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672 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
29
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
Untreue
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführer
29
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
26
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
nannte
Urteil
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Beihilfe
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
festgestellt
.
Urteil
richten
Revisionen
Angeklagten
jeweils
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
.
Rechtsmittel
Angeklagten
geklagten
Z.
hat
Erfolg
.
Revision
führt
Aufhebung
Urteils
trifft
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
Sekretariatskraft
D.
lung
AG
angestellt
Prüfung
Freigabe
Rechnungen
externer
Dienstleister
befugt
.
war
aber
berechtigt
selbst
Verträge
D.
AG
abzuschließen
.
schloss
gleichwohl
damaligen
Lebensgefährten
Angeklagten
sellschafter
Geschäftsführer
GmbH
Herstellung
Werbefilmen
betrieb
eigenen
erfundenen
fremden
Namen
D.
sollte
AG
unterzeichnete
Verträge
.
liefern
.
Angeklagte
GmbH
Filme
Bordfernsehen
herstellen
reichte
Unternehmen
Rechnungen
Angeklagte
Bezahlung
freigab
.
26
.
Juni
14
Juli
wurden
Rechnungen
rund
Millionen
Euro
GmbH
bezahlt
weitere
reicht
mehr
beglichen
wurden
.
Angeklagte
hielt
möglich
Grunde
Verträge
wirksam
waren
.
Ebenso
hielt
möglich
wirksam
Leistung
verpflichtet
war
S.
.
forschte
jedoch
so
Zweifel
Wirksamkeit
Verträge
endgültig
geklärt
wurden
.
GmbH
erzielte
D.
AG
durchgeführten
Aufträge
geringeren
Reingewinn
zuvor
Filmproduktionen
andere
Auftraggeber
erzielt
worden
war
.
Geldeingänge
wurden
ordnungsgemäß
verbucht
versteuert
.
Angeklagte
spiegelte
Angeklagten
dele
wirksame
Aufträge
D.
AG
.
handelte
Absicht
Unternehmen
Lebensgefährten
fördern
.
selbst
erhielt
Zahlungen
insgesamt
Euro
Angeklagten
.
II
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Verurteilung
Untreue
ist
rechtsfehlerfrei
.
Insbesondere
hat
D.
AG
auch
Nachteil
Sinne
Abs.
StGB
zugefügt
Filme
Datenträgern
übergeben
wurden
Einlassung
Schrank
Büro
verwahrt
hat
S.
.
standen
D.
AG
Bordbetrieb
Verfügung
.
2
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
Urteilsgründe
ist
begründet
.
lung
Beihilfe
Untreue
§
§
StGB
tragen
.
Landgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Vorstellung
Angeklagte
Verwendung
aufwändig
produzierten
Filme
hatte
.
reicht
Urteilsgründen
auch
möglich
hielt
Kauf
nahm
Geldforderungen
D.
AG
hätten
manipulierte
Verträge
Grunde
gelegen
.
wird
nur
bedingte
Gehilfenvorsatz
pflichtwidrigen
Handlung
Haupttäterin
aufgezeigt
.
Vorsatz
muss
aber
Merkmale
Untreuetatbestands
beziehen
also
auch
Verursachung
Nachteils
Sinne
Abs.
StGB
Geschädigte
umfassen
.
handelt
selbständiges
Tatbestandsmerkmal
Strafgerichte
Pflichtwidrigkeit
Handelns
verschleifen
dürfen
vgl.
BVerfG
23
.
Juni
BVerfGE
.
Sicht
Angeklagten
unbeschadet
mender
Zweifel
Wirksamkeit
Verträge
Angeklagten
getäuscht
sah
hätte
Nachteil
nur
vorgelegen
Geldzahlungen
D.
AG
verfügbare
Wert
Rechnungsbeträge
entsprechende
Werkleistung
gegenüberstand
.
Urteilsgründen
ist
jedoch
auch
Gesamtzusammenhang
entnehmen
Angeklagte
fehlenden
Möglichkeit
Verwendung
aufwändig
hergestellten
Filme
D.
AG
wusste
wollte
jedenfalls
ernsthaft
möglich
hielt
billigend
Kauf
nahm
.
Geschäftsbetrieb
geklagten
Z.
GmbH
Streben
möglichst
gute
Filme
herzustellen
sprechen
Annahme
Geldzahlungen
hätten
wertmäßig
entsprechenden
Werkleistungen
GmbH
gegenübergestanden
Angeklagte
habe
gewusst
gebilligt
.
2
.
Angeklagte
beanstandet
auch
Recht
Verfahren
.
Protokoll
Hauptverhandlung
belegten
Vorbringen
Beschwerdeführers
wollte
Verlesung
klagesatzes
Sacheinlassung
abgeben
umfangreiches
maschinenschriftlich
erstelltes
Manuskript
verlesen
auch
Anlagen
beigefügt
waren
.
Verlesung
wurde
Vorsitzenden
insgesamt
untersagt
Teil
Vernehmung
anzusehen
sei
.
prozessleitende
Verfügung
wurde
Beanstandung
Verteidigung
Strafkammer
bestätigt
.
sah
Angeklagte
zunächst
Abgabe
lassung
.
äußerte
später
dokumentierten
Äußerungen
Sache
.
Einzelne
Passagen
Text
Protokoll
eingereichten
wurden
Lauf
Hauptverhandlung
auch
Gericht
verlesen
Anlagen
Manuskript
wurden
Urkunden
Selbstleseverfahren
eingeführt
.
Zurückweisung
Sacheinlassung
Verlesung
Manuskripts
Angeklagten
war
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
erfolgt
gemäß
Abs.
Satz
StPO
Vernehmung
Angeklagten
Sache
Maßgabe
§
Abs.
also
mündlichen
Bericht
mündliche
Befragung
diesbezügliche
Antworten
.
Verlesung
schriftlichen
Erklärung
Gericht
würde
Verfahrensweise
entsprechen
.
Angeklagten
ist
aber
gestattet
mündliche
Äußerung
Verwendung
Notizen
Manuskripts
abzugeben
vgl.
26
.
Aufl
.
.
;
SSW/Franke
§
.
;
SK/Frister
5
.
Aufl
.
.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
31
;
Radtke/Hohmann/Kelnhofer
§
.
;
KK/Schneider
7
.
Aufl
.
.
.
Senat
kann
Ansicht
Generalbundesanwalts
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Ausführungen
Angeklagten
Manuskript
betreffen
auch
Hinblick
Einzelheiten
aufwändigen
Produktion
Ablieferung
Filme
Sicht
vertragsgemäße
Leistungen
Landgericht
so
erörtert
hat
.
Hätte
Einlassung
entgegengenommen
wäre
gehalten
gewesen
wesentlichen
Aspekten
auch
inneren
Tatseite
auseinanderzusetzen
.