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321 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
2
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
2
.
April
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
hat
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Kammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
Strafausspruch
richtet
.
führt
Sachrüge
jedoch
Aufhebung
Urteils
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
§
StGB
abgesehen
hat
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
38-jährige
Angeklagte
14
.
Lebensjahr
Betäubungsmittel
regelmäßig
Haftzeit
unterbrochen
auch
konsumiert
.
Tatzeit
belief
sein
gelmäßiger
Heroinkonsum
Gramm
täglich
.
Grundlage
ist
Landgericht
Bestehen
Abhängigkeit
ausgegangen
.
hat
jedoch
angenommen
abgeurteilten
Taten
Handeltreibens
stünden
symptomatischen
Zusammenhang
Heroinabhängigkeit
besorgten
Mengen
Eigenkonsum
nutzen
gewinnbringend
weiterverkaufen
wollte
.
Kosten
Eigenkonsum
habe
monatlichen
Gehalt
Euro
gelegentlichen
Zuwendungen
Eltern
bestritten
;
habe
Drogensucht
Zeitpunkt
Geldmangel
gelitten
.
2
.
konnte
Revision
zutreffend
hervorhebt
Ablehnung
Maßregelanordnung
überdies
Zuziehung
Sachverständigen
gestützt
werden
.
Einlassung
Angeklagten
habe
stets
hinreichende
legal
erworbene
Geldmittel
Heroinerwerb
verfügt
war
ersichtlich
Zusammenhang
sehen
abgeurteilten
Taten
namentlich
Gewinnerzielungsabsicht
bestritten
hat
;
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
unglaubhaft
gehalten
.
Betrieb
Eltern
erzieltes
Arbeitseinkommen
Euro
konnte
ersichtlich
ausreichen
allgemeinen
Lebenshaltungskosten
hohen
Heroinkonsum
Angeklagten
finanzieren
;
gelegentlich
"
hinausgehenden
Zuwendungen
Eltern
Höhe
erreichten
liegt
nahe
.
Landgericht
hervorhebt
sei
Angeklagten
gegangen
besorgten
Mengen
Eigenkonsum
nutzen
S.
schöpft
auch
Feststellungen
.
Anordnung
§
StGB
hinreichender
symptomatischer
Zusammenhang
setzt
Beschaffung
Betäubungsmitteln
allein
Eigenkonsum
dient
dann
schiede
Handeltreiben
regelmäßig
Symptomtat
.
Angeklagten
sichergestellten
Verpackungsutensilien
belegen
beschränkte
abgeurteilten
Fällen
zugrunde
liegenden
Heroinmengen
"
besorgen
"
gewinnbringend
weiterzuveräußern
.
Annahme
selbst
betäubungsmittelabhängiger
Handelstätigkeit
zumindest
auch
Zweck
durchführt
eigenen
Konsum
finanzieren
drängt
Lebenserfahrung
.
Anhaltspunkte
Maßregelanordnung
stehe
Fehlen
hinreichend
konkreten
Erfolgsaussicht
ergeben
Urteil
.
Frage
Unterbringung
Entziehungsanstalt
ist
neu
befinden
.
Senat
kann
hier
ausschließen
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
Anordnung
Unterbringung
niedriger
ausgefallen
wären
.
Detter
Rothfuß