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203 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
4
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
hier
:
Erklärung
§
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
Juli
beschlossen
:
wird
festgestellt
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
rechtfertigen
.
Gründe
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
hat
gemäß
§
Umstände
angezeigt
Auffassung
Ablehnung
Befangenheit
rechtfertigen
könnten
.
Prof.
Dr.
Krehl
vorgetragenen
Umstände
rechtfertigen
Misstrauen
Unparteilichkeit
.
Senat
hat
bereits
Beschluss
9
.
Mai
Ablehnungsgesuch
Prof.
Dr.
Krehl
Grundlage
damaligen
dienstlichen
Erklärungen
Richters
unbegründet
zurückgewiesen
.
Beschlüssen
20
.
Juni
StR
hat
Senat
u.a.
Prof.
Dr.
Krehl
betreffende
weitere
Befangenheitsgesuche
unbegründet
zurückgewiesen
.
Verfahren
hatte
Prof.
Dr.
Krehl
dienstliche
Erklärungen
abgegeben
inhaltlich
wesentliche
Punkte
betrafen
auch
Gegenstand
vorliegenden
Verfahren
gemachten
Selbstanzeigen
§
sind
.
genannten
Beschlüssen
9
.
Mai
20
.
Juni
hält
Senat
.
Auch
dienstlichen
Erklärung
Prof.
Dr.
Krehl
26
.
Juni
ergänzend
dargelegten
Umstände
geben
Verfahren
Beteiligten
vernünftiger
Würdigung
Anlass
Unvoreingenommenheit
Richters
zweifeln
.
gilt
insbesondere
Sicht
geschilderte
Erledigung
Senat
anhängiger
Verfahren
Prof.
Dr.
Krehl
Erklärungen
gemäß
§
abgegeben
hat
.
Frage
vorliegenden
Konstellation
ausge-schlossenen
unabhängigkeitsbeeinträchtigenden
Einflussnahme
Präsidium
Frage
Besetzung
Senates
angehörten
Richter
wird
ergänzend
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
13
.
Juni
verwiesen
vgl.
BVerfG
Beschluss
13
.
Juni
.