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525 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Sicherungsverfahren
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
1
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
aufgehobener
Einsichtsfähigkeit
29
.
September
fremden
13
.
März
Kleidung
gefüllten
Rollkoffer
genutzten
Gebäude
Brand
gesetzt
hat
.
Revision
Beschuldigten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Überzeugung
sachverständig
beratenen
Landgerichts
war
Beschuldigte
schizoaffektiven
gegenwärtig
manischen
Störung
Polytoxikomanie
September
auch
Tatzeiten
akut
psychotisch
Straftaten
Einsichtsfähigkeit
vollständig
aufgehoben
gewesen
sei
.
ist
Weiteres
Auffassung
Sachverständigen
gefolgt
ersten
Tat
September
unauffälligen
Beschuldigten
Konzentrationsstörungen
Zeitgitterstörungen
Ideenflucht
Beeinträchtigungswahn
systemische
Züge
aufweise
Allmachtsideen
bestünden
.
Affektivität
Beschuldigten
sei
maniform
dysphorisch
gereizt
selbst
sei
psychomotorisch
unruhig
deutlich
antriebsgesteigert
;
Zukunftsvorstellungen
seien
situativ
verzehrt
fehlender
Wahrnehmung
eigenen
Einschränkung
besitze
realistisches
Zukunftskonzept
.
2
.
Voraussetzungen
§
StGB
werden
Urteilsfeststellungen
hinreichend
belegt
.
Entscheidung
Schuldfähigkeit
Unterzubringenden
Tatzeit
§
StGB
bezeichneten
Gründe
ausgeschlossen
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
war
erfordert
prinzipiell
mehrstufige
Prüfung
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
30
.
März
NStZ-RR
Senat
Urteil
1
Juli
;
vgl.
auch
Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß
NStZ
.
.
Zunächst
ist
Feststellung
erforderlich
Täter
psychische
Störung
vorliegt
Ausmaß
erreicht
hat
psychopathologischen
Eingangsmerkmale
§
StGB
subsumieren
ist
.
Sodann
sind
Ausprägungsgrad
Störung
Einfluss
soziale
Anpassungsfähigkeit
Täters
untersuchen
.
festgestellten
psychopathologischen
Verhaltensmuster
muss
psychische
Funktionsfähigkeit
Täters
Tatbegehung
beeinträchtigt
worden
sein
.
ist
Richter
Tatsachenbewertung
Hilfe
Sachverständigen
angewiesen
.
Gleichwohl
handelt
Frage
Vorliegens
Eingangsmerkmale
§
StGB
gesichertem
Vorliegen
psychiatrischen
Befunds
Prüfung
aufgehobenen
erheblich
beeinträchtigten
Steuerungsfähigkeit
Täters
Tatzeit
Rechtsfragen
.
Beurteilung
erfordert
konkretisierende
widerspruchsfreie
Darlegungen
Weise
festgestellte
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Täters
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
.
.
;
vgl.
Urteil
30
.
März
NStZ-RR
;
Beschluss
28
.
Januar
StR
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Urteil
mehrfacher
Hinsicht
gerecht
.
angefochtene
Urteil
lässt
bereits
Auseinandersetzung
Schweregrad
angenommenen
psychischen
Störung
vermissen
.
ist
aber
besorgen
Landgericht
rechtsfehlerhafter
Weise
ausgegangen
ist
bereits
Diagnose
schizoaffektiven
Störung
führe
Weiteres
Annahme
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
gemäß
§
§
StGB
.
Urteil
nimmt
wertende
Betrachtung
Tatrelevanz
Störung
.
darf
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jedoch
regelmäßig
offenbleiben
vgl.
etwa
Urteil
29
.
September
342
;
Beschluss
22
.
April
NStZ-RR
f.
Senat
Beschluss
12
November
BGHSt
.
Frage
Ausschlusses
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
kommt
maßgeblich
Weise
festgestellte
Eingangsmerkmale
§
StGB
subsumierende
psychische
Störung
Begehung
Tat
keiten
Beschuldigten
konkreten
Tatsituation
ausgewirkt
hat
.
Beurteilung
Steuerungsfähigkeit
kann
offenkundigen
Ausnahmefällen
abgesehen
vgl.
Urteil
6
.
Mai
NStZ
abstrakt
nur
Bezug
bestimmte
Tat
erfolgen
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
;
Urteil
21
.
Januar
BGHSt
.
Beurteilungsgrundlage
ist
konkrete
Tatgeschehen
Art
Weise
Tatausführung
auch
Vorgeschichte
Tat
Motivlage
Beschuldigten
Verhalten
Tat
Bedeutung
sein
können
vgl.
Urteile
21
.
Januar
aaO
;
4
.
Juni
BGHSt
.
spezifisch
tatbezogenen
Auseinandersetzung
fehlt
hier
.
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Beschuldigten
Grundlage
Anordnung
§
StGB
bedarf
insgesamt
neuer
Prüfung
Tatrichter
.
3
.
Sollte
gemäß
§
Abs.
Sicherungsverfahren
Strafverfahren
überzuleiten
sein
Möglichkeit
Überleitung
Zurückverweisung
Sache
Revisionsgericht
vgl.
Meyer-Goßner
60
.
Aufl
.
.
wird
§
Abs.
Satz
wiesen
.
neue
Tatrichter
wird
eingehender
bislang
geschehen
darzulegen
haben
Beschuldigte
schweren
Brandstiftung
unmittelbar
angesetzt
hat
.
Grube