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BESCHLUSS
31
.
März
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
März
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
August
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Fällen
II
.
1
.
2
.
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
;
übrigen
ist
Rechtsmittel
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
tateinheitliche
Verurteilung
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
II
.
1
.
2
.
Urteilsgründe
kann
Verfolgungsverjährung
Bestand
haben
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Schuldspruchänderung
betroffenen
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
können
jedoch
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
hier
gegebenen
Umständen
Angeklagte
milder
bestraft
worden
wäre
Tatrichter
Verjährungseintritt
erkannt
Verurteilung
bezeichneten
Fällen
jeweils
rechtlich
zutreffend
ausschließlich
Straftatbestand
§
StGB
gestützt
hätte
.
Jugendkammer
hat
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
.
entnommen
.
abgeurteilte
sexuelle
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
ist
straferschwerend
berücksichtigt
worden
.
Kuckein
RiBGH
Rothfuß
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Otten
Roggenbuck