BESCHLUSS 2 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 2 . April gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Oktober Feststellungen aufgehoben Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen hat . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Kammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch Strafausspruch richtet . führt Sachrüge jedoch Aufhebung Urteils Landgericht Anordnung Unterbringung § StGB abgesehen hat . 1 . Landgericht hat festgestellt 38-jährige Angeklagte 14 . Lebensjahr Betäubungsmittel regelmäßig Haftzeit unterbrochen auch konsumiert . Tatzeit belief sein gelmäßiger Heroinkonsum Gramm täglich . Grundlage ist Landgericht Bestehen Abhängigkeit ausgegangen . hat jedoch angenommen abgeurteilten Taten Handeltreibens stünden symptomatischen Zusammenhang Heroinabhängigkeit besorgten Mengen Eigenkonsum nutzen gewinnbringend weiterverkaufen wollte . Kosten Eigenkonsum habe monatlichen Gehalt Euro gelegentlichen Zuwendungen Eltern bestritten ; habe Drogensucht Zeitpunkt Geldmangel gelitten . 2 . konnte Revision zutreffend hervorhebt Ablehnung Maßregelanordnung überdies Zuziehung Sachverständigen gestützt werden . Einlassung Angeklagten habe stets hinreichende legal erworbene Geldmittel Heroinerwerb verfügt war ersichtlich Zusammenhang sehen abgeurteilten Taten namentlich Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat ; hat Landgericht rechtsfehlerfrei unglaubhaft gehalten . Betrieb Eltern erzieltes Arbeitseinkommen Euro konnte ersichtlich ausreichen allgemeinen Lebenshaltungskosten hohen Heroinkonsum Angeklagten finanzieren ; gelegentlich " hinausgehenden Zuwendungen Eltern Höhe erreichten liegt nahe . Landgericht hervorhebt sei Angeklagten gegangen besorgten Mengen Eigenkonsum nutzen S. schöpft auch Feststellungen . Anordnung § StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt Beschaffung Betäubungsmitteln allein Eigenkonsum dient dann schiede Handeltreiben regelmäßig Symptomtat . Angeklagten sichergestellten Verpackungsutensilien belegen beschränkte abgeurteilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen " besorgen " gewinnbringend weiterzuveräußern . Annahme selbst betäubungsmittelabhängiger Handelstätigkeit zumindest auch Zweck durchführt eigenen Konsum finanzieren drängt Lebenserfahrung . Anhaltspunkte Maßregelanordnung stehe Fehlen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ergeben Urteil . Frage Unterbringung Entziehungsanstalt ist neu befinden . Senat kann hier ausschließen Einzelstrafen Gesamtstrafe Anordnung Unterbringung niedriger ausgefallen wären . Detter Rothfuß