BESCHLUSS 29 . Dezember Strafsache 1 . 2 . Untreue u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag Anhörung Beschwerdeführer 29 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 26 . August wird verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . 2 . Revision Angeklagten wird nannte Urteil betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat Beihilfe Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt . Urteil richten Revisionen Angeklagten jeweils Verfahrensrügen Sachbeschwerde . Rechtsmittel Angeklagten geklagten Z. hat Erfolg . Revision führt Aufhebung Urteils trifft . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte Sekretariatskraft D. lung AG angestellt Prüfung Freigabe Rechnungen externer Dienstleister befugt . war aber berechtigt selbst Verträge D. AG abzuschließen . schloss gleichwohl damaligen Lebensgefährten Angeklagten sellschafter Geschäftsführer GmbH Herstellung Werbefilmen betrieb eigenen erfundenen fremden Namen D. sollte AG unterzeichnete Verträge . liefern . Angeklagte GmbH Filme Bordfernsehen herstellen reichte Unternehmen Rechnungen Angeklagte Bezahlung freigab . 26 . Juni 14 Juli wurden Rechnungen rund Millionen Euro GmbH bezahlt weitere reicht mehr beglichen wurden . Angeklagte hielt möglich Grunde Verträge wirksam waren . Ebenso hielt möglich wirksam Leistung verpflichtet war S. . forschte jedoch so Zweifel Wirksamkeit Verträge endgültig geklärt wurden . GmbH erzielte D. AG durchgeführten Aufträge geringeren Reingewinn zuvor Filmproduktionen andere Auftraggeber erzielt worden war . Geldeingänge wurden ordnungsgemäß verbucht versteuert . Angeklagte spiegelte Angeklagten dele wirksame Aufträge D. AG . handelte Absicht Unternehmen Lebensgefährten fördern . selbst erhielt Zahlungen insgesamt Euro Angeklagten . II . 1 . Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne Abs. . Verurteilung Untreue ist rechtsfehlerfrei . Insbesondere hat D. AG auch Nachteil Sinne Abs. StGB zugefügt Filme Datenträgern übergeben wurden Einlassung Schrank Büro verwahrt hat S. . standen D. AG Bordbetrieb Verfügung . 2 . Rechtsmittel Angeklagten hat Sachrüge Erfolg Urteilsgründe ist begründet . lung Beihilfe Untreue § § StGB tragen . Landgericht hat Feststellungen getroffen Vorstellung Angeklagte Verwendung aufwändig produzierten Filme hatte . reicht Urteilsgründen auch möglich hielt Kauf nahm Geldforderungen D. AG hätten manipulierte Verträge Grunde gelegen . wird nur bedingte Gehilfenvorsatz pflichtwidrigen Handlung Haupttäterin aufgezeigt . Vorsatz muss aber Merkmale Untreuetatbestands beziehen also auch Verursachung Nachteils Sinne Abs. StGB Geschädigte umfassen . handelt selbständiges Tatbestandsmerkmal Strafgerichte Pflichtwidrigkeit Handelns verschleifen dürfen vgl. BVerfG 23 . Juni BVerfGE . Sicht Angeklagten unbeschadet mender Zweifel Wirksamkeit Verträge Angeklagten getäuscht sah hätte Nachteil nur vorgelegen Geldzahlungen D. AG verfügbare Wert Rechnungsbeträge entsprechende Werkleistung gegenüberstand . Urteilsgründen ist jedoch auch Gesamtzusammenhang entnehmen Angeklagte fehlenden Möglichkeit Verwendung aufwändig hergestellten Filme D. AG wusste wollte jedenfalls ernsthaft möglich hielt billigend Kauf nahm . Geschäftsbetrieb geklagten Z. GmbH Streben möglichst gute Filme herzustellen sprechen Annahme Geldzahlungen hätten wertmäßig entsprechenden Werkleistungen GmbH gegenübergestanden Angeklagte habe gewusst gebilligt . 2 . Angeklagte beanstandet auch Recht Verfahren . Protokoll Hauptverhandlung belegten Vorbringen Beschwerdeführers wollte Verlesung klagesatzes Sacheinlassung abgeben umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes Manuskript verlesen auch Anlagen beigefügt waren . Verlesung wurde Vorsitzenden insgesamt untersagt Teil Vernehmung anzusehen sei . prozessleitende Verfügung wurde Beanstandung Verteidigung Strafkammer bestätigt . sah Angeklagte zunächst Abgabe lassung . äußerte später dokumentierten Äußerungen Sache . Einzelne Passagen Text Protokoll eingereichten wurden Lauf Hauptverhandlung auch Gericht verlesen Anlagen Manuskript wurden Urkunden Selbstleseverfahren eingeführt . Zurückweisung Sacheinlassung Verlesung Manuskripts Angeklagten war rechtsfehlerhaft . Zwar erfolgt gemäß Abs. Satz StPO Vernehmung Angeklagten Sache Maßgabe § Abs. also mündlichen Bericht mündliche Befragung diesbezügliche Antworten . Verlesung schriftlichen Erklärung Gericht würde Verfahrensweise entsprechen . Angeklagten ist aber gestattet mündliche Äußerung Verwendung Notizen Manuskripts abzugeben vgl. 26 . Aufl . . ; SSW/Franke § . ; SK/Frister 5 . Aufl . . ; Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . 31 ; Radtke/Hohmann/Kelnhofer § . ; KK/Schneider 7 . Aufl . . . Senat kann Ansicht Generalbundesanwalts ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Ausführungen Angeklagten Manuskript betreffen auch Hinblick Einzelheiten aufwändigen Produktion Ablieferung Filme Sicht vertragsgemäße Leistungen Landgericht so erörtert hat . Hätte Einlassung entgegengenommen wäre gehalten gewesen wesentlichen Aspekten auch inneren Tatseite auseinanderzusetzen .