BESCHLUSS StR 4 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . schweren Bandendiebstahls u.a. hier : Erklärung § 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli beschlossen : wird festgestellt Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl rechtfertigen . Gründe : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § Umstände angezeigt Auffassung Ablehnung Befangenheit rechtfertigen könnten . Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen Misstrauen Unparteilichkeit . Senat hat bereits Beschluss 9 . Mai Ablehnungsgesuch Prof. Dr. Krehl Grundlage damaligen dienstlichen Erklärungen Richters unbegründet zurückgewiesen . Beschlüssen 20 . Juni StR hat Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende weitere Befangenheitsgesuche unbegründet zurückgewiesen . Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben inhaltlich wesentliche Punkte betrafen auch Gegenstand vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen § sind . genannten Beschlüssen 9 . Mai 20 . Juni hält Senat . Auch dienstlichen Erklärung Prof. Dr. Krehl 26 . Juni ergänzend dargelegten Umstände geben Verfahren Beteiligten vernünftiger Würdigung Anlass Unvoreingenommenheit Richters zweifeln . gilt insbesondere Sicht geschilderte Erledigung Senat anhängiger Verfahren Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § abgegeben hat . Frage vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme Präsidium Frage Besetzung Senates angehörten Richter wird ergänzend Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 13 . Juni verwiesen vgl. BVerfG Beschluss 13 . Juni .