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330 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Oktober
aufgehoben
Schmerzensgeldanspruch
Nebenklägerin
Grund
gerechtfertigt
festgestellt
wurde
.
Entscheidung
Adhäsionsantrag
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubs
Vergewaltigung
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
festgestellt
Schmerzensgeldanspruch
Nebenklägerin
erlittenen
Vergewaltigung
Grunde
gerechtfertigt
ist
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
lediglich
Erfolg
Adhäsionsausspruch
richtet
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
schließt
Adhäsionsverfahrens
Ausführungen
Generalbundesanwalts
zutreffend
ausgeführt
hat
:
"
Bestand
kann
Urteil
jedoch
haben
Angeklagte
Grunde
Zahlung
Schmerzensgeldes
Nebenklägerin
verurteilt
wurde
.
Adhäsionsantrag
wurde
Hauptverhandlung
gestellt
Bl
.
.
jedoch
Verfahrensakten
Abs.
Satz
zugestellt
.
fehlt
Amts
prüfen
ist
wirksamen
Adhäsionsantrag
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
Auch
Heilung
nochmalige
Antragstellung
mündlichen
Verhandlung
ist
eingetreten
erst
Beginn
Schlußvortrags
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
Satz
StPO
verspätet
erfolgte
Bl
.
.
.
Gegenansicht
Eintritt
Rechtshängigkeit
bloße
Antragstellung
Gericht
genügen
läßt
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rdn
.
6
;
LR-Hilger
25
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
berücksichtigt
hinreichend
§
Abs.
StPO
Antragstellung
Wirkungen
Erhebung
Klage
Zivilprozeß
zuerkennt
§
Abs.
Satz
Fall
Antragstellung
mündlichen
Verhandlung
ebenso
§
Zustellung
Beschuldigten
zwingend
erforderlich
ist
.
Unbeschadet
wäre
auch
Annahme
Eintritts
Rechtshängigkeit
Zustellung
Beschuldigten
Zulässigkeitsvoraussetzung
Adhäsionsantrages
entsprechend
§
gestalteten
zwingenden
Regelung
§
Abs.
Satz
ergibt
.
ist
Amts
prüfen
ersichtlich
ist
Rechtzeitigkeit
Antragstellung
mündlichen
Verhandlung
Revisionsgericht
Amts
berücksichtigen
ist
Abs.
Antragstellung
Zustellung
§
Abs.
Satz
jedoch
.
"
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
allein
Entschädigungsanspruch
kommt
Betracht
NStZ
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
.
Detter
Rothfuß
Otten
Ri'inBGH
Roggenbuck
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.