BESCHLUSS 31 . März Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . März gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . August wird Maßgabe unbegründet verworfen Fällen II . 1 . 2 . Verurteilung tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat nur geringen Teil Erfolg ; übrigen ist Rechtsmittel Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . tateinheitliche Verurteilung sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen II . 1 . 2 . Urteilsgründe kann Verfolgungsverjährung Bestand haben Generalbundesanwalt Antragsschrift einzelnen zutreffend ausgeführt hat . Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben . Senat schließt hier gegebenen Umständen Angeklagte milder bestraft worden wäre Tatrichter Verjährungseintritt erkannt Verurteilung bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich Straftatbestand § StGB gestützt hätte . Jugendkammer hat Strafe Strafrahmen § Abs. StGB . entnommen . abgeurteilte sexuelle Mißbrauch Schutzbefohlenen ist straferschwerend berücksichtigt worden . Kuckein RiBGH Rothfuß ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Otten Roggenbuck