BESCHLUSS 9 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . Oktober aufgehoben Schmerzensgeldanspruch Nebenklägerin Grund gerechtfertigt festgestellt wurde . Entscheidung Adhäsionsantrag wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubs Vergewaltigung Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat festgestellt Schmerzensgeldanspruch Nebenklägerin erlittenen Vergewaltigung Grunde gerechtfertigt ist . gerichtete Revision Angeklagten hat lediglich Erfolg Adhäsionsausspruch richtet . übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Senat schließt Adhäsionsverfahrens Ausführungen Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat : " Bestand kann Urteil jedoch haben Angeklagte Grunde Zahlung Schmerzensgeldes Nebenklägerin verurteilt wurde . Adhäsionsantrag wurde Hauptverhandlung gestellt Bl . . jedoch Verfahrensakten Abs. Satz zugestellt . fehlt Amts prüfen ist wirksamen Adhäsionsantrag 5 . Aufl . Rdn . ; 25 . Aufl . § Rdn . ; . Aufl . § Rdn . 8) . Auch Heilung nochmalige Antragstellung mündlichen Verhandlung ist eingetreten erst Beginn Schlußvortrags Staatsanwaltschaft § Abs. Satz StPO verspätet erfolgte Bl . . . Gegenansicht Eintritt Rechtshängigkeit bloße Antragstellung Gericht genügen läßt Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rdn . 6 ; LR-Hilger 25 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . berücksichtigt hinreichend § Abs. StPO Antragstellung Wirkungen Erhebung Klage Zivilprozeß zuerkennt § Abs. Satz Fall Antragstellung mündlichen Verhandlung ebenso § Zustellung Beschuldigten zwingend erforderlich ist . Unbeschadet wäre auch Annahme Eintritts Rechtshängigkeit Zustellung Beschuldigten Zulässigkeitsvoraussetzung Adhäsionsantrages entsprechend § gestalteten zwingenden Regelung § Abs. Satz ergibt . ist Amts prüfen ersichtlich ist Rechtzeitigkeit Antragstellung mündlichen Verhandlung Revisionsgericht Amts berücksichtigen ist Abs. Antragstellung Zustellung § Abs. Satz jedoch . " Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung allein Entschädigungsanspruch kommt Betracht NStZ . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. Abs. . Detter Rothfuß Otten Ri'inBGH Roggenbuck ist Urlaub Unterschrift gehindert .