufgefunden werden . 2 . Landgericht hat Einlassungen Angeklagten Tatgeschehen weiteren Beweisergebnisse widersprächen unwiderlegbar angesehen . Zugrundelegung Einlassungen hat angenommen Handeln Angeklagten gerechtfertigt . Geschädigte sei Notwehr habe Angeklagten rechtswidrig angegriffen linken Hand Hals griff rechten Hand geführten Messer einstach . Angriff sei auch noch Entwinden Messers beendet gewesen Geschädigte Angeklagten weiter linken Hand Hals festgehalten Messer gekämpft habe . fortdauernde Intensität Kampflage habe jederzeitige Möglichkeit Eingreifens anwesenden Beil bewaffneten Ehefrau Geschädigten bestanden . Angeklagte verstorbenen Geschädigten bereits weiter einstach habe stand Schuldunfähigkeit gemäß § StGB befunden . Angeklagten digte S. abgegebenen Schüsse hat Landgericht nommen seien Nothilfe gerechtfertigt . Geschädigte S. gerade ausholte Angeklagten einzuhacken habe rechtswidrig angegriffen . . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger Nebenkläger S. haben Sachrüge Erfolg . Revisionen Nebenkläger haben Sachrüge Erfolg Rahmen § § Abs. Nr. Abs. Nr. Abs. Satz ergebenden Nebenklagebefugnis halten Übrigen sind unzulässig . Erfolgs Sachrüge bedarf Eingehens Verfahrensrügen . Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Revisionsgericht muss grundsätzlich hinnehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein genügt möglich sind . . ; vgl. Urteil 12 . Februar NStZ-RR . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . Vielmehr hat tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung näher gelegen hätte überzeugender gewesen wäre vgl. Urteil 24 . März NStZ-RR . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt allein Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. Urteil 1 . Juni . . juris insoweit NStZ-RR abgedruckt . Urteil muss erkennen lassen Tatrichter Umstände geeignet sind Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen erkannt Überlegungen einbezogen hat . Urteilsgründen muss ferner ergeben einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden . . ; vgl. nur Senat Urteil 23 Juli . Rechtsfehlerhaft ist Beweiswürdigung schließlich dann Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Annahmen zugehen Vorliegen Beweisergebnis konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat vgl. etwa Senat Urteil 22 . September . . . 2 . Anforderungen Beweiswürdigung genügt Urteil . grundlegender Mangel Urteils liegt bereits Landgericht Rahmen sachlich-rechtlichen Begründungspflicht gebotene nähere Dokumentation früherer Einlassungen Angeklagten unterlassen Zeitpunkt jeweiligen Einlassungen Hauptverhandlung mitgeteilt hat . Bewertung Einlassung Angeklagten gleichen Anforderungen stellen sind Beurteilung Beweismitteln hat Tatrichter Überzeugung Richtigkeit Unrichtigkeit Einlassung Angeklagten Gesamtwürdigung Ergebnisses Beweisaufnahme bilden . . vgl. Urteil 6 . März BGHSt . kann Wechsel Einlassung Laufe Verfahrens Indiz Unrichtigkeit Einlassung Hauptverhandlung sein Bedeutung Beweiswürdigung verringern Umständen ganz entfallen lassen Senat Urteil 16 . § Einlassung . Hinblick Möglichkeit Anpassung Einlassung Ergebnisse Beweisaufnahme kann auch Zeitpunkt Angeklagter Sache einlässt Umstand sein Rahmen Gesamtwürdigung Glaubhaftigkeit Einlassung spricht vgl. Beschluss 22 . Februar § Aussageverhalten . Zwar hat Kammer Urteilsgründen dargestellt Einlassung Angeklagten Verteidiger Verlesung vorbereiteten schriftlichen Erklärungen Hauptverhandlung erfolgte S. . Auch werden inhaltliche Angaben gemacht S. . bleibt jedoch offen Zeitpunkt Rahmen mehrtägigen Hauptverhandlung Einlassungen verlesen wurden insbesondere Inhalt Angeklagten Zeitpunkt eingelassen haben . frühere Einlassungen Angeklagten gegeben hat folgt bezüglich Angeklagten Erwähnung Hinweises Fundort Leichen S. bezüglich Angeklagten Mitteilung 8 . Juni Zeugen Sache vernommen worden ist S. . Urteil teilt auch Einzelnen Angeklagte Rahmen letzten Wortes geäußert hat . Insoweit wird lediglich wiedergegeben Angeklagte anschaulich geschildert habe noch immer beinahe Nacht Tatgeschehen träumen S. . Landgericht hat Anwendungsbereich Zweifelssatzes verkannt . Grundsatz dubio ist Entscheidungsregel Gericht erst dann befolgen hat abgeschlossener Beweiswürdigung volle Überzeugung Täterschaft gewinnen vermag . einzelne Elemente Beweiswürdigung ist grundsätzlich anzuwenden vgl. Urteil 5 November . NStZ-RR . Keinesfalls gilt entlastende Indiztatsachen . . ; vgl. Urteil 27 . Juni § Beweiswürdigung . Landgericht Bewertung Kampfgeschehens Interessenlage Beteiligten zunächst Annahme gelangt war Anhaltspunkte vorliegen Geschädigte auch Angeklagte Tattag Tatmesser bracht Erstes eingesetzt haben könnten ohnehin messergewohnt waren S. ist rechtsfehlerhafter Anwendung Grundsatzes dubio Einlassung Angeklagten gefolgt Gunsten ausgegangen Streit Tattag Geschädigten begonnen wurde Geschädigte hierbei war Tatmesser führte auch zog zuerst Angeklagten einsetzte S. . Beweiswürdigung weist durchgreifende Lücken . Wertung Landgerichts sei Motiv Angeklagten ersichtlich Geschädigten Tattag zunächst verbalen Streit sodann gar körperliche Auseinandersetzung beginnen S. beruht lückenhaft gebliebenen Erwägungen . Landgericht stellt insoweit Angeklagten Beratungsgespräch Rechtsanwalt wussten Geschädigten geschlossene Untermietvertrag illegal war Geschädigten künftig Mietzinszahlungen mehr schuldeten . habe Anwalt zugesichert Eigentümer Kontakt aufzunehmen versuchen Angeklagten Mietvertrag Grundstück direkt Eigentümer Einschaltung Geschädigten abzuschließen S. . Landgericht sieht Angeklagten geradezu komfortablen Lage auch Veranlassung gehabt hätten Geschädigten Streit beginnen S. . Wertung hat Landgericht hinreichend Blick genommen Angeklagten bereits Woche zuvor Schreiben Stadt . erhalten hatten ergab Ranch künftig Angeklagten mehr Wohnzwecken vermietet werden durfte S. . Nutzung Grundstücks Wohnzwecken standen nur Bestimmungen Pachtvertrags auch öffentlich-rechtliche Vorschriften S. . Zeugin . eingeschalteten Rechtsanwalt Räumung Grundstücks Angeklagten verlangt hatte S. hatten Anfang Juni Ende Mietverhältnisses Grundstück Zwangsräumung befürchten . bestand nur Gefahr Wohnung Ranch Lebensmittelpunkt Grundstück betreuten Tiere verlieren Angeklagte besonders hing Lebensinhalt waren . Selbst Rechtsanwalt Spiel gebrachten Fall eigenen Anmietung Grundstücks hätten Angeklagten Wohnmöglichkeit verloren . drohenden Verlust bisherigen Lebensumstände Angeklagten hätte Strafkammer Frage Angeklagten hatten Geschädigten Streit beginnen mitberücksichtigen müssen . Wertung Kammer geplante Tötung Geschädigten Angeklagten scheide blendet wesentlichen Aspekt festgestellten Geschehensablaufs . So erklärt Landgericht unmittelbar zuvor erteilten Rat Rechtsanwalts 2 . Juni erfolgte Zahlung Angeklagten Höhe Euro Geschädigten Ziel zunächst weiteren Streitigkeiten Anfeindungen Geschädigten entgehen S. . Wertung einbezogen hat Landgericht jedoch festgestellten Umstand Angeklagten noch selben Tag Geschädigten verabredet hatten 6 . Juni offenen Restbetrag bezahlen Geschädigten gerade Grund Tattag Ranch begaben S. . Angeklagten 2 . Juni Geschädigten Verabredung weiteren Geldübergabe trafen ist Übrigen Landgericht getroffenen Annahme Einklang bringen Angeklagten seien Teilmietzinszahlung definitiv mehr bereit [ gewesen ] weiteren Mietzins Geschädigten entrichten S. . Auch Geschehnisse Tattag Uhr Uhr weist Beweiswürdigung Lücke . Landgericht Angaben diverser Zeugen festgestellt hat waren Geschädigten regelmäßig täglich Uhr Ranch S. . ; . . . insoweit Landgericht Zweifel gezogenen Aussage traf Zeugin Geschädigte auch 6 . Juni Uhr Ranch Hunden Mainufer spazieren ging S. . Aussage hat Landgericht Anlass genommen naheliegenden Frage auseinanderzusetzen Geschädigten bereits etwa Stunden Tat Ranch aufgehalten haben Uhr Uhr circa Uhr angesetzten Tatzeit Ranch geschehen ist . Würdigung Einlassung Angeklagten Tathergang hat Kammer erörtert Einlassung auslösenden Ereignis Messereinsatz Geschädigten offenkundigem Widerspruch Tatvorgeschichte steht . klagte hat eingelassen Geschädigte habe Messer gezogen erfahren habe Eigentümer Ranch illegalen Untermietverhältnis nunmehr Kenntnis erlangt habe S. . ist Landgericht Rahmen Tatvorgeschichte ausgegangen Geschädigten Schreiben bereits mindestens Woche Tat Kenntnis erhalten hatten S. . Schließlich fehlt auch gebotenen Gesamtwürdigung Angeklagten sprechenden Umstände . Beweiswürdigung Strafkammer lässt erkennen Landgericht Umstandes bewusst war einzelne Belastungsindizien genommen Beweis Täterschaft ausreichen Gesamtheit Verurteilung notwendige Überzeugung Tatgerichts begründen können vgl. Senat Urteil 17 . September 353/86 ; § Beweiswürdigung unzureichende ; Urteil 5 November NStZ-RR . 3 . Urteil beruht auch aufgezeigten Beweiswürdigungsmängeln ; Senat kann ausschließen Landgericht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gebotenen wertenden Gesamtschau entlastenden Indizien Überzeugung Täterschaft Angeklagten gewonnen hätte . . RiBGH Prof. Dr. ist Krankheit Unterschrift gehindert . Grube